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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2019 E-6272/2019

16 décembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,710 mots·~19 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6272/2019

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / N (…).

E-6272/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie aus B._______/Provinz Tachar, mit letztem Wohnsitz in C._______, Distrikt D._______, Provinz Tachar – suchte am 31. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am folgenden Tag wurde er in die Psychiatrische Klinik E._______ überwiesen, wo er bis zum 4. April 2019 stationär behandelt wurde. Es fand keine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 10. September 2019 wurde er zu seiner Person und ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei unter der Regierung von Nadschibullah Mitglied der Kommunistischen Partei und in den Jahren 1992/1993 Stellvertreter von F._______ gewesen. Er habe als Kommandant einer Einheit gegen die Taliban gekämpft. Im Jahre (…) sei er getötet worden. Die Familie des Beschwerdeführers, welche über grosse Ländereien verfügt habe, habe seither von deren Verpachtung gelebt. Mehrere seiner Geschwister seien in den Jahren 1996, 2011 und 2019 bei Anschlägen durch Taliban ums Leben gekommen. Im Juni oder Juli 2007 sei der Beschwerdeführer auf dem Schulweg von Personen entführt worden, die den Taliban angehört hätten. Er sei während zwei Jahren in G._______ im Distrikt H._______, Provinz Kunduz, als Bacha Bazi („Knabenspiel“, sexuelle Praktiken mit sog. Tanzknaben), festgehalten worden. Als solcher habe er tanzen und Frauenkleider tragen müssen und sei oft sexuell missbraucht worden. Er sei jeweils von seinem "Besitzer", dessen Assistenten oder zwei Bodyguards überwacht worden, so dass er nicht habe fliehen können. Im Frühling 2009 sei ihm bei einem "Bacha Bazi Fest" in I._______ die Flucht gelungen. Er sei zu seinem Onkel nach C._______ gegangen und zwei Wochen später zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Nachdem die Dorfbewohner davon erfahren hätten, dass er Bacha Bazi gewesen sei, hätten sie seine Steinigung gefordert. Seine Mutter habe bei den Geistlichen erreichen können, dass er wegen seiner Minderjährigkeit nur ausgepeitscht worden sei. Er habe 45 Peitschenhiebe erhalten und sei danach ins Spital gebracht worden. Trotz dieser Auspeitschung habe seine Mutter befürchtet, dass man ihm noch mehr antun könnte. Deshalb sei er nach zwei Monaten zu seinem Onkel nach C._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2014 gelebt habe. Er habe in dieser Zeit die Schule besucht und keine weiteren Probleme gehabt. Nachdem seine Schwester im Jahre 2014 von ihrem Freund schwanger geworden sei und ein uneheliches Kind zur Welt gebracht habe, habe die

E-6272/2019 Familie Probleme bekommen und nicht mehr in B._______ leben können. Da auch er nicht ewig bei seinem Onkel habe bleiben können, sei er zusammen mit seiner Mutter und zwei Schwestern über Pakistan in den Iran und nach etwa einem Monat weiter in die Türkei gereist. Auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland im Oktober 2014 sei ihr Schiff gekentert. Seine ältere Schwester sei mit ihrem Kind ertrunken, worauf seine Mutter mit dem Leichnam der Schwester nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Seit Ende November 2014 lebten seine Mutter und seine jüngere Schwester beim Onkel in C._______. Er sei einige Monate in Griechenland geblieben und später nach Frankreich gelangt und nach mehreren Monaten nach Deutschland weitergereist. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, das jedoch im Jahre 2018 abgelehnt worden sei. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gereist. Er sei im Übrigen in Deutschland politisch aktiv gewesen, indem er sich auf sozialen Medien gegen die Ungerechtigkeit in Afghanistan und die afghanische Regierung geäussert habe. Er habe ein eigenes Programm mit vielen Zuschauern gehabt. Seine Facebook-Seite sei oft durch die afghanische Regierung blockiert oder gehackt worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohten ihm verschiedene Gefahren. Er habe in den sozialen Medien gegen die Regierung gesprochen. Zudem seien die Taliban noch immer feindselig und würden ihn töten. Weiter würden zwei einflussreiche Cousins seines Vaters, die politische Gegner von diesem gewesen seien und seiner Familie Ländereien weggenommen hätten, befürchten, dass er eines Tages von ihnen das Land zurückfordern könnte. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Rückübersetzung der Anhörung folgte – aus gesundheitlichen Gründen (Zusammenbruch des Beschwerdeführers) – teilweise erst am 18. September 2019. Der Beschwerdeführer reichte zu den von ihm geltend gemachten Aktivitäten in den sozialen Medien fünfzehn Ausdrucke und zum Beleg seiner Identität seine Taskhara als Beweismittel ein. B. Am 10. Oktober 2019 wurde das Unterschriftenblatt der bei der Anhörung anwesend gewesenen Hilfswerksvertretung vom 9. Oktober 2019 zu den

E-6272/2019 Akten gereicht. Darin wurden verschiedene Beobachtungen zur Anhörung festgehalten. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 – eröffnet am 30. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Mit Formularbeschwerde vom 27. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu den Akten. E. Am 28. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-6272/2019 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist er betreffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den (Eventual-)Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wurde diese doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6272/2019 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat in flüchtlings-rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind hingegen gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne

E-6272/2019 von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden deshalb als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt, indessen gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Zwischen der vom Beschwerdeführer erlittenen Entführung mit anschliessend zwei Jahre dauernden zwangsweiser Festhaltung bis 2009 und der im Jahre 2014 erfolgten Ausreise sei weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang vorhanden, zumal er nach seiner Flucht im Jahre 2009 bis zur Ausreise keine Probleme gehabt habe, die Entführer ihn nicht gesucht und auch die Bewohner von B._______ seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hätten. Zudem sei er wegen der Probleme seiner Schwester ausgereist. Weiter gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass er im heutigen Zeitpunkt, rund zehn Jahre nach dem Ende dieser Erlebnisse noch mit Verfolgung rechnen müsste. Auch gestützt auf die blossen Vermutungen, seitens der Cousins seines Vaters, welche seiner Familie Land weggenommen hätten, irgendeinmal Probleme zu bekommen, könne nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden. Ferner gebe es bezüglich seiner Befürchtungen, von den Taliban getötet zu werden, keine Hinweise darauf, dass er Ziel einer zukünftigen persönlichen Verfolgung werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer ferner befürchte, wegen seiner Tätigkeiten in sozialen Medien von den afghanischen Behörden eingesperrt oder umgebracht zu werden, habe er diesbezüglich keine konkreten Probleme geltend gemacht. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er mit den geltend gemachten Aktivitäten den afghanischen Behörden aufgefallen wäre. Sein Programm in Deutschland, in dem er über Probleme gesprochen habe, und weitere Aktivitäten dort habe er nicht belegt. Dass die afghanischen Behör-

E-6272/2019 den jeweils seine Seite blockiert oder gehackt hätten, basiere auf einer reinen Vermutung. Die von ihm in sozialen Medien in der Schweiz seit Februar 2019 geäusserte allgemeine Kritik an verschiedenen Akteuren und Vorkommnissen in Afghanistan sei in sozialen Medien weitverbreitet. Es sei nicht ersichtlich, warum seine Aktivitäten die Aufmerksamkeit der afghanischen Behörden auf sich ziehen sollten. Daher gebe es keinen Grund zur Befürchtung vor einer zukünftigen Verfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine in C._______ lebende Mutter sei vor den Taliban nicht sicher. Zudem müsse sie mit Nachstellungen seitens der Cousins seines Vaters rechnen, wenn diese von ihrem Aufenthalt erfahren würden. Er leide noch heute an seinen Erlebnissen als Bacha Bazi. Weiter habe seine Familie in der Vergangenheit grosse Probleme mit den Taliban gehabt. Die restlichen Familienmitglieder seien zum Feindbild der Taliban geworden und müssten mit Verfolgung rechnen. Bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien habe ihm das SEM zu Unrecht einen Nachweis zu seinem Online-Channel, wo er über Politik rede und Afghanistan kritisiere, abgesprochen. Dieser sei mit dem Beweismittel Nr. 15 belegt. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Übersetzung bei der Anhörung. 7. 7.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der Übersetzung anlässlich der Anhörung einzugehen. Dem diesbezüglichen Protokoll vom 10. September 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, bejahte (Akte A34 F1). Im Laufe der Befragung hielt er weiter fest, dass der Dolmetscher gewisse Begriffe anders benutze als er; jedoch gebe es keine Schwierigkeiten (F65 – F69). Im Weiteren kann dem Protokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen litt und mehrmals weinte. Trotzdem bestand er auf der Durchführung der Anhörung (F51, F97, F113; F59 – 63, F71). Der Befrager legte deshalb und weil der Beschwerdeführer am Morgen offenbar nichts gegessen hatte, mehrere Pausen ein, davon eine längere am Mittag. Im Anschluss an die Anhörung bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er das Wesentliche habe sagen können mit "Ja", verwies jedoch auf seine "Krankheit" und dass er sich nicht in einem normalen Zustand befunden habe (F169, F172 – 174). Kurz darauf und noch bevor das Protokoll rückübersetzt werden konnte, brach er zusammen und musste medizinisch betreut werden (S. 25). Die Rückübersetzung folgte

E-6272/2019 aus diesem Grund am 18. September 2019, wobei sich der Beschwerdeführer wiederum in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befand. Auf die Frage, weshalb er nach der Anhörung vom 10. September 2019 gegenüber der J._______, welche für die Betreuung an seinem Aufenthaltsort zuständig ist, mitgeteilt habe, dass er mit der Dolmetscherleistung unzufrieden gewesen sei, gab er an, nicht alles vollständig verstanden zu haben (F176). Bei der nachfolgenden Rückübersetzung nahm er denn auch mehrere Korrekturen vor, bei denen es sich jedoch lediglich um sein genaues Geburtsdatum, einen vom Dolmetscher ungenau übersetzten Begriff sowie fünf Ergänzungen – und damit offenbar nicht falsch vorgenommene Übersetzungen – handelte (S. 26). Im Anschluss daran bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls und der Übersetzung. Kurz nach Abschluss der Rückübersetzung erlitt er wiederum einen Krampfanfall, worauf er hospitalisiert werden musste (vgl. Akten A33, A34, A35). Zudem kann den Bemerkungen der bei der Anhörung und der Rückübersetzung jeweils anwesenden Hilfswerksvertretung vom 18. September und 9. Oktober 2019 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten und Medikamente zur Beruhigung eingenommen habe. Er sei kurz vor der Anhörung für längere Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Daher habe er sich nicht in einem vernehmungsfähigen Zustand befunden, weshalb eine richtige Sachverhaltsermittlung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals ausgesagt, er habe das Gefühl, dass ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, weil dieser gewisse Begriffe nicht in adäquater Weise übersetzt habe (vgl. Anhang zu Akte A34 und Akte A43). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass anlässlich der mehrere Stunden dauernden Anhörung und der späteren Rückübersetzung auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen worden war, indem Pausen eingelegt wurden und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, seine Asylgründe umfassend darzulegen und Korrekturen anzubringen. Die wiederholt angesprochenen Probleme bei der Übersetzung betrafen zudem offenbar einzelne Begriffe, die der Beschwerdeführer jedoch spätestens bei der Rückübersetzung korrigieren konnte. Auf Beschwerdeebene wird zwar moniert, die Übersetzung sei schlecht gewesen mit der Begründung, das Deutsch des Beschwerdeführers sei besser als dasjenige des Dolmetschers. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf die von ihm erwähnten Asylvorbringen – die Verfolgung durch Taliban, seine Entführung und Festhaltung als

E-6272/2019 Bacha Bazi und die Landstreitigkeiten – hin, welche jedoch von der Vorinstanz allesamt nicht in Frage gestellt worden sind. Auf Beschwerdeebene wird auch nichts Neues vorgebracht, welches weitere Abklärungen oder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers notwendig machen würde. Insgesamt sind die Anhörung vom 10. September 2019 sowie die am 18. September 2019 erfolgte Rückübersetzung nicht zu beanstanden, weshalb diese eine ausreichende Grundlage für den vorinstanzlichen Entscheid darstellen, selbst wenn er anlässlich der Anhörung offenbar ausführlicher hätte berichten wollen (vgl. Akte 34 F170 und 172). Es besteht somit kein Grund für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. 8. 8.1 Schliesslich kann in materieller Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden, wonach sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich irrelevant erweisen. Insbesondere besteht zwischen der Entführung des Beschwerdeführers als Bacha Bazi, welche mit seiner Flucht im Jahre 2009 beendet war, und seiner im Jahre 2014 erfolgten Ausreise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang, zumal er angab, seine Entführer hätten ihn nach seiner Flucht nicht gesucht. Auch die Bewohner von B._______, welche ihn wegen seiner Vergangenheit ausgepeitscht hätten, hätten nach seinem Wegzug nach C._______ nicht nach ihm gesucht. Jedenfalls machte er nicht geltend, seine in B._______ gebliebene Mutter und seine Schwestern hätten wegen ihm Probleme gehabt. Vielmehr gab er als Grund für seine Ausreise an, nachdem seine Schwester von ihrem Freund schwanger geworden sei und ein Kind geboren habe, habe seine Familie Probleme in B._______ gehabt, worauf ihn seine Mutter aufgefordert habe, sich mit ihr und seinen Schwestern in Kabul zu treffen, um gemeinsam auszureisen (vgl. Akte A34 F136). Schliesslich vermag auch der allgemeine Einwand des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Vergangenheit als Bacha Bazi ein Leben lang Probleme haben werde, keine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen.

Im Weiteren basieren die Einwände des Beschwerdeführers, wonach sich die Cousins seines Vaters, vor einer Auseinandersetzung mit ihm fürchten (und ihm deshalb nachstellen) würden, auf einer blossen Vermutung, welche auch mit dem Hinweis, wonach die Situation in Afghanistan bezüglich Landstreitigkeiten allgemein schlecht sei, keine andere Beurteilung zulässt.

E-6272/2019 Was ferner die geltend gemachten Probleme mit Taliban betrifft, welche für den Tod mehrerer Geschwister und des Vaters des Beschwerdeführers verantwortlich seien, können den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die Taliban ihn und seine Familie im heutigen Zeitpunkt deswegen konkret und individuell verfolgen würden. So sollen seine Geschwister im Jahre 1996 bei einem Angriff der Taliban in seiner Heimatregion, sein Vater im Jahre 2005 im Krieg und sein Bruder im Jahre 2019 bei einem Anschlag in Mazar getötet worden sein. Diese beziehen sich damit auf die allgemein verbreiteten Übergriffe der Taliban in Afghanistan, welche nicht konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren. Wie bereits erwähnt, machte er für die Zeit nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft im Jahre 2009 auch keine solche Probleme geltend. 8.2 Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers in sozialen Medien zu Recht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint. Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers allesamt von der Vorinstanz gewürdigt worden sind – so auch das Beweismittel Nr. 15 – vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er sich mit der von ihm geäusserten Kritik an verschiedenen Akteuren (Taliban, Mullahs, Regierung, etc.) und konkreten Ereignissen in besonderer Art und Weise exilpolitisch betätigt oder sich exponiert hätte und seine Aktivitäten vom afghanischen Regime als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werden würden. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6272/2019 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Die vom SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6272/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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