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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2009 E-6217/2009

28 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,789 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-6217/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...) Mongolei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6217/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – mongolischer Staatsangehöriger aus B._______ und der C._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. April 2009 verliess und mit dem Zug nach Moskau reiste, von wo er zuerst per LKW und später mit einem Privatwagen über ihm unbekannte Länder am 4. Mai 2009 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 14. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 28. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei des Mordes an seiner Mutter bezichtigt worden, sowie seine ganze Familie sei ins Blickfeld eines Sondereinheitschefs und Generals gerückt, dessen immer noch lebender Bruder seinen Vater getötet haben soll, dass sein Vater als Chauffeur für den Sondereinheitschef gearbeitet habe, im Januar 2008 ausnahmsweise nachts mit dem Taxi von seiner Arbeit nach Hause zurückgekommen sei und am darauffolgenden Morgen wegen des Verdachts des Mordes am Bruder des Sondereinheitschefs, begangen in der besagten Nacht, verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer einige Monate später von einem Auto an den Strassenrand gedrängt worden sei, was zu einem Unfall und folgedessen zu seiner Bewusstlosigkeit geführt habe, dass im März 2009 die Mitteilung gekommen sei, dass der angeblich getötete Bruder des Sondereinheitschefs noch lebe, dass der Beschwerdeführer sodann diese Botschaft einigen Bekannten sowie seiner Mutter mitgeteilt habe, worauf er am Folgetag seine Mutter tot aufgefunden, er ihr das noch in ihrem Körper steckende Messer aus der Brust entfernt und sie dann in den Armen gehalten habe, dass er genau in dieser Situation von der Polizei aufgefunden worden sei, woraufhin man ihn an Ort und Stelle wegen Mordverdachts verhaftet habe, E-6217/2009 dass er aufgrund gesundheitlicher beziehungsweise psychischer Probleme im Gefängnis auf Bewährung wieder freigelassen worden sei und zu einem späteren Zeitpunkt durch seinen Anwalt erfahren habe, er werde dennoch wegen Mordes beschuldigt, sein Anwalt aber nichts mehr für ihn habe ausrichten können, da es sich beim Sondereinheitschef um einen General handle, der in dubiose Kreditangelegenheiten verwickelt sei, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Verhaftung bis zu seiner Ausreise bei Bekannten aufgehalten habe, welche für die Ausreise Pässe zur Verfügung gestellt hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2009 – eröffnet am 28. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei, dass demzufolge davon auszugehen sei, er habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht abgegeben habe, dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführenden konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen hätte, E-6217/2009 dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland (...) studiert habe und ihm deshalb bewusst gewesen sei, dass er sich in einem Gastbeziehungsweise Asylland hätte identifizieren müssen, dass der von ihm geltend gemachte Umstand, er habe illegal sein Heimatland verlassen müssen, keinen nachvollziehbaren Grund liefere, weshalb er seine Papiere vernichtet habe, dass er auch seine Papiere bei sich zu Hause oder bei Freunden hätte deponieren können, dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, dass er ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein von Russland bis in die Schweiz gereist sei, zumal seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen durchzuführen, dass die Schilderungen über seinen Anwalt sehr vage, oberflächlich und unglaubhaft erscheinen würden, da der Beschwerdeführer nur seinen Vornamen und seine Tätigkeit für ein (...) habe nennen können, dass realitätsfremd sei, er sei über seine Strafverfolgung wegen Mordes durch seinen Anwalt informiert worden, dass es unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei beziehungsweise keinem Spitalgefängnis überstellt worden sei beziehungsweise er später keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen habe, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, das mehrstündige Gespräch mit dem Polizeibeamten im Gefängnis in groben Zügen wiederzugeben, dass ihm nicht gelungen sei, substantiiert darzulegen, worin die Motivation der Polizei gelegen habe, mit einem derart grossen Aufwand seine ganz Familie auszulöschen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, E-6217/2009 dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2009 mitteilte, er habe den Entscheid des BFM erhalten, bitte aber um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung, da er während der kurzen fünftägigen Frist nicht in der Lage sei, Dokumente und Beweismittel zu beschaffen, dass die Akten am 2. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2009 eine dreitägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 die Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie er sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6217/2009 dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-6217/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nur bis Moskau einen Pass gehabt habe und zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden von Russland über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowakei und/oder Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, E-6217/2009 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Transitzentrum vom 14. Mai 2009 und der Anhörung vom 28. Mai 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert ausgefallen, und diese somit nicht darauf hinweisen, dass er die geschilderten Ereignisse in der von ihm dargelegten Weise erlebt hat, dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, die Vorbringen seien sehr detailliert und realitätsnah geschildert worden, ohne jedoch auf die einzelnen Argumente der Vorinstanz näher einzugehen, an der Richtigkeit der Einschätzung durch das BFM nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zudem geltend macht, er befinde sich immer noch (...) und sei bemüht, sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, weshalb die Notwendigkeit medizinischer Abklärungen bestehe, dass das BFM zu Recht festhielt, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme aus der Untersuchungshaft entlassen worden und nicht in ein Gefängnis überstellt worden sei, und es erstaune dass er trotz seiner angeblich massiven gesundheitlichen Probleme keinen Arzt aufgesucht habe, dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet hat, dass sich auch zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Abklärungen aufdrängen, zumal der Beschwerdeführer sich offenbar bis dato nicht E-6217/2009 um ärztliche Behandlung bemüht hat, obwohl er sich bereits seit einem halben Jahr in der Schweiz befindet, dass daher keine Veranlassung besteht für eine Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich ist, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-6217/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und somit nicht derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, zumal – wie oben dargelegt – bis anhin keine medizinische Behandlung iniziiert wurde, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-6217/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6217/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: E-6217/2009 Seite 13

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