Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6230/2019
Urteil v o m 3 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2019 / N (…).
E-6230/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte und von dort in das BAZ C._______ transferiert wurde, dass ein Abgleich mit der Europäischen Datenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2012 in Finnland, am 25. Februar 2014 in Deutschland, am 4. Mai 2017 in Finnland und zuletzt am 19. Dezember 2018 in Schweden um internationalen Schutz ersucht hat, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung in diesen Signatarstaat gewährte, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, sein Asylgesuch sei in Schweden abgelehnt worden, weshalb er im Januar 2019 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und dort ein Jahr gearbeitet habe, dass er im Weiteren vorbrachte, er sei einzig aus medizinischen Gründen in die Schweiz eingereist, da er an einer dringend zu behandelnden Geschlechtskrankheit leide; er werde anschliessend selbständig nach Georgien zurückkehren, dass die im Verfahren mandatierte unentgeltliche Rechtsvertretung am 30. Oktober 2019 zum Beweis der Identität die Kopie der ersten Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers einreichte, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2019 im (…) medizinisch behandelt und eine (…) diagnostiziert sowie der Verdacht einer (…) geäussert und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe nebenbei ein (…) erwähnt, das er in Georgien erlitten habe und welches bei einer nächsten Konsultation näher exploriert werden solle, dass die Rechtsvertretung am 11. November 2019 Kopien von Bankauszügen des Beschwerdeführers einreichte, die den Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis 26. September 2019 betreffen, und welche Lohnüberweisungen und damit die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Georgien während dieser Zeit belegen sollen,
E-6230/2019 dass ebenso eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Flugbuchung in Kopie mit der Route D._______-E._______-F._______ (30. September 2019) und F._______-E._______-D._______ (10./11. Oktober 2019) eingereicht wurde, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die schwedischen Behörden am 12. November 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Schweden diesem Ersuchen am 13. November 2019 – in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO – zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2019 (eröffnet am 18. November 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Schweden sowie den Vollzug anordnete, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM im Wesentlichen erwog, die schwedischen Behörden hätten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der Rückübernahme zugestimmt, womit davon auszugehen sei, dass Schweden das Asylgesuch des Beschwerdeführers als zurückgezogen erachte, dass die Zuständigkeit Schwedens im vorliegenden Fall auch nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er sich seit der Asylgesuchstellung in Schweden während mindestens dreier Monate ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten habe, dass insbesondere die von ihm eingereichten Beweismittel nicht beweistauglich seien, da der eingereichten Passkopie beispielsweise keine Einoder Ausreisestempel zu entnehmen seien und die schlecht leserlichen Bankbelege ebenfalls nicht beweisen würden, dass der Beschwerdeführer
E-6230/2019 sich während des in Rede stehenden Zeitraumes in Georgien aufgehalten habe, dass sodann die eingereichte Flugbuchung vom 30. September 2019 weder beweisen würde, dass der Beschwerdeführer diese Reise auch angetreten habe noch eine angeblich nach Georgien erfolgte Rückreise belege, dass weder gesundheitliche noch sonstige Gründe gegen die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würden, da weder systemische Mängeln in Schweden (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu bejahen seien, noch Gründe vorliegen würden, die einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder einen solchen humanitärer Art (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR 142.311]) gebieten würde, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung am 25. November 2019 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form am 26. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG), dass am 26. November 2019 ein weiterer medizinischer Bericht des (…) vom 22. November 2019 eingereicht wurde, welcher sich zur Behandlung der bereits diagnostizierten Erkrankung äussert,
E-6230/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
E-6230/2019 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines – wie vorliegend gegeben – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen respektive eine Drittstaatsangehörige oder eine staatenlose Person, dessen/deren Antrag abgelehnt wurde und der/die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der/die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. SEM A8/2 S. 1 f.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 31. Oktober 2019 bestätigte, in Schweden am 19. Dezember 2018 um Asyl nachgesucht zu haben (vgl. act. SEM A13/2 S. 1),
E-6230/2019 dass das SEM aufgrund dieser Sachlage die schwedischen Behörden am 12. November 2019 zu Recht unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich die schwedischen Behörden mit Antwort vom 13. November 2019 – und damit innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO – bereit erklärten, den Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III- VO wieder aufzunehmen (vgl. act. SEM A22/1), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, dass mit dem Hinweis auf erwähnte Norm Schweden signalisierte, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erkannt – sein Gesuch in Schweden zurückgezogen habe, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Bst. d verankerte Pflicht zur Wiederaufnahme erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates abschliessen soll, nachweisen kann, dass die antragsstellende oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Abs. 1 Bst. c oder Bst. d zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, dass ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO), dass das SEM die zuständigen schwedischen Behörden in seinem Wiederaufnahmeersuchen über die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Rückkehr von Schweden nach Georgien dort ein Jahr lang gearbeitet, mitgeteilt und die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) übermittelt hat (vgl. act. SEM A18),
E-6230/2019 dass Schweden seine Zustimmung zur Wiederaufnahme vorbehaltlos erteilte und damit nicht etwa vom Erlöschen seiner Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen ist, dass sich– wie vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – denn auch vorliegend kein Erlöschungsgrund erkennen lässt, zumal allfällige förmliche Beweismittel, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Georgien für den relevanten Zeitraum belegen können (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO), vom Beschwerdeführer nicht eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer einen mehrmonatigen Aufenthalt in seinem Heimatstaat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene zu substanziieren vermag, insbesondere jegliche Informationen schuldig bleibt, wo und unter welchen Umständen er sich nach einer Rückkehr aus Schweden in Georgien aufgehalten haben will, dass er zwar geltend macht, im Heimatstaat mehrere Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, aber auch dies weder konkretisiert noch entsprechend belegt, dass die von ihm in Kopie eingereichten Kontoauszüge, die ihn betreffende Kontobewegungen in einen Zeitraum von Mitte Juli bis Ende September 2019 abbilden sollen, nicht geeignet sind, ein Erwerbsverhältnis in Georgien zu bestätigen, da sie teils unleserlich und zum Beleg eines physischen Aufenthalts in seiner Heimat ohnehin nicht geeignet sind, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem nähere Erklärungen schuldig blieb und der dokumentierte Zeitraum im Übrigen auch nicht ausreichend für den Nachweis eines mehr als drei Monate dauernden physischen Aufenthalts in Georgien wäre, dass die eingereichten Buchungsbestätigungen für angeblich vorgenommene Flüge (D._______ via E._______ nach F._______ vom 30. September 2019 und F._______ via E._______ nach D._______ vom 10. /11. Oktober 2019) ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal damit bloss ein mehrtägiger Aufenthalt im Mitgliedstaat G._______ dargelegt würde, damit indes nicht von einem "Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO auszugehen wäre,
E-6230/2019 dass erwähnte Buchungsbestätigungen jedoch von vornherein nicht darauf schliessen lassen, dass überhaupt ein Flug angetreten wurde, dass es sich ebenso mit der auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie eingereichten Bestätigung einer Flugbuchung für den 19. Januar 2019 von H._______ via I._______ nach D._______, verhält, wobei auffällt, dass erwähnte Bestätigung der ursprünglichen Darlegung des Beschwerdeführers, wonach er im Januar von Schweden (direkt) nach Georgien zurückgekehrt sei, widersprechen würde, dass selbst davon ausgehend, der Beschwerdeführer sei im Januar 2019 von Schweden zunächst nach J._______ und von dort weiter via K._______ nach Georgien gereist, damit ebenfalls nicht ein hinreichender Beleg für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums erblickt werden könnte, dass schliesslich auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos und «social media screenshots» nicht geeignet sind, einen mehr als dreimonatigen physischen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen, zumal etwa «screenshot» 2, ein mit Freunden in einer Wohnung im März aufgenommenes Foto, keine Rückschlüsse auf den Ort der Aufnahme zulässt, dass demnach die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung respektive Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht erloschen ist, mithin nicht von einem Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz auszugehen ist, dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden würden Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
E-6230/2019 dass ferner in Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten und davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben, dass aufgrund der konkreten Umstände auch nicht zu befürchten ist, Schweden könnte im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan hat, die ihn in Schweden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizinischen Probleme sodann ebenfalls kein Überstellungshindernis darstellen, da sie nicht schwer wiegen, zwischenzeitlich abgeklärt und – soweit möglich – behandelt wurden, wobei deren allfällige Fortsetzung auch in Schweden möglich wäre, da Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten, dass auch nicht zu befürchten ist, Schweden würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten, dass unter den geschilderten Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass bei Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM über einen Ermessenspielraum verfügt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Gericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung seine Beurteilung auf die Prüfung beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
E-6230/2019 dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, insbesondere den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen sind, dass sich daher das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG i. V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV1 die Überstellung nach Schweden angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG), und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6230/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg