Abtei lung V E-6282/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. August 2010 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6282/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus C._______ (Guinea-Bissau) stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Alter von zwei Jahren zusammen mit seinen Eltern nach Senegal ausreiste, dieses Land am 5. Januar 2007 verliess und über Tamba, Mali (Bamako), Burkina Faso und nach Aufenthalten von ungefähr einem Monat in Niger und 15 Monaten in Libyen auf dem Seeweg illegal nach Bari gelangte, wo er am 20. Februar 2009 ein Asylgesuch einreichte, dass er sich aussagegemäss nach einem Aufenthalt in einer Unterkunft für Asylbewerber in Bari ungefähr einen Monat im Quartier D._______ (phonetisch) in Bari aufgehalten habe und von dort weiter ins Quartier E._______ (phonetisch) gezogen sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass er am 30. Juni 2010 mit dem Zug über Mailand illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass er für das weitere Verfahren ins Transitzentrum (TZ) G._______ überführt wurde, dass zwei Eurodac-Treffer vom 30. Dezember 2008 und vom 20. Februar 2009 mit Italien für den Beschwerdeführer vorliegen, dass das BFM am 22. Juli 2010 im TZ G._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimat- respektive Herkunftstaates befragte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 22. Juli 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe in Italien keine Arbeit, keine Unterkunft und niemanden, der ihm hinsichtlich seiner Erkrankung helfen könne, E-6282/2010 dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die zwei Eurodac-Treffer am 27. Juli 2010 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieselben dazu bis zum Ablauf der Frist am 11. August 2010 keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 2. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, mit Italien würden zwei Eurodac- Treffer vom 30. Dezember 2008 und vom 20. Februar 2009 vorliegen, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht innert Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gestützt Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. Februar 2011 zu erfolgen habe, E-6282/2010 dass dem Beschwerdeführer dazu am 22. Juli 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Italien weder Arbeit, noch Unterkunft, noch jemanden gehabt habe, der ihm hinsichtlich seiner Erkrankung habe helfen können, dass diese Aussagen nicht geeignet seien, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern, zumal Italien staatsvertraglich für die Prüfung des Asylgesuches zuständig sei und sich vorliegend auch keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die zuständigen italienischen Behörden oder karitative Organisationen in Italien wenden könne, wie er dies aussagegemäss bereits getan habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010 – Datum Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgelt liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, E-6282/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. September 2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons Luzern anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-6282/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer aussagegemäss am 28. Dezember 2008 in Italien eingereist ist und dort am 30. Dezember 2008 und am 20. Februar 2009 gemäss der Datenbank Eurodac daktyloskopisch erfasst wurde, dass somit Italien für die Prüfung seines am 30. Juni 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO E-6282/2010 auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, in Italien erhalte er wegen seines Asylstatus keine medizinische Versorgung, dass er zudem verschiedenen Gefahren wie beispielsweise der Mafia ausgesetzt sei, zumal er keine Unterkunft in Italien habe und auf der Strasse leben müsse, dass er aufgrund fehlender Papiere in Italien keine Arbeit habe, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat – (vgl. etwa das Urteil das Bundesverwaltungsgerichts E- 4510/2010 vom 13. Juli 2010) Asylsuchende in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie italienische Staatsangehörige, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt werden, wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung eines an AIDS erkrankten Auszuweisenden die Gefahr des Sterbens unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.3), dass diese Situation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien ausgeschlossen werden und er sich – sofern notwendig – auch dort behandeln lassen kann, dass ferner davon auszugehen ist, das in Italien gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft worden, E-6282/2010 dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis E-6282/2010 zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6282/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10