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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2018 E-6270/2018

20 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,790 mots·~19 min·11

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6270/2018

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, Irak, beide vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (…).

E-6270/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl und wurden am 10. Dezember 2015 getrennt zu ihrer Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A9/13 [Beschwerdeführer] und A10/12 [Beschwerdeführerin]). A.b Am 20. September 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A43/17) sowie am 1. Dezember 2017 die Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten: A46/10). A.c Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und (…) Glaubens. Er sei in C._______ geboren und habe dort bis etwa im (…) 2011 gelebt. Während (…) Jahren habe er Militärdienst in seinem Heimatland geleistet, zuletzt im Rang eines (…), und sei gleichzeitig Mitglied der D._______-Partei gewesen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein (im Jahr 2003) sei die irakische Armee sowie seine Einheit bei der D._______-Partei aufgelöst und die Lage in seinem Heimatland unsicher geworden. Zudem habe die neue Regierung (…) benachteiligt und bekämpft. Infolgedessen habe sich die D._______-Partei im Jahr 2004 in Form von Zellen in den volkstümlichen Wohngebieten wieder organisiert und er sei der Partei beigetreten. Er sei für seine Zelle zuständig gewesen und habe versucht, Leute für die Partei wiederzugewinnen; im Weiteren habe er Sitzungen organisiert. Im Jahr 2006 hätten sich seine (…) Söhne seiner Zelle angeschlossen. Sein Sohn E._______, der nun in der Schweiz lebe, habe aufgrund eines Parteibefehls eine Polizeiausbildung absolviert. Danach sei er für die Partei zunächst als Spion und anschliessend als Kurier tätig gewesen. Im Jahr 2011 sei die Zelle des Beschwerdeführers entdeckt und ein Offizier festgenommen worden. Dieser habe unter anderem seinen Namen (Beschwerdeführer) preisgegeben. Daraufhin habe ihm sein Vorgesetzter geraten, C._______ zu verlassen. Im (…) 2011 sei ein Haftbefehl gegen ihn (Beschwerdeführer) erlassen worden, woraufhin seine Söhne in andere Teile Iraks sowie ins Ausland geflohen seien und er mit der Beschwerdeführerin für etwa drei Jahre versteckt bei seinem Onkel im Dorf F._______, in der Nähe von C._______, gewohnt habe und dank einer falschen ID

E-6270/2018 unbehelligt geblieben sei. Während dieser Zeit habe die Armee sein Haus gestürmt. Im (…) 2014 habe der sogenannte islamische Staat (IS) C._______ besetzt, weshalb er (…) 2014 zu den (…) seiner Ehefrau nach G._______ gereist sei, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei bereits vorher nach G._______ gegangen. Am (…) 2014 sei er von G._______ alleine und legal in die Türkei gereist, wo er etwa für ein Jahr lang gelebt habe. Danach sei er von Istanbul mit seiner Frau, seiner Schwiegertochter und deren Kindern über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 12. November 2015 in die Schweiz gelangt. A.d Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörungen aus, sie sei irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und (…) Glaubens, in H._______ geboren, habe zunächst in G._______ und später in C._______ gelebt. Zwischen (…) 2014 und der Ausreise im (…) 2015 sei sie zwei Mal in die Türkei gereist und danach wieder in den Irak zurück. Am (…) 2015 sei sie legal vom Irak in die Türkei gelangt. Sie bestätigte in der Anhörung die Verfolgung ihres Ehemannes aufgrund seiner heimlichen Tätigkeiten bei der D._______-Partei. Eigene Asylgründe machte sie nicht geltend. A.e Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Nationalitätenausweises und der ID-Karte sowie seinen Pensionierungsausweis des Militärs im Original ein. Die Beschwerdeführerin gab ihren Pass und ihren Nationalitätenausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 18. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 2. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die

E-6270/2018 Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In Rahmen der Beschwerdebegründung beantragten sie weiter, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 8. November 2018 ihre Fürsorgebestätigung vom 5. November 2018 nach. E. Mit Schreiben vom 14. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-6270/2018 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit der nachfolgenden Ausnahme, einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung von dessen Unzulässigkeit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden berufen sich – im Übrigen ohne weitere Begründung – nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie Art. 7 AsylG) darauf. Vor diesem Hintergrund – und weil das Bundesverwaltungsgericht über umfassende Kognition (in Bezug auf Rechtsfragen) verfügt – enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese

E-6270/2018 formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Ebenfalls eine Rückweisung zur Folge hätte die Feststellung, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zu Grunde (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst, sie ist verantwortlich für die Beschaffung

E-6270/2018 der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 4.3 Die Beschwerdeführenden vermengen zunächst die Frage des rechtlichen Gehörs mit jener der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie monieren, das SEM habe den als Beweismittel vorgelegten Pensionierungsausweis des Beschwerdeführers nicht in einer Gesamtwürdigung den als unglaubhaft erachteten Vorbringen gegenübergestellt. Es ergibt sich nämlich aus dem Sachverhalt und der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass es sowohl den Ausweis, als auch die Tatsache, die damit bewiesen werden soll, zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung einbezogen hat; inwiefern die Würdigung korrekt ausgefallen ist, ist eine materielle Frage. In welcher Hinsicht eine Gehörsverletzung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Ferner hat sich das SEM zwar mit den wesentlichen Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen, nicht jedoch mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich. Vorliegend hat die Vorinstanz die Ausführung des Beschwerdeführers, er persönlich sei nach dem Sturz Saddams wieder politisch tätig gewesen, insbesondere in gewichtiger Rolle für die illegal neugegründete D._______-Partei, sowie seiner Zelle hätten sich auch die (…) Söhne angeschlossen, sehr wohl zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt. Im Umstand, dass es nach seiner Würdigung zum Schluss gekommen ist, die Anforderungen an Art. 7 AsylG seien nicht erfüllt, liegt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern, ob diese Würdigung zutreffend ausgefallen ist, ist wiederum eine materielle Frage. Soweit die Beschwerdeführenden dann geltend machen, die Vorinstanz habe die Asyldossiers zahlreicher Verwandten in der Schweiz für die Beurteilung ihrer eigenen Vorbringen zu Unrecht nicht beigezogen und mitgewürdigt, ist zunächst – mit Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - festzustellen, dass sie nicht im entferntesten begründen, inwiefern sie für sich selbst etwas daraus ableiten, insbesondere, weshalb sie aufgrund der in der Schweiz wohnhaften Verwandten einer sogenannte Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollten. Auch in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das SEM gehalten gewesen wäre, im Zusammenhang mit den in der

E-6270/2018 Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zu treffen, zumal die Asylgesuche der Söhne mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen rechtskräftig abgewiesen worden sind. Es erübrigt sich, weiter auf die formellen Rügen einzugehen, da sie offensichtlich unbegründet erhoben worden sind. 4.4 Ebenfalls eine Rückweisung zur Folge hätte die Feststellung, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zu Grunde (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Beschwerdeführenden erheben die vorstehend bereits behandelten formellen Rügen auch unter diesem Titel. Sie erweisen sich allerdings auch unter diesem Blickwinkel als unbegründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Sachverhalt ungenügend oder unrichtig festgestellt hätte, weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere eine erneute Anhörung zu veranlassen hätte. 4.5 Zusammenfassend fällt eine Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6270/2018 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM insbesondere aus, es möge sein, dass der Beschwerdeführer im Militär gedient habe und vor dem Sturz Saddam Husseins ein Mitglied der D._______-Partei gewesen sei. Jedoch erwiesen sich die Aussagen über eine Parteimitgliedschaft nach dem Jahr 2003 als unglaubhaft, weshalb der damit angeblich zusammenhängenden Verfolgung die Grundlage entzogen werde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Motive darzulegen, welche ihn dazu bewogen hätten, sich im Jahr 2004 erneut der illegal gegründeten Partei anzuschliessen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien durchgehend allgemeingehalten und wiesen keinen persönlichen Bezug auf. Als der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrmals aufgefordert worden sei, frei über die persönlichen Auswirkungen der Geschehnisse in den Jahren 2003/2004 zu berichten, habe er denselben Inhalt wiederholt oder sei den Fragen ausgewichen, indem er über die allgemeine Lage im Irak gesprochen habe. Auf die Frage, eine prekäre Situation zu beschreiben, habe er erläutert, es sei nichts Gefährliches passiert, da die Partei im Geheimen gewirkt habe. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar, zumal er gemäss eigenen Angaben wegen dieser Parteimitgliedschaft um sein Leben gefürchtet habe. Im Weiteren seien die Aussagen zu den Vorsichtsmassnahmen bei den geheimen Treffen der Partei sowie den Tätigkeiten innerhalb der Organisation oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Er habe nicht berichten können, welche konkreten Pläne er persönlich innerhalb der Partei verfolgt habe oder wie der Umsturz hätte umgesetzt werden sollen. Ferner wiesen seine Erzählungen über den angeblichen Verrat und Haftbefehl keinen persönlichen Bezug auf. Trotz mehrfacher Aufforderungen frei zu sprechen, habe er dreimal fast denselben Inhalt wortgetreu widergegeben. Schliesslich sprächen auch die Entscheide und Urteile über die Gesuche der sich in der Schweiz befindenden Kinder der Beschwerdeführenden gegen die Glaubhaftigkeit (recte: Glaubwürdigkeit) des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen seien eng mit jenen

E-6270/2018 seiner Kinder verknüpft, da auch diese ihre Verfolgung mit der Mitgliedschaft bei der D._______-Partei begründet hätten. Die Schilderungen des Sohnes I._______ seien sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. Auch die Vorbringen des Sohnes J._______ seien vom SEM als unglaubhaft angesehen worden. Vor diesem Hintergrund werde auf die zahlreichen Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und jenen seiner Kinder nicht eingegangen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, das SEM verkenne, dass die Ereignisse im Zeitraum des Sturzes Saddam Husseins zum Zeitpunkt der Anhörung bereits über 14 Jahre zurückgelegen seien, weshalb vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden könne, sich an sämtliche Ereignisse detailliert zu erinnern. Ferner treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu seinen Motiven bezüglich des erneuten Beitritts zur Partei im Jahr 2004 geäussert habe. Er habe seine Beweggründe äusserst detailliert beschrieben. Im Weiteren übersehe das SEM, dass er an der Anhörung über die Auswirkungen des Sturzes Saddam Husseins erzählt habe. So habe er ausgeführt, dass er sich kurz danach der neu gegründeten D._______- Partei angeschlossen habe und seine militärische Einheit aufgehoben worden sei. Danach habe er auf der Strasse gelebt. Als (…) und D._______-Anhänger habe er ständig befürchtet, von Regierungsbeamten festgenommen zu werden. Sodann habe das SEM vorgebracht, seine Ausführungen, wonach die Partei im Geheimen gewirkt habe und es deshalb zu keinen gefährlichen Situationen gekommen sei, seien nicht nachvollziehbar. Er habe jedoch anlässlich der Anhörung detailliert und glaubhaft ausgeführt, dass er seine Tätigkeiten sehr vorsichtig ausgeführt habe. Zudem habe er seine Vorgehensweise in Bezug auf die Durchführung von Sitzungen glaubhaft vorgebracht. Weiter habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr ausführlich über seine Rolle und seine Tätigkeiten innerhalb der Partei erzählt. Dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach er nicht habe berichten können, welche konkreten Pläne er persönlich innerhalb der Partei verfolgt habe oder wie der Umsturz hätte umgesetzt werden sollen, hält er entgegen, es sei nicht ersichtlich was das SEM mit dieser Behauptung bezwecken wolle. Er habe eindeutig und mehrfach ausgeführt, dass er mit der irakischen Regierung nach dem Sturz Saddam Husseins nicht klargekommen sei. Er sei ein wichtiges Bindeglied zwischen der Partei und der einfachen und unzufriedenen Bevölkerung Iraks gewesen. Auch die Behauptung des SEM, seine Ausführungen in Bezug auf den Verrat und Haftbefehl wiesen keinen persönlichen Bezug

E-6270/2018 auf, sei unzutreffend. Er sei nicht persönlich vor Ort gewesen, als der Verrat durch eines seiner Parteimitglieder gegen die D._______-Partei erfolgt und der Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Folglich habe er nur diejenigen Informationen zu Protokoll geben können, welche er von Dritten erfahren habe. Es könne deshalb nicht erwartet werden, dass er sich detailliert und personenbezogen zu Ereignissen äussere, welche er nicht persönlich erlebt habe. 6.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführ geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb er und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1) kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Nachdem das SEM nicht bestritten hat, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz Saddam Husseins ein Mitglied von D._______-Partei gewesen und auch in (…) Militär gedient hatte, ist nicht ersichtlich, was er aus dem Pensionierungsausweis ableiten will. Zwar macht er in der Anhörung geltend, die auf Saddam Hussein folgende Regierung habe ehemalige Angehörige der Saddam-Armee ermorden lassen und die Sicherheitslage für (…) sei schlecht; eine gezielt gegen ihn selbst gerichtete asylrechtlich erhebliche Verfolgung macht er aber nirgends geltend, bezeichnenderweise verblieb er nach dem Sturz Saddam Husseins auch noch über zehn Jahre lang im Heimatland. Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen – die er aus seinen politischen Tätigkeiten ab 2004 ableitet – betrifft, so hat das SEM diese zu Recht als oberflächlich und unpersönlich vorgebracht bezeichnet. Indem sich die Rechtsmitteleingabe diesbezüglich darin erschöpft, die an den Befragungen gemachten Aussagen zu wiederholen, ist sie nicht geeignet die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. Zudem sind die Schilderungen der Asylvorbringen auffallend chronologisch ausgefallen (vgl. A43 F28), was ebenfalls Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Auch wenn die angeblichen Ereignisse bereits über 14 Jahre zurücklägen, wären gewisse Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Ferner überzeugt das Argument, er habe nicht allzu detailliert über den Verrat und den Haftbefehl erzählen können, da er nur durch Dritte davon erfahren habe,

E-6270/2018 nicht. Denn auch die geltend gemachten damit zusammenhängenden Ereignisse, welche der Beschwerdeführer angeblich persönlich erlebt habe, fielen unsubstantiiert aus. So führte er lediglich aus, er habe – nach der Mitteilung über die Preisgabe seiner Zelle – das Haus mit seinen Söhnen verlassen und jeder von ihnen sei mit seiner Ehefrau in eine andere Richtung gegangen (vgl. A43 F57). Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach der Kenntnisnahme des Haftbefehls für weitere drei Jahre unbehelligt im Irak leben können und sich (…) 2014 sogar einen irakischen Pass ausstellen lassen – den er auch erhalten habe – starke Indizien gegen die geltend gemachte Verfolgung. Aus dem Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer bis zum Sturz Saddam Husseins in (…) Armee gedient habe und D._______-Mitglied gewesen sei, lässt sich schliesslich auch für den heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien auch vor dem IS geflohen, und die Sicherheitslage für irakische Staatsangehörige (…) Ethnie sei prekär, sind sie darauf hinzuweisen, dass diesen Umständen mit der Verfügung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz hinreichend Rechnung getragen worden ist. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.

7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-6270/2018 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6270/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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