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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2007 E-6265/2007

26 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,772 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6265/2007/hub/jap {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . September 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, geboren _______, Pakistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6265/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 von Liverpool nach Basel flog und sich zwei Tage in der Schweiz aufhielt, dass er am 15. Juni 2007 wieder nach Liverpool flog und am 16. Juni 2007 zurück nach Basel, weil ihm die britischen Behörden die Einreise verweigert hatten, dass er sich bei der Einreisekontrolle am Euro-Airport mit einem südafrikanischen Reisepass, lautend auf den Namen A._______, auswies, dass eine Überprüfung des Reisepasses ergab, dass es sich um eine Blankofälschung handelt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt erklärte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, und seine richtige Identität laute auf B._______, dass er seit Dezember 2002 in England, wo sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, gelebt habe, dass er den südafrikanischen Reisepass im Jahre 2006 in Grossbritannien rechtswidrig erworben habe, dass er mit diesem Pass zwischen Juni 2006 und Februar 2007 dreimal nach Irland geflogen sei, dass das C._______ mit Verfügung vom 18. Juni 2007 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und die Ausschaffungshaft für eine Dauer von drei Monaten anordnete, dass das BFM am 19. Juni 2007 bei den britischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers einreichte, das mit Entscheid vom 17. September 2007 abgelehnt wurde, dass das D._______ mit Urteil vom 20. Juni 2007 die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft bis 18. September 2007 bestätigte, E-6265/2007 dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und am 28. Juni 2007 die Befragung zu den Asylgründen durch E._______ erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus F._______ (Pakistan), und er sei Ahmadi, dass er deswegen Probleme mit Sunniten, die ihn unter anderem einen Monat vor seiner Ausreise aus Pakistan im Dezember 2002 verprügelte hätten, gehabt habe, dass einer seiner Onkel, der Präsident der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft im Quartier gewesen sei, im Jahre 1992 von Sunniten ermordet worden sei, weil er sich zu konvertieren geweigert habe, dass ein anderer Onkel im Jahre 2002 angeschossen worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2007 - das Eröffnungsdatum ist den Akten nicht zu entnehmen - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergäben, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Dezember 2002 bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2007 - abgesehen von drei Kurzaufenthalten in Irland - in Grossbritannien aufgehalten habe und nie nach Pakistan zurückgekehrt sei, E-6265/2007 dass er keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht habe und des Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass seine anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2007 gemachte Aussage, er sei am 13. Juni 2007 in die Schweiz gekommen, um ein Asylgesuch zu stellen, nicht zutreffe, zumal er bei der Einvernahme durch das C._______ ausgeführt habe, er sei nach Basel gereist, weil die Schweiz ein schönes Land sei und weil er die Läden habe anschauen und sich nach den Preisen erkundigen wollen, dass er sein Asylgesuch erst eingereicht habe, nachdem ihm die britischen Behörden die Wiedereinreise verweigert hätten und er vom C._______ in Ausschaffungshaft genommen worden sei, dass somit offensichtlich sei, dass er sein Asylgesuch lediglich deshalb eingereicht habe, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er zur Stützung seiner mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs fremdsprachige Dokumente mit Übersetzung ins Englische zu den Akten reichte, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens und auf diese Dokumente, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-6265/2007 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, E-6265/2007 dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf eine Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs beschränkt, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass auch die eingereichten Dokumente zu den geltend gemachten Vorfällen in Pakistan vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Grossbritannien im Dezember 2002 keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines Asylverfahrens in Grossbritannien Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be- E-6265/2007 stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal er eigenen Aussagen zufolge in Pakistan über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6265/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; Kopie) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 8

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