Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6261/2011 Urteil v om 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / N (…).
E6261/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am (…) als Gastarbeiter in die Schweiz einreiste, seither in der Schweiz wohnhaft ist und über weite Strecken über fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen verfügte (zuletzt Niederlassungsbewilligung C), dass er am (…) eine serbische Staatsangehörige heiratete, die in der Schweiz seit (…) über die Niederlassungsbewilligung C verfügt, dass er anfangs Dezember 2004 wegen der vorsätzlichen Tötung eines (…) in Haft genommen worden und seither in verschiedenen Anstalten und unter verschiedenen Haftvoraussetzungen (Untersuchungshaft, Strafvollzug, Ausschaffungshaft) ununterbrochen inhaftiert ist, dass gemäss BFM am (…) 2005 die Trennung der Ehe des Beschwerdeführers zivilgerichtlich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am (…) 2005 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Betrugs vom Strafgericht B._______ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, dass er am (…) 2005 wegen seiner Delikte, verschiedener Betreibungen und Verlustscheine vom Sicherheitsdepartement des Kantons B._______ ausländerrechtlich verwarnt wurde, dass er am (…) 2006 vom Kreisgericht C._______ wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde, dass ihm am 12. März 2007 auf Grund des öffentlichen Interesses und wegen der Schwere seiner Delikte durch das Migrationsamt des Kantons B._______ nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Niederlassungsbewilligung C entzogen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit jeweiligem Schreiben vom 24. Juli 2008 bzw. vom 22. September 2009 an das Zivilgericht B._______ einen "Antrag auf Trennung/Scheidung" ihrer Ehe zurückzogen,
E6261/2011 dass er am 17. Juli 2011 in der Strafanstalt D._______ sein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass er am 4. August 2011 von der Haftanstalt D._______ ins Ausschaffungsgefängnis B._______ überstellt wurde, dass das Migrationsamt B._______ mit Verfügung vom 5. August 2011 ab dem 7. August 2011, dem Termin der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, die Ausschaffungshaft anordnete, dass mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons B._______ vom 10. August 2011 die Anordnung der Ausschaffungshaft in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 23. August 2011 im Ausschaffungsgefängnis sein Asylgesuch mit der Begründung zurückzog, es handle sich um ein Missverständnis, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. August 2011 abschrieb, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 und einem undatierten Schreiben ans BFM sinngemäss um Aufhebung der Wegweisung ersuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Oktober 2011 der Ausschaffungstermin auf den 2. November 2011 angesetzt wurde, dass er am 28. Oktober 2011 erneut um Asyl nachsuchte, dass das BFM gestützt auf Art. 35a Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 das erste Asylverfahren wiederaufnahm, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 3. November 2011 im Wesentlichen geltend machte, seit sieben Jahren werde er wegen der vorsätzlichen Tötung, die er begangen habe, von (…) mit dem Tode bedroht, in Serbien sei er vor ihnen nicht sicher, ausserdem würde er nach Serbien zurückkehren, wenn er seine (…) mitnehmen könnte,
E6261/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2011 eröffnet am 10. November 2011 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen an der Anhörung vom 4. November 2011 seien in sich widersprüchlich, da der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, bei einer Rückkehr nach Serbien an Leib und Leben bedroht zu sei, andrerseits sich aber mehrfach bereiterklärt habe, nach Serbien zurückzukehren, falls er (…) mitnehmen könne, dass ausserdem die in der zweiten Anhörung gemachten Vorbringen, wonach er seit sieben Jahren von (…) Mithäftlingen bedroht werde, denjenigen aus der ersten Anhörung widersprächen, wo er ausgesagt habe, seit lediglich zwei Jahren bedroht zu werden, dass ausserdem nicht glaubhaft sei, dass er sieben Jahre lang mit dem Tode bedroht worden sei, ohne diese beim BFM vor und zwischen seinen Asylgesuchen geltend gemacht zu haben, dass somit keine Hinweise vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung (…) durchführbar sei, da er in Serbien aufgewachsen sei, über eine für serbische Verhältnisse hohe, schweizerische (…)rente verfüge und darüber hinaus in Serbien mutmasslich ein Haus besitze, dass er insbesondere aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal er zu seiner Ehefrau, mit welcher er auf Grund seiner Inhaftierung seit sieben Jahre nicht mehr zusammenlebe, von der er aber auch rechtlich getrennt sei und welcher er seine Wegweisung aus der Schweiz nicht einmal eröffnet habe, keine gelebte, enge und intakte Beziehung unterhalte, dass zudem auch bezüglich seiner (…), weder von einer intakten noch intensiven Beziehung gesprochen werden könne,
E6261/2011 dass ausserdem ihre psychische und physische Gesundheit durch den Beschwerdeführer gefährdet werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, dementsprechend sei auf den Vollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E6261/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dementsprechend nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG auf ein Asylgesuch, das gestellt wird, nachdem bereits ein Asylgesuch abgeschrieben worden ist, nur eingetreten wird, wenn Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
E6261/2011 dass die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, tief anzusetzen sind und dieser Begriff dem in der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verwendeten Terminus des Verfolgungsbegriffs im engen Sinne entspricht (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3 S. 780), dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass auf Grund von widersprüchlichen Aussagen innerhalb des vorliegenden Gesuchs und im Vergleich zu den Vorbringen im früheren (zurückgezogenen) Asylgesuch das Vorliegen solcher Hinweise zu verneinen ist, dass die beiden Asylgesuche vielmehr bezüglich der Daten der Einreichung (das erste kurz nach der Anordnung der Ausschaffungshaft, das zweite kurz nach der Mitteilung des Ausschaffungstermins) als missbräuchlich gestellt erscheinen, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen, weshalb auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen ist, dass insbesondere seine Erklärung für den Rückzug des ersten Asylgesuchs, das BFM und die Botschaft habe ihm zum Rückzug geraten, nicht zu überzeugen vermag und im Übrigen nicht mit jener, die er anlässlich des Rückzugs gegeben hat, übereinstimmt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auch unter Berücksichtigung der tief anzusetzenden Anforderungen an das Beweismass (vgl. BVGE 2008/57 E.3.2) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C entzogen hat und zudem kein Anspruch auf (Neu) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E6261/2011 dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell über eine CBewilligung und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24; EMARK 1998 Nr. 31), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
E6261/2011 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass das BFM zu Recht feststellte, dass auch aus Art. 8 EMRK kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, dass nämlich nur eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst, dass das BFM zu Recht darauf hinwies, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seit sieben Jahren nicht mehr gelebt werde, dass der Beschwerdeführer die vom BFM angeführte, nicht aktenkundige, zivilgerichtliche Ehetrennung zwar bestreitet, er mit seinen Beweismitteln (vgl. Beilage 10 zur Beschwerde) aber selber einräumt, dass ein Scheidungsverfahren zumindest bis im September 2009 hängig gewesen sein muss, dass dahingestellt bleiben kann, in welchem Verfahrensstadium sich das Scheidungsverfahren befindet, da seine Einleitung als Indiz dafür gewürdigt werden kann, dass die Ehe bereits vor Jahren aufgegeben worden ist, dass die Rücktritte vom Scheidungsverfahren erst ein bzw. zwei Jahre, nachdem die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt worden war, erfolgten und damit der Anschein erweckt wird, jene seien missbräuchlich gestellt, um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung zu erwirken, dass, wenn ein Anspruch aus Art. 8 EMRK entgegen dem Gesagten dennoch bejaht wird, die Zumutbarkeit für die Ehefrau, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen, zu prüfen ist (vgl. BGE 120 Ib 129 E.4b), dass die Zumutbarkeit nicht generell verneint werden kann, da es sich bei ihr um eine serbische Staatsangehörige handelt,
E6261/2011 dass bei der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten ist, dass der Antrag auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erst nach der Wegweisung des Beschwerdeführers gestellt wurde, dass nämlich bei der Wiederaufnahme einer vor Jahren aufgegebenen ehelichen Gemeinschaft wie bei einer Eheschliessung gelten muss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in die Prüfung einzubeziehen ist (vgl. BGE 116 Ib 353 E.3d), dass wenn der Ehemann weggewiesen worden ist und Umstände vorliegen, die seine Anwesenheit in der Schweiz unerwünscht erscheinen lassen, die Ehefrau die Möglichkeit nicht ausschliessen kann, die Ehe im Ausland führen zu müssen (vgl. BGE120 Ib 129 E.4b), dass der Anspruch aus Art. 8 EMRK ferner nicht absolut gilt, sondern unter den in Abs. 2 geregelten Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) eingeschränkt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zahlreiche Delikte, darunter auch ein schweres Gewaltverbrechen begangen hat, dass unter diesen Umständen die Ausreise aus der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 116 Ib 353 E.d), dass die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, unbehelflich sind, dass im Verhältnis zu seiner (…), zu welcher der Kontakt eingeschränkt ist, aus Art. 8 EMRK nichts abzuleiten ist, dass daran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer bestreitet, für sie eine psychische und physische Gefährdung darzustellen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
E6261/2011 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auch (…) des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht, da er mit den Verhältnissen in seinem Heimatsaat vertraut und wirtschaftlich unabhängig ist, dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist, da sie unsubstanziiert sind und ausserdem in Serbien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Begehren gemäss den obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG entsprechend abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6261/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer