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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2015 E-6254/2015

6 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,865 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6254/2015

Urteil v o m 7 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).

E-6254/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 24. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum VZ Zürich zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, via Italien in die Schweiz eingereist zu sein. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab er an, es sei seine Absicht gewesen, in die Schweiz zu kommen. Italien sei nie sein Plan gewesen. B. Am 7. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 14. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 14. September 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

E-6254/2015 Wirkung abzusehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beginnt ab der korrekten Eröffnung der Verfügung zu laufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung sei zuerst an sein früheres Durchgangszentrum gesendet und ihm erst mit der Nachsendung an die Unterkunft, wo er sich jetzt aufhält, eröffnet worden. Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung tatsächlich zuerst an das frühere Durchgangszentrum gesendet wurde (SEM-Akten, A31/1). Die Unterbringung der Asylsuchenden ist Sache der Behörden und eine Zustellung an die falsche Adresse kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Da ihm aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), ist von einer Eröffnung erst nach dem 22. Oktober 2015 auszugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-6254/2015 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Anfrage der Vorinstanz hätten die italienischen Behörden nicht geantwortet. Spezifische Garantien für die Respektierung elementarster Menschenrechte würden deshalb

E-6254/2015 nicht vorliegen. Die Zustände in Italien hätten sich in den letzten Jahren drastisch verschlechtert. Der Vorinstanz seien die strukturellen Mängel bekannt und trotzdem habe sie die erforderliche Prüfung unterlassen und keine Garantien, insbesondere auf Gewährung einer angemessenen Unterkunft, eingeholt. Damit verletzte sie Art. 3 EMRK. Ausserdem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, da er zu seinen Fluchtgründen keine Stellung habe nehmen können. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren einzig prüfen musste, ob sie für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist oder nicht. Dazu konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen (SEM-Akten, A14/7 S. 3). Eine materielle Prüfung seiner Fluchtgründe findet hingegen nicht statt. 4.3.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. 4.3.3 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustände in Italien hätten sich drastisch verschlechtert, das Asylverfahren weise dramatische strukturelle Mängel auf und die Vorinstanz habe es versäumt, Garantien über die Einhaltung von elementaren Menschenrechten einzuholen, ist das Folgende festzuhalten: Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

E-6254/2015 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen gesunden Mann. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645) 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],

E-6254/2015 SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6254/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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