Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.11.2014 E-6254/2014

19 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,092 mots·~10 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6254/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).

E-6254/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea in seinem ersten Lebensjahr verlassen und in der Folge in Addis Abeba/ Äthiopien gelebt habe, dass er Addis Abeba im (…) 2010 verlassen und über den Sudan, Libyen und Italien am 16. September 2012 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er am gleichen Tag in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 27. September 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, stamme ursprünglich aus B._______/Eritrea, sei jedoch im ersten Lebensjahr mit den Eltern nach Addis Abeba gezogen und habe dort bis zur Ausreise gelebt, die Schule besucht und eine Ausbildung in (…) abgeschlossen, dass er in Äthiopien nie registriert gewesen sei und auch keine äthiopischen Papiere erhalten habe, zumal sein Vater Eritreer gewesen sei, dass er aus diesem Grund auch keine Arbeitsbewilligung erhalten habe, dass er mangels rechtsgültiger Papiere stets mit der Furcht gelebt habe, inhaftiert zu werden, weshalb er im (…) 2010 ausgereist sei, dass er im Sudan seine Ehefrau, eine äthiopische Staatsangehörige, geheiratet habe und danach in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen am (…) 2010 in Khartum ausgestellten Identitätsausweis zu den Akten reichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 zu festgestellten Fälschungsmerkmalen auf diesem Identitätsdokument das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. August 2014 seine Stellungnahme durch die frühere Rechtsvertretung einreichen und gleichzeitig eine eritreische Geburtsurkunde ins Recht legen liess,

E-6254/2014 dass der Beschwerdeführer nach Fristansetzung durch das BFM die Geburtsurkunde am 19. September 2014 übersetzt in eine Amtssprache einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 26. September 2014 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und die als gefälscht beurteilte eritreische Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einzog, dass der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Verfügungsdispositivs seien aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unmöglichkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess und weiter beantragte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des bevollmächtigten Rechtsvertreters beizuordnen, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung des zuständigen kantonalen Amtes zu den Akten eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 zufolge aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Anwaltes im Sinn von Art. 110a AsylG abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 12. November 2014 fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-

E-6254/2014 führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet, dass die Verfügung des BFM vom 25. September 2014, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist,

E-6254/2014 dass das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten und einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist, dass nämlich die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass hierbei vorweg darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt und den Identitätsausweis als gefälscht eingezogen hat, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen sind, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf dieselben verwiesen werden kann, dass dabei die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Einzug des als gefälscht beurteilten Identitätspapiers mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten werden, dass nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Darlegungen die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt und die Frage des Vollzugs der Wegweisung entsprechend vor diesem Hintergrund zu prüfen ist,

E-6254/2014 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen, mit denen das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), nicht zutreffend sein sollten, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht, dort die Schule besucht und eine Ausbildung in (…) abgeschlossen, das heisst den Beruf eines (…) erlernt hat (vgl. Protokoll EVZ S. 5), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete

E-6254/2014 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass hinsichtlich des Einwands in der Beschwerde, Äthiopien nehme keine Personen auf, die bereits einmal in einem anderen Land um Asyl nachgesucht hätten, wobei vorliegend eine Rückschaffung in diesen Staat auch an der Unmöglichkeit der Papierbeschaffung scheitere, unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober (vgl. dort S. 3) erstens darauf hinzuweisen ist, dass es gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), dass sich zweitens das Gericht als Beschwerdeinstanz bei der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind – eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 514 mit weiteren Hinweisen auf die differenzierte Rechtsprechung der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission zu dieser Frage), dass daher drittens für den Fall, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Abschluss dieses Verfahrens als unmöglich erweisen würde, die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen hätten (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 6 AuG), dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorwurf der Einreichung eines gefälschten Beweismittels korrekt gewährt hat (vgl. Beschwerde S. 7), dass die Vorinstanz aufgrund klar überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen im Ergebnis zu Recht die Einsicht in den entsprechenden Analysebericht (Aktenstück A23/1) verweigert hat und die beantragte Herausgabe einer Kopie des gefälschten Dokuments an den Be-

E-6254/2014 schwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7) schon deshalb zu verweigern ist, weil damit eine weitere missbräuchliche Verwendung des gefälschten Dokuments ermöglicht würde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (und weitere Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Äthiopien demnach unnötig sind [vgl. Beschwerde S. 8]), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese durch den am 17. November 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6254/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-6254/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2014 E-6254/2014 — Swissrulings