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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2010 E-6233/2010

6 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,119 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung V E-6233/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Oktober 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, B._______, Äthiopien, beide vertreten durch Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügungen des BFM vom 2. Juli 2010 und 29. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6233/2010 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2009 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2009 ab. B. Am 30. Januar 2010 wurde die Tochter B._______ geboren. C. Mit Eingabe an das BFM vom 24. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. April 2009 ersuchen. Den Beschwerdeführerinnen sei wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Die zuständigen kantonalen Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien von vornherein aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses gegeben seien. Die voraussichtliche Gebühr betrage gemäss Art. 7c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Fr. 600.-. Bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innerhalb der festgelegten Frist sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Gestützt auf diese Erwägung sei jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken und - wie angedroht - bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innert Frist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. E. Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht innert Frist eingegangen war, ist das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2010 - eröffnet am 2. August 2010 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. E-6233/2010 Gleichzeitig wurde die Verfügung vom 6. April 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 1. September 2010 ersuchten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Feststellung der Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Telefax vom 2. September 2010 des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6233/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juli 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wie bereits festgehalten, richtet sich die vorliegend zu behandelnde Beschwerde formell gegen den Nichteintretensentscheid des BFM. Inhaltlich werden jedoch Argumente angeführt, die sich materiell auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des BFM vom 2. Juli 2010 beziehen, in welcher das BFM eine Einschätzung der Prozessaussichten vorgenommen hat. In dieser Zwischenverfügung hat das BFM die entsprechenden Begehren des Wiedererwägungsgesuches als von vornherein als aussichtslos gewürdigt und in der Folge einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Im Anschluss an die eigentliche Erhebung des Gebührenvorschusses wurde explizit der Hinweis angebracht, dass es sich bei dieser Anordnung um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit der Endverfügung angefochten werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Zwischenverfü- E-6233/2010 gung vom 2. Juli 2010 eine zutreffende Einschätzung der Prozessaussichten der Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. Juni 2010 vorgenommen und in der Folge gestützt auf diese Einschätzung zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, was dann - mangels Leistung des Gebührenvorschusses - zum formellen Nichteintretensentscheid vom 29. Juli 2010 geführt hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin (Mutter) macht zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend, mit der Geburt ihrer Tochter habe sich ihre Lebenssituation nachträglich in massgeblicher Weise verändert. Die früheren Einschätzungen der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar sei, würden nicht mehr zutreffen, da die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Äthiopien für alleinstehende Frauen besonders ungünstig seien und sie gesellschaftlich diskriminiert würden. Gleichzei tig wird unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht lingshilfe (SFH), Äthiopien, Update vom Juni 2009, verwiesen. Das soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin sei zu unsicher. Zudem befinde sich der Vater ihrer Tochter - ein Eritreer - ebenfalls im Asylverfahren. Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch diese einer äusserst prekären Lage aussetzen. 5.2 Das Bundesamt hielt in seiner Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 fest, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater über ein Beziehungsnetz in Äthiopien, auf welches sie bei einer allfälligen Rückkehr zurückgreifen könne. Es sei ihr zuzumuten, ein minimales Engagement an den Tag zu legen, um die Beziehungen zu diesen wieder aufzunehmen, sollte es zutreffen, dass sie mit ihrer Mutter keinerlei Beziehungen unterhalte. Ähnliches gelte in Bezug auf ihre Brüder, die vor vielen Jahren nach Addis Abeba gezogen seien. Es sei ohnehin zu bezweifeln, dass sie zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern keinerlei Kontakte unterhalte, zumal in Äthiopien von einer starken Familienbande ausgegangen werde könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, wonach sie mittlerweile allein erziehende Mutter sei. Aus diesen Gründen erscheine ihr Gesuch von vornherein aussichtslos. 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2010 führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene Berichte aus, für alleinstehende Frauen seien die wirtschaftlichen Bedingungen in E-6233/2010 Äthiopien ungünstig. Zudem unterhalte sie zu ihrer Mutter und ihren zwei Halbbrüdern schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Der Vollzug der Wegweisung würde zudem den Garantien aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zuwider laufen und einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellen. 5.4 Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist Äthiopien seit 2005 ein jährliches Wirtschaftswachstum von rund 10 Prozent auf, welcher bei einem Grossteil der Bevölkerung jedoch kaum zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen geführt hat. Noch immer lebt rund die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Regionen ist die Möglichkeit, dass alleinstehende Frauen eine eigenständige Existenz aufbauen können, stark beeinträchtigt. Demgegenüber sind in Städten die in ländlichen Regionen dominierenden patriarchalen, rigiden sozialen Normen weniger stark ausgeprägt, was alleine lebenden Frauen mehr persönliche Freiheiten eröffnet. Eigenständig arbeitende Frauen werden in Städten gesellschaftlich besser akzeptiert. Alleinstehende Frauen mit niedriger Schulbildung sind mit der Problematik konfrontiert, neben der Verantwortung für die Kinder ein eigenständiges Einkommen generieren zu müssen. Für sie ist die Unterstützung durch Familienmitglieder, Freunde und Bekannte besonders wichtig. Wie den Angaben der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren entnommen werden kann, lebte die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis 2006 in der Stadt C._______. Nach ihrem Schulabschluss (zehn Schuljahre) habe sie während eines Jahres Maschinenschreiben gelernt und danach von 1999 bis 2006 als Reinigungsfrau gearbeitet. Von 2002 oder 2003 bis 2006 habe sie „bei sich zu Hause“ zusammen mit ihrem damaligen Freund im Konkubinat gelebt. Ihre Mutter sei in dritter Ehe verheiratet gewesen. Sie habe ebenfalls in C._______ gelebt. Ihre zwei Halbbrüder würden in Addis Abeba wohnen (vgl. Akte A1 S. 1 ff.). Ende August 2006 sei sie nach Ägypten ausgereist, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz als Hausmädchen gearbeitet habe (vgl. a.a.O., S. 7). Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass E-6233/2010 die Beschwerdeführerinnen - entgegen den im Wiedererwägungsverfahren gemachten Ausführungen - in Äthiopien mit ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter sowie zwei Brüdern beziehungsweise Onkel über ein Beziehungsnetz verfügen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim früheren Wohnort C._______ um eine 220 km westlich von Addis Abeba gelegene Stadt handelt, wo die Beschwerdeführer (Mutter) bereits während sieben Jahren einer regelmässigen Arbeit nachgegangen ist. Aufgrund der soeben geschilderten Umstände und der oben erwähnten Situation für alleinstehende Mütter in Äthiopien kann daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass sich die, im Übrigen 28 Jahre alte und gesunde, Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat wiederum in C._______, wo ihre Mutter und ihr Stiefvater, oder in Addis Abeba, wo ihre Halbbrüder leben, niederlassen und sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen kann. Zwar hat sich die Vorinstanz nicht näher mit der durch die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin veränderten individuellen Situation auseinandergesetzt und damit diese auch nicht näher geprüft. Aufgrund der Kenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch nicht von einer aufgrund der ökonomischen Umstände grundsätzlichen Gefährdung von Kleinkindern in Äthiopien gesprochen werden. Zudem kann entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Kleinkindes auf ihre Verwandten zählen kann. Soweit in der Rechtsmitteleingabe schliesslich gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, ist darauf hinzuweisen, dass der mutmassliche Kindsvater - ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich in einem Asylverfahren befindet - über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 5.5 Nach dem Gesagten hält die vom BFM vorgenommene Einschätzung der Prozessaussichten in der Verfügung vom 2. Juli 2010 einer Überprüfung stand. Demzufolge wurde auch zu Recht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Somit ist die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 sowie die darauf basierende Verfü- E-6233/2010 gung vom 29. Juli 2010 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) zu bestätigen und bleibt in Rechtskraft. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Den Beschwerdeführerinnen sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-6233/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 9

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