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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2012 E-6278/2009

9 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,400 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6278/2009

Urteil v o m 9 . August 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (…).

E-6278/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine alevitische Kurdin aus C._______ (Provinz B._______ im Südosten der Türkei) reiste eigenen Angaben zufolge am 26. September 2008 aus ihrem Heimatstaat aus und gelangte über Bosnien und Herzegowina sowie Italien am 29. September 2008 in die Schweiz. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 7. Oktober 2008 wurde sie zu ihrer Person, der Aus- und Weiterreise sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 7. Juli 2009. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie und die anderen Mitglieder ihrer Familie stünden seit vielen Jahren unter Beobachtung der türkischen Sicherheitsbehörden, weil viele ihrer Geschwister Mitglieder und Unterstützer der "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK; Kurdische Arbeiterpartei) und ins Ausland geflohen seien. Einer ihrer politisch aktiven Brüder sei in den 1990er-Jahren umgekommen. Sie selber sei seit dem Jahr (…) Mitglied der Frauenfraktion der "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) und Mitglied des "İnsan Hakları Derneği" (IHD; Menschenrechtsverein). Sie habe jeweils an Newroz-Festivitäten sowie an Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentags teilgenommen. Am (…) 2008 sei sie verhaftet und auf den Polizeiposten von B._______ gebracht worden. Sicherheitsleute hätten sie für den Fall der Weiterführung ihrer politischen Aktivitäten mit dem Tod bedroht und dabei auch ihre "terroristischen Brüder" erwähnt. Einige Tage nach (…) habe sie an zwei Begräbniszeremonien von Guerilla-Kämpfern teilgenommen und mit anderen Parteimitgliedern Parolen skandiert; dabei seien sie von der Polizei gefilmt worden. Das Militär habe versucht, die zirka zwei- bis dreihundert Personen einzukreisen, worauf sich die Menschenmenge aufgelöst und in alle Richtungen verstreut habe. An diesem Abend sei sie nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich zuerst bei ihrem Cousin, danach bei ihrer Schwester in der Provinz D._______ versteckt. Von ihrem Vater habe sie dann erfahren, dass die Polizei sie zu Hause aufgesucht habe. Aus Furcht vor staatlichen Repressalien habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Familie habe ihr geraten, zu ihrem in E._______ lebenden Cousin zu gehen. Dieser habe ihr auch die Ausreise aus der Türkei organisiert.

E-6278/2009 Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Anklageschrift betreffend ihren Cousin und eines an sie gerichteten, undatierten Schreibens sowie ihre Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. Weiter wurden ihr IHD-Mitgliederausweis im Original sowie eine Einladung der DTP- Sektion (…) eingereicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte das BFM um eine amtsinterne summarische Übersetzung dieser Unterlagen. C. Mit Verfügung vom 9. September 2009 – dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18. September 2009 eröffnet – wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung aus der Schweiz unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. E. Am 29. Oktober 2009 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–. Dieser wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. F. Am 19. November 2009 hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung. G. Mit Replik vom 23. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters ein Referenzschreiben des Präsidenten der DTP-Sektion von B._______ im Original samt deutscher Übersetzung zu den Akten, in welchem dieser mehrere vom Rechtsvertreter gestellte Fragen betreffend die Beschwerdeführerin beantwortet habe.

E-6278/2009 H. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2009 wurde die Videokassette einer Live-Sendung des kurdischen Fernsehsenders ROJ- TV nachgereicht, welche in F._______ anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung der kurdischen Bewegung aufgenommen und über Satellit in der Türkei ausgestrahlt worden sei. Dazu wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin äussere sich im kurzen Beitrag zu (…). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Partei der Beschwerdeführerin, DTP, kürzlich vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden sei. I. Am 16. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Anfrage der Identitätsausweis zwecks Heiratsvorbereitungen zugestellt. Die zivilrechtliche Trauung der Beschwerdeführerin mit einem in G._______ lebenden Landsmann erfolgte vom (…). J. Im Sommer 2012 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin. Er forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2012 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht unter anderem dazu auf, weitere Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status ihres in G._______ lebenden Ehemannes zu machen und das Gericht über einen allfälligen asylrechtlichen Hintergrund ihrer in anderen europäischen Ländern lebenden Brüder zu informieren. K. Am 6. Juli 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit Antworten auf die ihr gestellten Fragen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-6278/2009 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-6278/2009 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie aus einer politisch exponierten Familie stamme und selbst verschiedene politische Aktivitäten entfaltet habe – als Unannehmlichkeiten, die angesichts ihrer geringen Intensität nicht als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden könnten. So sei die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge lediglich ein einziges Mal, (…) 2008, auf einen Polizeiposten mitgenommen und dabei bedroht und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Dass sie nunmehr zu befürchten habe, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, weil sie bei der Beerdigungszeremonie gefilmt und dabei identifiziert worden sei, sei nicht anzunehmen. Zudem seien ihren Angaben zufolge zirka zwei- bis dreihundert Personen anwesend gewesen, weshalb eine derart schnelle Identifizierung und Suche nach ihr ohnehin etwas suspekt erscheine, zumal sie sich ja offenbar nicht speziell exponiert habe. Jedenfalls bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende zukünftige Verfolgung. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Anklageschrift betreffe einen Cousin und weise keinen Bezug zu ihr auf. Obwohl vier Brüder als Flüchtlinge in der Schweiz und je ein weiterer Bruder in M._______ und in N._______ wohnhaft seien, habe die Beschwerdeführerin in der Türkei – abgesehen von einer einmaligen kurzen Festnahme – bisher keine besonderen Nachteile erlitten. Zudem würden auch weiterhin Angehörige im Heimatdorf leben. Eine Reflexverfolgungsgefahr wegen ihrer im Ausland als Flüchtlinge lebenden Brüder bestehe für die Beschwerdeführerin nicht. Ausserdem habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei verbessert. 4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – der drei der vier in der Schweiz lebenden Geschwister in deren Asylverfahren vertreten hatte – hielt diesen Erwägungen entgegen, die Beschwerdeführerin entstamme einer bekannten politischen Familie aus der Region B._______, welche den kurdischen Oppositionsbewegungen (PKK und "Halkın Demokrasi Partisi" [HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) nahe stehe. Die Familie lebe in einem abgelegenen Bergdorf, welches mit einer einzigen befahrbaren Stichstrasse erschlossen sei. Im Gebiet ihres Heimatdorfes und

E-6278/2009 der angrenzenden Hochweiden würden auch heute noch Aktivitäten der Guerilla der PKK verzeichnet, was der türkischen Armee nicht entgehe. Wegen des Bekanntheitsgrades der seit 1984 für die kurdische Unabhängigkeit aktiven Familie würden sie bei noch so geringfügigen Vorfällen von der türkischen Armee und der Gendarmerie aufgesucht, wobei es regelmässig zu Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen komme und einzelne Familienmitglieder für weitergehende Abklärungen auf den Militärposten mitgenommen oder vorgeladen würden. Hinzu komme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine über (…)-jährige Frau handle, die als Ledige in der von Männern dominierten Gesellschaft als schutzlos gelte. Die türkischen Sicherheitskräfte wüssten dies und würden diese gesellschaftlichen Umstände regelmässig zwecks Einschüchterung ausnutzen. Die Beschwerdeführerin sei unter solchen Umständen sozialisiert worden und zusammen mit Guerillakämpfern der PKK aufgewachsen, weshalb sie in den Frauensektionen der HADEP und DTP aktiv gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend von einem grundsätzlich hohen Repressionsniveau auszugehen. Dass die Festnahme, Drohung und Beschimpfung durch Soldaten von der Beschwerdeführerin bei diesem persönlichen und familiären Hintergrund nicht als blosse Unannehmlichkeit empfunden worden sei, sei naheliegend. Das gelte auch unter Anwendung des sogenannt "objektivierten Massstabes", weil die Vorverfolgung der Familie Tastan als notorische Tatsache zu gelten habe. Das Beweismass für die Intensität der Verfolgung beziehungsweise für die Annahme der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung werde dadurch deutlich herabgesetzt. Eine schnelle Identifizierung aufgrund der Filmaufnahmen durch die Behörden sei – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – durchaus plausibel, weil sie schon seit längerem unter Beobachtung gestanden sei, auch wegen ihres politischen Engagements. Die Beschwerdeführerin müsse nicht nur wegen der Teilnahme am fraglichen Begräbnis, sondern vielmehr wegen ihres weiterführenden politischen Engagements im Falle einer Rückkehr mit einer Festnahme oder einem Strafverfahren oder aber mit weiteren ernstzunehmenden Behelligungen rechnen. Im Gewahrsam von Gendarmerie und Polizei bestehe zweifellos bis heute ein erhöhtes Folterrisiko. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme an ihrem bisherigen Standpunkt fest und verzichtete auf ergänzenden Ausführungen.

E-6278/2009 4.4 Im Rahmen der Gewährung des Replikrechts reichte die Beschwerdeführerin ein Referenzschreiben des Parteipräsidenten der DTP im Original samt Übersetzung sowie eine Videokassette als Beleg für ihr politisches Engagement nach (vgl. vorstehend Bstn. G und K). Zudem wurden Belege für die Tatsache eingereicht, dass auch ihr in Grossbritannien lebende Bruder H._______ dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Ihr Rechtsvertreter wies erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einer aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte als regimefeindlich eingeschätzten Familie entstamme, deren Mitglieder zum Teil mit Waffengewalt Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hätten. Die Vorinstanz gewichte die politischen Aktivitäten und den familiären Hintergrund zu wenig und unterschätze das Risiko einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin begründet ist, bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. 5.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Ausmass glaubhaft erscheinen und mit den eingereichten Beweismitteln belegt wurden; sie gab einen Mitgliederausweis des Menschenrechtsvereins IHD, eine Einladung zum (…), ein Referenzschreiben des Parteipräsidenten der DTP im Original samt Übersetzung sowie eine Videokassette zu den Akten. Bei der Schilderung der Ereignisse (Inhaftnahme und Teilnahme am Begräbnis) sind zwar kleinere Ungereimtheiten festzustellen; die Vorbringen sind jedoch gesamthaft klar als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung als fraglich bezeichnet, dass den Sicherheitsbehörden eine schnelle Identifizierung der Beschwerdeführerin gelungen sein könne, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar: Eine rasche Identifizierung erscheint im Gegenteil deshalb als plausibel, weil ihre Familie unbestrittenermassen seit Jahren unter intensiver Beobachtung der türkischen Behörden gestanden war und anzunehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten zusätzlich im Visier der Sicherheitskräfte befand.

E-6278/2009 5.3 Nach Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, müssen Familienangehörige von mutmasslichen Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen in der Türkei immer noch mit staatlichen Repressalien rechnen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer so genannten Reflex- oder Anschlussverfolgung zu werden, ist nach der Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der heimatlichen Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). Je höher das politische Engagement der Angehörigen der reflexverfolgten Person ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang ihrer eigenen Aktivitäten zu stellen (vgl. etwa EMARK 1993 Nr. 6). 5.4 Die Beschwerdeführerin entstammt einer politisch aktiven Kurdenfamilie, deren Mitglieder oftmals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt haben. Dies geht auch aus den beigezogenen Asylakten ihrer Brüder hervor. In einer Zeitspanne von zwölf Jahren (1993 bis 2005) wurden vier ihrer Brüder in der Schweiz Asyl gewährt. 5.4.1 I._______(N […]) wurde im Jahr 1993 wegen seiner politischen Aktivitäten für die PKK und der erlittenen staatlichen Repressalien Asyl in der Schweiz gewährt. Im Jahr 2001 stellte die ARK fest, dass J._______ (N […]) angesichts seiner politisch aktiven Brüder und Verwandten, die durch die türkischen Behörden gesucht würden, und aufgrund der glaubhaft geschilderten eigenen Hilfeleistung für die PKK begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-) Verfolgung habe, weshalb das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) angewiesen werde, ihm Asyl zu gewähren. Im Jahr 2002 wurde K._______ (N […]), der Mitglied des Menschenrechtsvereins und der Partei HADEP war, logistisch die PKK unterstützte und staatliche Repressalien erlebte, ebenfalls Asyl gewährt, weil davon auszugehen war, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. Im Jahr 2005 erhielt L._______ (N […]), Mitglied der Partei HADEP beziehungsweise DEHAP aufgrund seines einschlägigen familiären Hintergrunds und infolge kumulierter Gefährdungsmomente (fluchtauslösen-

E-6278/2009 des Ereignis, politische Exponierung im Rahmen der DEHAP) ebenfalls Asyl in der Schweiz. Ein weiterer Bruder, H._______, ist gemäss Akten in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2012 mit den entsprechenden Beweismitteln). 5.4.2 Den beigezogenen Akten sind zudem einerseits Hinweise auf verschiedene Cousins der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die in der Schweiz (sowie in M._______ und G._______) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Andererseits bestätigen die protokollierten Aussagen ihrer Brüder auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass einer ihrer Brüder als PKK-Guerilla im Kampf gefallen sei. Aus den beigezogenen Akten ist auch zu schliessen, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin in der Türkei nach wie vor gesucht werden. 5.5 Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer kurzen Festnahme und der politischen Aktivitäten ist davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise von den türkischen Behörden als Angehörige einer politisch exponierten Familie identifiziert worden ist. Es ist davon auszugehen, dass sie auch bei einer Wiedereinreise in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit als solche erkannt würde. Hinzu kommt, dass der türkischen Grenzpolizei bei abgewiesenen Asylsuchenden die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies hat wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen). Spätestens zu diesem Zeitpunkt würden die türkischen Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass die Beschwerdeführerin mit den politisch gesuchten Familienmitgliedern in engem Kontakt gestanden ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten behördlicherseits behelligt worden war und der – seit Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verbotenen – DTP angehört sowie eingeschriebenes Mitglied des Türkischen Menschenrechtsvereins ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch exponierten Kurdenfamilie stammt, nach mehreren ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen gefahndet wird und die türkischen Behörden davon ausgehen werden, dass sie mit diesen in engem persönlichen Kontakt steht. Zudem hat sie sich in nicht unbedeutender Weise selber politisch engagiert und war deswegen auch bereits behördlichen Behelligungen ausgesetzt. Bei dieser Aktenlage ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Be-

E-6278/2009 schwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal ihr bei diesem politischen Hintergrund auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich einige Familienangehörige offenbar nach wie vor in der Türkei aufhalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 5.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ob sie durch ihre in der Schweiz erfolgte Heirat mit einem anerkannten Flüchtling oder durch ihre regimekritischen Äusserungen im Rahmen eines in der Türkei ausgestrahlten Fernsehinterviews zusätzlich auch so genannte subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) verwirklicht hat, kann offen bleiben. 5.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. September 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist ihr durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückzuerstatten. 7. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen ist der notwend- Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2200.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

E-6278/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. September 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2200.– zugesprochen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Stella Boleki

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