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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2020 E-6291/2019

22 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,547 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6291/2019

Urteil v o m 2 2 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Rachel Brunnschweiler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / N (…).

E-6291/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie und stammt aus B._______. Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2016 per Reisebus in Richtung Türkei. Von dort gelangte er nach Griechenland, wo er sich für das Relocation Programm der Schweiz anmeldete. Nach Erhalt der entsprechenden Einreisebewilligung flog er am 29. März 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. April 2017 wurde er vom SEM summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt. Am 10. Juli 2018 fand eine ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe die C._______ Schule besucht und diese in der (…) Klasse abgebrochen. Zuletzt habe er in B._______ als (…) gearbeitet und sei bis etwa Anfang des Jahres (…) angestellt gewesen. Er habe aufgrund der kriegsbedingten Sicherheitslage in ständiger Angst gelebt. Es seien seitens dschihadistischer Akteure willkürlich Personen gekidnappt und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Militärdienst habe er keinen geleistet, da er aufgrund der (…) für Büroarbeiten eingesetzt worden sei, und er sich davon durch die Zahlung von 5000.– Dollar habe freikaufen können. Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, er habe vor seiner Ausreise einen Tipp erhalten, dass sein Name auf einer Reserveliste stehe. Man habe ihm geraten, auf sich Acht zu geben und zu fliehen. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer nebst seiner syrischen Identitätskarte einen Führerschein, ein Militärbüchlein, sowie eine Zahlungsbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es die Unzumutbarkeit der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 28. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsvertreterin – beim

E-6291/2019 Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6291/2019 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Massstab der Glaubhaftmachung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1).

E-6291/2019 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit stellte das SEM Folgendes fest: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Reservedienst einberufen worden, sei nicht glaubhaft. Die Angabe, dass er von einer Person, welche im Aushebungsamt tätig sei, darüber informiert worden sei, lasse sich nicht überprüfen und stelle auch keinen konkreten Hinweis für ein tatsächlich erfolgtes Aufgebot zum Reservedienst dar. Daran ändere auch das eingereichte Militärdienstbüchlein nichts. Ausserdem habe er das Aufgebot in den Reservedienst erst anlässlich der Anhörung erstmals erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft argumentierte das SEM wie folgt: Die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einberufen zu werden, sei nicht begründet. Gemäss seinen Aussagen sei er im Jahr 2005 aus medizinischen Gründen vom Militärdienst freigestellt worden. Er sei eigenen Angaben gemäss aufgrund seiner (…) für Büroarbeiten eingeteilt worden, wovon er sich habe freikaufen können. Zudem sei auf Seite (…) seines Militärdienstbüchleins erwähnt, dass er Ersatzzahlungen für den Militärdienst geleistet habe. Daraus könne geschlossen werden, dass die syrische Armee ihn als dienstuntauglich eingestuft habe. Eine Dienstverweigerung liege demnach nicht vor. Allein der Umstand, dass er sich trotz der Freistellung vor dem Einzug in den Militärdienst fürchte, sei nicht asylrelevant. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, Syrien wegen des Krieges und aus Angst vor Entführungen verlassen zu haben, seien auf die derzeit herrschende allgemeine Konfliktsituation zurückzuführen und würden keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung durch Dritte darstellen. Folglich seien sie flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam. 6.2 In der Beschwerde wird der Vorwurf der Vorinstanz, die an der Anhörung geltend gemachte Einberufung in den Reservedienst sei nachgeschoben und deshalb unglaubhaft, als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe aus Angst und mangelnder Kenntnis des hiesigen Rechtssystems in der BzP keine Angaben zur Einberufung in den Reservedienst gemacht. Es handle sich hier somit um keinen Widerspruch, sondern um ein erklärbares Nichterwähnen bei der Erstbefragung. Insgesamt seien seine Aussagen konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen.

E-6291/2019 Weiter sei der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Auffassung Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und Art. 3 AsylG. Wegen des herrschenden Krieges habe sich das Verhalten der syrischen Militärbehörden in Bezug auf Rekrutierungen geändert. Es sei zwar richtig, dass das eingereichte Militärdienstbüchlein ausweise, dass er eine Ersatzzahlung geleistet habe, um sich temporär dem Militärdienst zu entziehen. Diese Einteilung sei jedoch 2006 beziehungsweise 2009/2010 erfolgt. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass Syrien sich damals in einer ganz anderen Situation befunden habe, die mit der heutigen in keiner Weise vergleichbar sei. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge müsse man zwischenzeitlich mit einer jederzeitigen, willkürlichen Rekrutierung rechnen. Aus Angst vor einem Einzug in den Reservedienst habe er die Aufforderung der Behörden missachtet und sich zur Ausreise entschlossen, was als regierungsfeindlich gelte und Konsequenzen nach sich ziehe. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Zudem drohe ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist. 7.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Gleiches hat für die Verweigerung des Aufgebots zum Reservedienst zu gelten. 7.1.2 Zutreffend stellt die Vorinstanz vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erstmals im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend machte, er sei für den Reservedienst aufgeboten worden, und dass er diesen wesentlichen Umstand im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnte. Sofern auf Beschwerdeebene rechtfertigend ausgeführt wird, der Beschwerdeführer, habe aus Angst und mangelnder Kenntnis des hiesigen Rechtssystems keine Angaben zur Einberufung in den Reservedienst gemacht, kann dem nicht gefolgt werden. In der BzP

E-6291/2019 berief sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf, dass er sein Heimatland wegen der allgemeinen Lage und aus Angst vor Entführungen verlassen habe. Die Frage nach weiteren Gründen verneinte er ausdrücklich (act. A4, F7.01). Es kann entsprechend der Aussagen des Beschwerdeführers und dem von ihm eingereichten Militärdienstbuch sowie einer Zahlungsbestätigung als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nie Militärdienst leistete sondern im Jahr 2005 aus medizinischen Gründen vom Militärdienst freigestellt wurde, nachdem er sich auch von der Einteilung zu Büroarbeiten durch eine entsprechende Ersatzzahlung in der Höhe von Dollar 5000.– freigekauft hat. Durch sein "Freikaufen" beim Rekrutierungsbüro ist davon auszugehen, dass er weder auf der Liste der Wehrdienstentzieher steht (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung vom 18. Januar 2018 S. 1; Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten vom 11. Juni 2019 S. 8 f.), noch mangels abgeleistetem Wehrdienst als Reservist in einer Datenbank hinterlegt ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass der syrische Staat seine gesetzlichen Regelungen zum Wehrdienst nach wie vor im Allgemeinen und folglich auch die Angaben in den korrespondierenden Datenbanken beachtet. Die Frage, ob er in einem späteren Zeitpunkt nochmals ein militärisches Aufgebot erhalten habe, verneinte er ausdrücklich (act. A4, F7.02). Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Aussagen ist festzustellen, dass die später anlässlich der Anhörung neu vorgebrachten Ausreisegründe, insbesondere in Bezug auf die Befürchtung, in den Militär- beziehungsweise Reservedienst eingezogen zu werden, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Umstände, wie er überhaupt davon erfahren habe, dass sein Name auf einer Liste für Reservedienstpflichtige stehe, nicht näher konkretisieren konnte (vgl. act. A10, F66 ff.). Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde auch nichts entgegen. Weder wird dieses Vorbringen weiter substanziiert noch belegt (Beschwerde, S. 3). 7.1.3 Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von vornherein kein Profil aufweist, welches zusammen mit einer Verweigerung des Reservedienstes als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werden könnte.

E-6291/2019 7.2 Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausführt, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen, ein Opfer von Lösegelderpressung zu werden und die weiteren im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg dargelegten Nachteile im Heimatland auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine befürchteten Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche vom Beschwerdeführer angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. 8. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung des Beschwerdeführers mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bereits entsprechend Rechnung getragen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-6291/2019 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6291/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

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