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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2016 E-6289/2015

27 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,299 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6289/2015

Urteil v o m 2 7 . September 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).

E-6289/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2013 am Flughafen Genf- Cointrin um Asyl nach. Am 6. September 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) durch das SEM statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Jaffna-Halbinsel. Er habe in den Jahren 2005 bis 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Propaganda betrieben, Plakate aufgeklebt und Heldentagsfeiern vorbereitet habe. Nachdem der Durchgang zu Jaffna geschlossen worden sei, habe er geholfen, Gräben auszuheben. In dieser Zeit sei jemand unter ihnen durch die Armee verhört und anschliessend getötet worden. Möglicherweise sei beim Verhör sein Name genannt worden, jedenfalls hätten zu jenem Zeitpunkt seine Probleme mit der sri-lankischen Armee begonnen. In den Jahren 2008 und 2009 sei er von der Armee mehrmals verhaftet, in ein Camp mitgenommen und dort verhört worden. Während drei bis vier Monaten habe er wöchentlich seine Unterschrift abgeben müssen. Das Jahr 2010 sei gewissermassen ruhig gewesen, die Armee sei gelegentlich gekommen und habe ihn zu Hause befragt. Im Jahr 2011 hätten "sie" begonnen, Leute zu verhaften, welche die LTTE unterstützt hätten. Seine Eltern hätten ihn deshalb im Oktober 2011 nach Indien geschickt. Er sei mit seinem Reisepass und einem Touristenvisum dorthin gereist. Nach 25 Tagen hätten sie ihn zurückbeordert. Bei seiner Rückkehr habe ihn die Armee wiederum verhaftet. Er sei einige Tage festgehalten und zu den Gründen seiner Reise nach Indien befragt und auch geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er während etwa vier Monaten Unterschrift leisten müssen, zudem sei er etwa dreimal pro Monat zu Hause aufgesucht worden. Während dieser Zeit habe er mit seiner Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. Von Februar 2012 bis Mai 2013 habe es weniger Probleme gegeben. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu befragen, jedoch habe er keine Unterschrift im Camp mehr leisten müssen. In der Folge habe die Armee von neuem begonnen, Leute zu verhaften, welche die LTTE unterstützt hätten. Als man ihn mitgenommen habe, sei er befragt worden, ob er Leute kenne, welche für die LTTE tätig gewesen seien. Die Situation habe sich zugespitzt, er sei stets dazu gezwungen worden, Unterschrift zu leisten, und es habe viele Verhaftungen gegeben, wobei die Leute nicht immer zurückgekommen seien. Seine Eltern hätten Angst gehabt und deshalb seine Ausreise arrangiert. Er habe sein Dorf am 12. August 2013 verlassen und sei am 14. August 2013 auf dem Luftweg von Colombo aus über Dubai, Istanbul und Moskau in die Schweiz gereist.

E-6289/2015 Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und seine Identitätskarte (je im Original) zu den Akten. B. Am 7. Juli 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sein Cousin sei Mitglied der LTTE gewesen. Dieser habe ihn dazu inspiriert, von 2005 bis etwa April 2008 Hilfeleistungen an die LTTE zu erbringen. Es habe damals ein LTTE-Camp in C._______ gegeben, wohin er mit seinem Cousin wiederholt gegangen sei. Er habe zur Feier des Thilipan-Todestages Lautsprecher und LTTE-Fahnen befestigt und Dekorationen gemacht. Manchmal sei er mit Leuten der LTTE mit dem Motorrad in Jaffna gefahren. Nachdem etwa im Juni 2006 die Strassenverbindung zwischen Jaffna und dem Vanni-Gebiet geschlossen worden sei, habe er die Standorte von Soldaten beobachtet und diese Informationen den LTTE weitergeleitet. Auch habe er diesen Essen gebracht. Im Jahr 2008 sei sein Cousin erschossen worden, womit seine Probleme angefangen hätten. Die Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen, hätten eine Hausdurchsuchung gemacht und ihn mitgenommen. Im Camp sei er mit allen möglichen Sachen geschlagen, zwei bis drei Tage festgehalten und befragt worden. Danach habe er Unterschrift leisten müssen. Die Soldaten seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich auch bei Nachbarn nach ihm erkundigt. Aus Angst sei er nach Indien gegangen, dies mit der Absicht, nach Europa weiterzureisen. Aus finanziellen Gründen habe dies nicht geklappt, so dass er nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen. Er sei wieder im Camp verhört und geschlagen, sexuell misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Letztmals sei er im Juni 2013 im Camp befragt worden. Er habe seine Identitätskarte abgeben müssen, diese jedoch Mitte Juli 2013 zurückerhalten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. September 2015 – eröffnet am 4. September 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die

E-6289/2015 Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 14. September 2015, eine eidesstattliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers samt englischer Übersetzung, ein Referenzschreiben der D._______, ein Geburtsregisterauszug betreffend K.S. und eine polizeiliche Vorladung vom 23. August 2013 (im Original samt englischer Übersetzung) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an. Am 30. Oktober 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1

E-6289/2015 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unlogisch und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er unvereinbare Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und den damit verbunden Problemen mit der sri-lankischen Armee gemacht. Zudem seien seine Angaben in Bezug auf den Mann, welcher ihn verraten haben könnte, nicht plausibel. Weiter sei

E-6289/2015 es nicht nachvollziehbar, dass ihm die Armee zwar die Identitätskarte, nicht jedoch den Reisepass entzogen haben sollte. Dass er schlussendlich mit demselben Reisepass in die Schweiz ausgereist sei, unterstreiche die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.2 In der Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nach seiner Ausreise sowohl im August 2013 als auch im Januar 2014 zuhause von der Polizei gesucht worden. An seiner Statt sei die Identitätskarte seines Bruders beschlagnahmt und dieser aufgefordert worden, sich im Armeelager zu melden. Der Bruder sei in der Folge aus Sri Lanka ausgereist, dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Nach umfangreichen Ausführungen zu politischen Geschehnissen und der Menschenrechtslage in Sri Lanka wendet er ein, sich nicht daran erinnern zu können, an der BzP vom Ausheben von Gräben gesprochen zu haben. Dieser Fehleintrag sei auf die hektische Atmosphäre bei der Befragung und seine Angst, die Polizisten könnten ihn schlagen, zurückzuführen. Es könne ihm daher auch nicht angelastet werden, dass er unerwähnt gelassen habe, dass es sich bei der erschossenen Person um seinen Cousin gehandelt habe. Die Fragen und Antworten zu den Kontakten mit dem Militär seien unpräzis übersetzt worden. Seine zeitlichen Angaben seien ungenau ausgefallen, was aber im Kontext der kulturellen Gepflogenheiten und der Schulbildung gesehen werden müsse. Zudem seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung kleiner als bei einer Beweisführung. Weiter habe ihn das Militär im Jahr 2013 sehr wohl nach seinem Reisepass gefragt, ihm allerdings seine Angabe, er hätte diesen nach der Rückkehr aus Indien seinem Agenten zurückerstattet, geglaubt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden ist. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind und der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entgegenlaufen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Für die Annahme, es sei bei der vorinstanzlichen Befragung aufgrund der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen, bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu ha-

E-6289/2015 ben, und die Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. vorinstanzliche Akten A10 S. 2 und 9; A28 S. 1 und 25). Auch auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung sind keine Bemerkungen angebracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden (vgl. A28 S. 26). Damit bleiben die nicht übereinstimmend geschilderten Kontakte mit dem Militär (vgl. A10 S. 7 und A28 F115 ff.) unerklärlich. Anzufügen ist, dass es sich bei der abweichenden Darstellung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um blosse Ungenauigkeiten handelt, sondern es wurden die Kontakte mit dem Militär, namentlich deren Verhörmethoden bei der Anhörung in unvergleichlich gesteigerten Mass geschildert (sexueller Missbrauch, Schläge bis zur Ohnmacht, Todesdrohung). Sodann ist der Umstand, dass die Asylgründe bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt werden und weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen besteht, bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen Anhörung zwar zu beachten, er führt aber nicht dazu, dass jegliche Widersprüche in den Asylvorbringen nachzusehen wären und den asylsuchenden Personen nicht vorgehalten werden könnten. So wäre bei Wahrunterstellung der Vorbringen unter anderem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP erwähnt hätte, dass es sich bei der getöteten Person, welche ihn zuvor verraten haben könnte, um seinen Cousin gehandelt habe. Die Behauptung, die Widersprüche seien aufgrund der hektischen Atmosphäre beziehungsweise seiner Angst bei der ersten Befragung entstanden, vermag nicht zu überzeugen. Dem Verlauf des Befragungsprotokolls sind keine Hinweise auf eine Verunsicherung des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche ihm verunmöglicht hätte, angemessen und wahrheitsgemäss über seine Asylgründe Auskunft zu geben. Eine gewisse Nervosität kann angesichts der Situation einer Befragung zwar durchaus nachvollzogen werden, dies dürfte die korrekte Schilderung der Asylgründe aber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Beschwerdeeinwand, wonach es sich beim Ausheben der Gräben um einen "Fehleintrag" im Protokoll der BzP handle, überzeugt deshalb nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in zeitlicher Hinsicht konkretisiert ("als der Durchgang zu Jaffna geschlossen wurde"; vgl. A10 S. 7) und als eigentliche Schnittstelle in seinem Leben ("…, aber seit diesem Zeitpunkt habe ich Probleme gehabt"; vgl. a.a.O.) geschildert hatte. Damit bleiben die beträchtlichen Widersprüche betreffend die für die LTTE ausgeführten Tätigkeiten unauflösbar und die Schlussfolgerung des SEM, wonach grosse Zweifel an seiner angeblichen Verbindung zu den

E-6289/2015 LTTE aufkommen, ist nicht zu beanstanden. Damit ist der geltend gemachten Suche nach ihm sowie der angeblichen Reflexverfolgung seines Bruders die Grundlage entzogen. 6.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an der Einschätzung bezüglich seiner angeblichen Verbindung zu den LTTE und der vorgebrachten Verfolgung durch die Armee etwas zu ändern. Bei den Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers und der Methodisten Kirche handelt es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert und dem Geburtsregisterauszug von K.S. sind weder der behauptete Verwandtschaftsgrad noch ein Todesdatum, geschweige denn die dargelegten Todesumstände oder ein Bezug zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Gemäss polizeilicher Vorladung vom 23. August 2013 hätte der Beschwerdeführer am 26. August 2013 auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Die Vorladung widerspricht damit dessen Ausführungen in der Anhörung, wonach er im Januar 2014 (nicht im August 2013) von der sri-lankischen Armee (nicht von der Polizei) gesucht worden sei. Auch erwähnte er bei der Anhörung nicht, dass er selbst vorgeladen worden sei, sondern gab an, sein Bruder hätte sich im Camp melden müssen (vgl. A28 F25). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bestehen grundlegende Zweifel an der Echtheit der polizeilichen Vorladung, so dass sich daraus jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat

E-6289/2015 entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz

E-6289/2015 (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna-Halbinsel), mithin nicht aus dem Vanni-Gebiet. Dort lebte er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Er besuchte bis zum 15. Lebensjahr die Schule und arbeitete danach auf dem Land seiner Familie in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in Sri Lanka über ein familiäres sowie soziales Umfeld und ist jung und gesund, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6289/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen

Versand:

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