Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-624/2010
Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (…).
E-624/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger aus B._______ – wurde vom BFM mit Entscheid vom 28. Dezember 1992 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, den Akten sei zu entnehmen, dass er am 13. Februar 2007 nach Hongkong gereist sei und sich in der Folge bis am 16. Oktober 2009 an verschiedenen Orten in der Volksrepublik China aufgehalten habe. Mit der Rückkehr in der Machtbereich jenes Staates, in dem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, habe er bekundet, dass er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als gegeben erachte. Das BFM gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit der Reise in seinen Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und damit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf gegeben seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werde das Asyl nämlich aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge widerrufen. Gemäss Ziffer 1 der erwähnten Bestimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 7. Dezember 2009 zum erwähnten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass sein Reiseausweis für Flüchtlinge bei einem Asylwiderruf eingezogen würde. Das BFM riet ihm daher, sich frühzeitig an die heimatliche Vertretung zu wenden, um zu vermeiden, plötzlich ohne ein Reisepapier da zu stehen. C. Mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch eine Drittperson mitteilen, dass er sich in der Tat in China aufgehalten habe. Diese Reise sei möglich gewesen, weil er auf Basis seines Reiseausweises und seiner Niederlassungsbewilligung ein Visum für China erhalten habe. Soweit dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 26. November 2009 nahe gelegt worden sei, sich bei der chinesischen Vertretung in der Schweiz um einen Pass zu bemühen, sei Fol-
E-624/2010 gendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer habe sich bereits früher in der Schweiz als auch später während seines Chinaaufenthalts um einen solchen bemüht. Dieser sei ihm aber nicht gewährt worden, da er als Schweizer betrachtet worden sei. In der Tat wolle der Beschwerdeführer am liebsten Schweizer werden. Falls dies nicht möglich sei, wolle er seinen Asylstatus beibehalten, damit er auch weiterhin über Reisepapiere verfüge. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010, eröffnet am 7. Januar 2010, aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm am 28. Dezember 1992 gewährte Asyl. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Asylwiderruf Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 wegen falscher und ungenügender Abklärung des Sachverhalts und Verletzung des Asylgesetzes aufzuheben und der Asylstatus wiederherzustellen. Eventualiter sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China als unzumutbar zu erklären und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die besagte Verfügung zwecks Prüfung der Unzumutbarkeit und gleichzeitiger Ausstellung eines Reisedokumentes als Staatenloser zurückzuweisen. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 teilte die zuständige Instruktionsrichterin mit, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführer gelte bis zum Verfahrensabschluss weiter als asylberechtigter Flüchtling. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um Übersetzungen in eine Amtssprache der von ihm eingereichten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen. Sodann wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er unter Bei-
E-624/2010 lage einer Unterstützungsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. I. Am 27. Februar 2010 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit Eingabe vom 16. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. K. Am 24. März 2010 überstellte das Gericht dem BFM die Akten zur Vernehmlassung. Dieses liess sich am 26. März 2010 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Das BFM verwies weiter auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Es beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2010 zur Kenntnis gebracht. L. Am 26. Juni 2012 teilte [die kantonale Behörde] dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin mit, dass dem Beschwerdeführer am (…) erneut eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden sei, welche bis zum (…) 2016 gültig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
E-624/2010 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unterVorbehalt des nachfolgend Gesagten einzutreten. In der angefochtenen Verfügung wurde die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Nicht zum Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens, der sich durch die Anordnungen des Dispositivs der angefochtenen Verfügung definiert, gehören demgegenüber Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sowie der Ausstellung von Reisedokumenten für Staatenlose; auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete seine Verfügung wie folgt: Aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 13. Februar 2007 bis zum 16. Oktober 2009 in der Volksrepublik China aufgehalten habe. Dieser
E-624/2010 Aufenthalt sei vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2009 – im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – bestätigt worden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst C Ziffern 1-6 FK widerrufen; Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme diese Bestimmung dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes, zweitens müsse die betroffene Person die Absicht gehabt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen und drittens müsse die Schutzgewährung durch das Heimatland auch tatsächlich erfolgt sein. Angesichts der Reise nach Hongkong am 13. Februar 2007, des nachfolgenden Aufenthalts an verschiedenen Orten innerhalb der Volksrepublik China bis am 16. Oktober 2009, der legalen Einreise in China mittels eines auf den Beschwerdeführer ausgestellten und mit einem chinesischen Visum versehenen Reiseausweises sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten irgendwelcher Probleme mit den chinesischen Behörden sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig nach China begeben habe, sich unter den Schutz des Heimatlandes gestellt und diesen Schutz auch effektiv erhalten habe. Damit seien die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei richtig, dass er sich in China aufgehalten habe. Zu diesem Aufenthalt habe er jedoch Folgendes zu bemerken: Er sei in einer Art "privater diplomatischer Mission" zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Schweiz und China nach China gereist. Er sei zuerst nach Hongkong geflogen und von dort mit Unterstützung von Personen in Hongkong und Macao nach China weitergereist, wo er in seiner Mission an hohe Regierungsstellen gelangt sei. Er habe immer vorgehabt, in die Schweiz zurückzukehren, wie aus der Kopie seines beigelegten Flugbillets hervorgehe. In China angelangt, sei er aber von der Vertretung in Hongkong fallengelassen worden. Er habe sein Flugbillet für die Heimreise ab Hongkong verlängern lassen, leider sei ihm dann aber das Visum für Hongkong verweigert worden. Im letzten Moment (Januar 2008) habe er eine hohe Stelle in Hongkong um Hilfe gebeten, doch sei ihm diese nicht gewährt worden. Seine Vorbringen könne er mit zwei Be-
E-624/2010 weismitteln (Rückflugticket, Schreiben der hohen Stelle) belegen. Dann sei das Flugbillet verfallen. Erst im August 2008 habe er von Hongkong einen offiziellen abschlägigen Entscheid erhalten. Darin sei seine Ausreise aus Hongkong als unglaubwürdig bezeichnet worden. In dieser Situation habe er sich in Peking und Shanghai um eine Aufenthaltserlaubnis und einen chinesischen Pass bemüht. Im September 2009 habe er beim chinesischen Immigration Service in Peking und Shanghai vorgesprochen. Man habe ihm aber gesagt, dass er in China als politischer Dissident nur so lange bleiben könne, wie sein Reiseausweis gültig sei. Aufgrund seines Ausweises sei er sodann als Schweizer betrachtet worden. Mit dem Ablauf seines Reiseausweises werde sein Aufenthalt in China ungültig und er sei danach einem grossen Risiko ausgesetzt. Im Jahre 2009 sei es ihm mit grossen Schwierigkeiten gelungen, via Macao, Taiwan und Frankreich in die Schweiz zurückzukehren. Er habe somit versucht, sich dem Schutz seines Heimatlandes zu unterstellen, er habe diesen Schutz jedoch nicht erhalten. China habe ihn nicht mehr als Bürger anerkannt und ihm negative Konsequenzen angedroht für den Zeitpunkt, da er nicht mehr durch seinen Schweizer Reiseausweis geschützt sein würde. Ihm sei nur deshalb nichts passiert, weil China seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Respektierung der Asylgewährung durch die Schweiz einhalte. Somit seien die Voraussetzungen für den Entzug des Asyls nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Umstand, dass China Flüchtlinge nicht zurücknehme, hätte dem BFM bekannt sein müssen. Jedenfalls hätte es in dieser Sache weitere Abklärungen tätigen müssen. Diese habe es zu Unrecht unterlassen. Unterlassen habe das BFM auch Abklärungen, ob nicht Abschiebungshindernisse bestünden. So sei er nämlich staatenlos und mit dem Entzug des Asyls völlig schutzlos, da er die Niederlassungsbewilligung verloren und eine Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten habe. Damit laufe er Gefahr, jederzeit nach China abgeschoben zu werden, wo er – wie erwähnt – ohne gültiges Schweizer Reisedokument verfolgt würde. 3.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 16. März 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer vorab ergänzend zum Verlust seiner Niederlassungsbewilligung. Sodann reichte er zum Beweis seines gescheiterten Versuches, vor Ablauf der Niederlassungsbewilligung wieder in die Schweiz zurückzukehren, Kopien zweier unbenutzter Boardingscheine für Flüge Macao-Hongkong und Hongkong-Macao vom 16. Oktober 2009 zu den Akten. Die Ausreise nach Hongkong sei ihm damals erneut verweigert worden und es sei längere Zeit vergangen, bis er Geld habe auftreiben können, um schliesslich von Macao via Taiwan in die Schweiz zu flie-
E-624/2010 gen. Abschliessend wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er zwar während seines Aufenthalts in China nicht verfolgt worden sei, dass er aber als illegal Ausgereister das Bürgerrecht verloren habe und sich heute nicht mehr legal in China aufhalten könne. Ungeachtet einer allfälligen Verfolgungsabsicht würde ihm China somit künftig den Schutz verweigern. Mit dem gleichzeitigen Entzug der Niederlassungsbewilligung befinde er sich in einer verzweifelten Situation der Rechtlosigkeit. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft nachfolgend, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und das ihm am 28. Dezember 1992 gewährte Asyl widerrufen hat. Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde – kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls ist somit vorab die Kontaktnahme mit dem Heimatland anzuführen. Vorliegend ist diese Kontaktnahme mit dem zweijährigen Aufenthalt in der "engeren" Volksrepublik China (der Aufenthalt in den Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao nicht eingerechnet), den wiederholten Visumsanträgen für die Einreise in China sowie der mehrmaligen Verlängerung des Aufenthaltes in Hongkong (vgl. die diversen Eintragungen im Reiseausweis) klarerweise erfolgt.
E-624/2010 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt sodann, dass die Kontaktnahme ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland, noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f. mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Schweiz aufgrund einer "privaten politischen Mission" zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Schweiz und China verlassen. In dieser Motivation vermag das Gericht klarerweise keinen äusseren Zwang zu erkennen. Gleiches gilt für die mehrmalige Kontaktnahme mit den Behörden vor Ort, sei es zur wiederholten Verlängerung der Aufenthalte in Hongkong sowie zur Erlangung von heimatlichen Visa zwecks Ausreise aus den Sonderverwaltungseinheiten. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie erwähnt, ist vorliegend von der Freiwilligkeit der Heimkehr und Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden auszugehen. Die dargestellten unterschiedlichen Arten von Kontaktnahmen und der insgesamt zweieinhalbjährige Aufenthalt in der Volksrepublik China (gemäss Eintrag im Reiseausweis ist der Beschwerdeführer nach letztmaliger Verlängerung des Besuchervisums für Hongkong am 14. Oktober 2007 in die übrige Volksrepublik eingereist und dort bis zur Ausreise im Oktober 2009 verblieben) lassen klar seine Absicht erkennen, sich unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er seitens der heimatlichen Behörden keinerlei Behelligungen befürchtete, ansonsten er jeglichen Kontakt gescheut hätte beziehungsweise ihnen gegenüber zweifelsohne nicht unter seiner wah-
E-624/2010 ren Identität aufgetreten wäre und sich schon gar nicht – wie in der Beschwerde erwähnt – als Dissident zu erkennen gegeben hätte (vgl. zur Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens auch die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010). Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In Anbetracht der Umstände, wonach der Beschwerdeführer mit seinem auf seinen Namen lautenden Reiseausweis offenbar problemlos in sein Heimatland einreisen konnte, ihm durch die Behörden mehrmals der Aufenthalt verlängert wurde und er schliesslich – wenn auch später als beabsichtigt – wieder aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der Volksrepublik China nicht mehr gefährdet ist. Allein aus dem Umstand, dass ihm China zwecks Ausreise via Honkong nach sechsmaliger Verlängerung des dortigen Aufenthaltes keine Besuchserlaubnis mehr erteilen wollte, lässt sich nicht darauf schliessen, China habe ihm den Schutz verweigert, zumal aus dem eingereichten Beweismittel (vgl. Schreiben vom 29. August 2008 des Büros für die Sonderverwaltungszone Hongkong in Peking) hervorgeht, dass er sich zu kurzfristig um eine weitere Besuchserlaubnis bemüht habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund der seinerzeitigen illegalen Ausreise die chinesische Staatsangehörigkeit verloren und erfolglos versucht, sie wiederzuerlangen, weshalb China heute nicht mehr als das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, im Sinne von Art. 1C Ziff. 1 FK gelten könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen verliert ein chinesischer Staatsangehöriger, da China keine doppelte Staatsangehörigkeit anerkennt, seine chinesische Staatsangehörigkeit dann, wenn er aus freien Stücken die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt. Der Umstand der illegalen Ausreise aus China ist gemäss chinesischem Strafrecht ein Straftatbestand, aber kein Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit (vgl. Home Office UK Border Agency, China – Country of Origin Information [COI] Report, 24. August 2011, Ziffern 33, insb. 33.03, und 34, insb. 34.03 und 34.04).
E-624/2010 4.2 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt sind. Das BFM hat demnach gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern (vgl. dazu auch die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010). Die Verfügung erweist sich sodann auch als angemessen und verhältnismässig. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Beschwerdeerhebung erneut eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden ist, ist auf den Einwand, wonach er als angeblich Staatenloser nicht nach China zurückkehren könne und diesbezüglich weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen, nicht weiter einzugehen. Es bestand somit auch keine Veranlassung, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Februar 2010 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-624/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem am 27. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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