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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 E-6212/2007

6 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,958 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 10. August 2007

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6212/2007 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Sudan, B._______, geboren am (…), Philippinen, C._______, geboren am (…), Sudan, D._______, geboren am (…), Sudan, E._______, geboren am (…), Sudan, alle vertreten durch Anne Perriard, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung vom 10. August 2007 / N (…).

E-6212/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Juli 2002 Asylgesuche ein, die vom damals zuständigen BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 11. Juni 2003 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Das Bundesamt begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Beschwerdeführerin) respektive an die Glaubwürdigkeit (Beschwerdeführer) nicht standhalten. Zudem bezeichnete es den Vollzug der Wegweisung sowohl in den Sudan als auch auf die Philippinen als zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (…) wurde der Sohn C._______ geboren. C. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Oktober 2003 ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, sie seien in der Schweiz wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung sowohl in den Sudan als auch auf die Philippinen vorläufig aufzunehmen. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, sie seien ein bi-nationales und gemischt religiöses Ehepaar. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. August 2003 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines muslimischen Glaubens sowie seiner Staatsangehörigkeit (Sudan) bei einer Wegweisung auf die Philippinen Probleme bekommen könnte. Es könnten ihm Verbindungen zu den dort tätigen islamischen Gruppierungen nachgesagt werden. Er benötige für die Einreise auf die Philippinen ein Visum und er erhalte erst nach zehn Jahren Aufenthalt die philippinische Staatsangehörigkeit. Der Erhalt einer Arbeitsbewilligung auf den Philippinen sei für ihn aufgrund seiner Staats- und Religionszugehörigkeit ebenfalls erschwert. Im Weiteren sei am (…) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren und am (…) in der katholischen Gemeinde getauft worden. Die Religionsfreiheit sei im Sudan nicht gewährleistet. Christen seien diversen Diskriminierungen ausgesetzt. Auch seien Frauen diversen Verhaltensvorschriften unterworfen. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel (Stellungnahme des SFH vom 13. August 2003, Geburts- und

E-6212/2007 Taufbescheinigung für den Sohn C._______, Bestätigung der philippinischen Botschaft in Bern vom 7. Oktober 2003) ein. D. Das BFF wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Wegweisung des Beschwerdeführers auf die Philippinen zusammen mit seiner Familie sei möglich, zulässig und zumutbar. Er benötige ein Visum für die Einreise. Der Einwand, wonach er als Muslime auf den Philippinen einer Widerstandsbewegung zugerechnet werden könnte, sei nicht haltbar, zumal er im Verlauf des ordentlichen Verfahrens keine politische Tätigkeit habe glaubhaft machen können. Bezüglich einer Wegweisung in den Sudan kam die Vorinstanz zum Schluss, die erfolgte Taufe des Sohnes in die katholische Glaubensgemeinschaft stelle für den Fall einer Rückkehr in den Sudan kein Risiko dar und lasse kein konkretes Hindernis herleiten, welches gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der gesamten Familie in den Sudan sprechen würde. Die Beschwerdeführenden hätten im Übrigen bereits in einem muslimischen Land (Saudi Arabien) gelebt und gearbeitet, weshalb sie mit den Verhaltensvorschriften bestens vertraut seien. Auch die in Saudi Arabien geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin als philippinische Christin mit einem Sudanesen spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in den Sudan. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 12. Juli 2004 abgewiesen. E. Am (…) wurde das Kind D._______ geboren. F. Am (…) wurde das Kind E._______ geboren. G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 stellten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Sie machten dabei geltend, ihre Situation habe sich grundlegend verändert. Sie hätten in der Zwischenzeit drei Kinder, welche allesamt in der Schweiz geboren seien. Alle drei Kinder seien christlicher Glaubenszugehörigkeit. Gemäss gängiger Rechtsprechung würden Kinder in dieser Alterskategorie als "vulnerable groups" gelten. Eine Wegweisung sei weder in den Sudan

E-6212/2007 noch in die Philippinen zumutbar. Die Situation im Sudan habe sich grundlegend verschlechtert. Ferner würden gemischtnationale Paare im Norden Sudans schikaniert und ihre Religionsfreiheit sei nicht gewährleistet. Die in der Schweiz christlich getauften Kinder und die Beschwerdeführerin würden im Sudan gezwungen, zum Islam zu konvertieren. Auf den Philippinen werde die muslimische Minderheit von der christlichen Mehrheit diskriminiert und Muslime bei der Arbeitssuche benachteiligt. Der Beschwerdeführer würde deshalb keine Arbeitsstelle finden, beherrsche die Landessprache nicht und könnte damit seine Familie kaum ernähren. Im Übrigen nehme der philippinische Staat eine wichtige Rolle im Kampf gegen extremistische islamische Gruppierungen wie jene von Jemmaah Islamiyah und Abou Sayyaf ein. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel (Bericht von Amnesty International [ai] vom Dezember 2007, Berichte des US State Department vom 6. März 2007: Country Reports on Human Rights Practices, zur Lage im Sudan 2006, und auf den Philippinen 2006; Bericht des USInfo State vom 30. April 2007; undatierter Bericht von ai über die Bekämpfung von terroristischen Gruppierungen, Unterlagen betreffend die drei Kinder) ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. H. Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. August 2007, eröffnet am 16. August 2007, ab, erklärte die ursprüngliche Verfügung vom 11. Juni 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 17. September 2007 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführenden reichten zudem einen Bericht von ai zu den Philippinen von 2004 und ein Protokoll des Gesprächs der Beschwerdeführenden mit den zuständigen kantonalen

E-6212/2007 Behörden vom 3. Juli 2007 zu den Akten. Gleichzeitig wurde auf einen Bericht von "AFP" vom 18. August 2007 verweisen. J. Mit Telefax vom 19. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. September 2007 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung definitiv aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde in den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurde aufgefordert, umgehende eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Diese wurde nachgereicht. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. M. Am 17. Oktober 2007 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und reichten weitere Beweismittel (Gesprächsprotokoll der kantonalen Behörden vom 17. April 2007, Antwortschreiben der Schweizer Botschaft in Khartoum vom 16. Februar 2004, Bericht des US Departement of State: Philippinen, International Religious Freedom Report 2007 und Artikel in der Daily Tribune vom 13. Oktober 2007) ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen und gegebenenfalls weitere Beweismittel einzureichen. O. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Angaben, die ihre Integrationsbemühungen belegen würden und reichten diesbezügliche Unterlagen (Schulbestätigungen betreffend die Kinder, Arztzeugnis für das Kind C._______, Sprach- und

E-6212/2007 Weiterbildungsatteste, Arbeitsbewilligung, Arbeitszertifikate, Lohnauszüge, Arbeitsbemühungen, etc.) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein

E-6212/2007 Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitteleinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch besteht. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement- Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. 4. Vorliegend ist das BFM auf das (zweite) Wiedererwägungsgesuch vom 31. Juli 2007 eingetreten, hat es aber abgewiesen. Prozessthema ist im aktuellen Verfahren einerseits die Frage des Wegweisungsvollzugs respektive die Frage, ob diesbezüglich eine neue, wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage zu bejahen sei. Andererseits berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, der Beschwerdeführer würde als Muslime aus dem Sudan im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen religiösen Diskriminierungen ausgesetzt.

E-6212/2007 Dabei handelt es sich um eine asylrechtliche Frage im Sinne von Art. 3 AsylG. 5. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die hievor erwähnten religiösen Diskriminierungen bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden sind (vgl. A13, S. 10). Es handelt sich also nicht um neue Ereignisse, die erst nach dem ordentlichen Verfahren entstanden sind und allenfalls als zweites Asylgesuch hätten entgegengenommen werden müssen. Zwar ging das BFM im ordentlichen Verfahren in seiner Verfügung vom 11. Juni 2003 auf dieses Vorbringen nicht näher ein. Somit handelt es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsbegehren, welches im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen einer aktenkundigen, erheblichen Tatsache) zu prüfen wäre. Indessen haben die Beschwerdeführenden diese Verfügung nicht angefochten. Dabei ist festzustellen, dass es im ausserordentlichen Verfahren nicht darum geht, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen. Die Beschwerdeführenden hätten vorliegend die Möglichkeit gehabt, dieses Vorbringen mittels Beschwerde im ordentlichen Verfahren anzubringen und beurteilen zu lassen. Es können den Akten keine Gründe entnommen werden, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 und 2000 Nr. 24 E. 2 und 5). Folglich ist der genannte Revisionsgrund als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu bezeichnen. 5.2. Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nach dem Wortlaut von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der solchermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf berufenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung nahe legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen.

E-6212/2007 Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes („protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte als Muslime auf den Philippinen Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, lassen sich insgesamt keine ernsthaften und sicheren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe („motifs sérieux et avérés“, vgl. erwähntes Urteil des EGMR § 128) für die Annahme einer konkreten Gefahr im erwähnten Sinn herleiten. Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). 6. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch betreffend die weiter vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht abgewiesen hat. Im Folgenden stellt sich also die Frage, ob die seit dem Erlass der vorinstanzlichen Entscheide vom 11. Juni 2003 beziehungsweise vom 30. Oktober 2003 (Wiedererwägungsentscheid) geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 6.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 10. August 2007 im Wesentlichen damit, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Juni 2003 beseitigen könnten. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden auf die

E-6212/2007 Philippinen sei nach wie vor möglich, zulässig und zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Religion auf den Philippinen einer muslimischen Widerstandsbewegung zugerechnet werden könnte, sei nicht haltbar, zumal er im ordentlichen Verfahren keine politische Tätigkeit habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer benötige für die Einreise auf die Philippinen ein Visum und Ausweispapiere. Er habe bisher keine Anstrengungen unternommen, um sudanesische Ersatzpapiere zu erhalten. Er versuche, durch unkooperatives Verhalten seine Wegweisung sowohl auf die Philippinen als auch in den Sudan zu verhindern. Im Weiteren hielten sich auf den Philippinen mehrere Familienangehörige (Eltern, ein Bruder und drei Schwestern) der Beschwerdeführerin auf, womit sie sich auf ein intaktes Beziehungsnetz stützen könnten. Die Beschwerdeführerin habe längere Zeit als Haushalthilfe gearbeitet und spreche die philippinische Amtssprache, ihre Muttersprache sowie Englisch. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls längere Zeit als Küchenhilfe und als Koch in Hotels im Sudan sowie Saudi Arabien gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass er über Englischkenntnisse verfüge, welche seinen beruflichen Wiedereinstieg auf den Philippinen erleichtern würden. Schliesslich sei Khartoum und deren Umgebung, d.h. der langjährige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in seinem Heimatland von der verschlechterten Situation im Sudan nicht betroffen. Zwar würden Christen oder Frauen im Sudan Schikanen, Diskriminierungen und Verhaltensvorschriften ausgesetzt bzw. unterworfen. Ein derartiger Hinweis genüge jedoch nicht, um auf eine individuelle Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Sudan zu schliessen. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits von 2000 bis 2002 in einem muslimischen Land (Saudi Arabien) aufgehalten und gearbeitet. Einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ihres Ehemannes stünde daher nichts im Wege, falls sie und die Kinder sich bereit erklärten, unaufgefordert zum Islam zu konvertieren. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2007 wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der unterschiedlichen Religion und Ethnie Intoleranz ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe seit 1997 nichts mehr von seiner Familie (Nomaden) gehört. Er habe den Sudan im Jahre 1989 verlassen und in Saudi Arabien gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat im Jahre 2000 verlassen und in Saudi Arabien beim gleichen Arbeitgeber wie ihr Ehemann gearbeitet. Im Jahre 2001 hätten sie religiös

E-6212/2007 geheiratet (Shari'a). Der Arbeitgeber habe seither grossen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt, damit sie zum Islam konvertiere. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer von diesem dazu aufgefordert worden, sich scheiden zu lassen und eine muslimische Frau zu heiraten. Im Jahre 2002 seien die Beschwerdeführenden ihren Arbeitgebern nach F._______ gefolgt. Nachdem diese auf die Beschwerdeführenden zunehmend Druck ausgeübt und diese bedroht hätten, hätten sie sich entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz riskiere der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung auf die Philippinen, wegen seines muslimischen Glaubens diskriminiert zu werden. So könne einem Bericht des US Department of State entnommen werden, dass die Philippinen eine wichtige Rolle in der Terrorismusbekämpfung einnehme. Zudem gehe aus einem Bericht von Amnesty International hervor, dass Muslime bereits aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit festgenommen würden. Weiter werde in einem Artikel von AFP vom 18. August 2007 über einen Zwischenfall auf den Philippinen berichtet, bei dem Muslime umgebracht worden seien. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer um den Erhalt seiner Reisepapiere bemüht, was ihm aber nicht gelungen sei. Im Übrigen sei die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, wonach von der Beschwerdeführerin und den Kindern erwartet werden könne, dass sie zum Islam konvertieren würden, unverständlich. Vielmehr sei ihre Religionsfreiheit zu respektieren. 6.3. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. So könne der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer als Muslim asylrechtlich gefährdet sei und einer muslimischen Terrororganisation zugerechnet würde, nicht gefolgt werden. Gemäss einer Schätzung vom Juli 2007 (CIA World Factbook) würden zirka fünf Prozent respektive vier Millionen Philippinos dem muslimischen Glauben angehören. Zudem sei auf den Philippinen die Religionsfreiheit verfassungsrechtlich verankert. Ferner weise der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf. Schliesslich habe eine Wegweisung des Beschwerdeführers auf die Philippinen bisher nicht vollzogen werden können, weil er seiner Mitwirkungspflicht zur Papierbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen sei. Es obliege ihm, Angehörige im Sudan zu kontaktieren und um Zustellung von sudanesischen Ausweisen zu ersuchen, um anschliessend ein Einreisevisum für die Philippinen beantragen zu können. Theoretisch sei im Übrigen auch eine Rückkehr in den Sudan möglich.

E-6212/2007 6.4. In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2007 halten die Beschwerdeführenden dem entgegen, auf den Philippinen sei die Religionsfreiheit zwar gewährleistet. Jedoch sei gemäss einem Bericht des US Department of State eine von der christlichen Mehrheit ausgehende Diskriminierung von Muslimen feststellbar. Die Regierung unternehme nichts dagegen. Gemäss dem genannten Bericht hätten Muslime grosse Mühe, ein Zimmer zu mieten oder eine Arbeit zu finden. Deshalb würden viele ein christliches Pseudonym tragen oder westliche Kleider tragen. Im Weiteren hätten internationale Organisationen die philippinische Regierung angeklagt, Muslime zu Unrecht festgenommen zu haben. Die gesamte Familie der Beschwerdeführenden, insbesondere die drei Kinder, würden davon betroffen. Deren Entwicklung und Entfaltung würden dadurch gefährdet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Jahre 2004 die Schweizer Vertretung in Khartoum vergeblich darum ersucht, ihm bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich zu sein. Diese habe ihn auf Bekannte im Sudan verwiesen. Zudem habe er am 17. April 2007 eine Geburtsurkunde eingereicht. Damit hätten die Beschwerdeführenden bei der Papierbeschaffung kooperiert. 6.5. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen zu den Akten. Das älteste Kind sei im August 2010 eingeschult worden. Es leide an einer Diabetes Typ 1, was eine lebenslängliche Insulinbehandlung notwendig mache. Das zweite Kind besuche den Kindergarten. Das Jüngste sei im Kindergarten eingeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe einen Nähkurs absolviert, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Sie spreche fliessend Französisch und habe mehrere Kurse des Roten Kreuzes besucht. Neben ihrer Muttersprache Tagalog verfüge sie über gute englische und arabische Sprachkenntnisse. Sie gehe seit 2008 einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfüge ebenfalls über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Er habe ebenfalls Sprachkurse besucht und spreche fliessend französisch. Er habe keine Anstellung, jedoch habe er sich bereits mehrmals für eine Arbeit beworben. 7. Vorliegend ist zu prüfen, ob eine veränderte Sachlage vorliegt, die eine den Vollzug der Wegweisung betreffende Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 11. Juni 2003 erlauben würde.

E-6212/2007 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen eine Veränderung bezüglich ihrer gemischtethnischen Familie mit drei Kindern geltend. Diese seien christlichen Glaubens. Eine Wegweisung sei weder in den Sudan noch in die Philippinen zumutbar. Zudem habe sich die Situation im Sudan grundlegend verschlechtert. Gemischtnationale Paare würden im Norden Sudans schikaniert, und ihre Religionsfreiheit sei nicht gewährleistet. Die in der Schweiz christlich getauften Kinder und die Beschwerdeführerin würden im Sudan gezwungen, zum Islam zu konvertieren. Auf den Philippinen würde die muslimische Minderheit von der christlichen Mehrheit schikaniert und bei der Arbeitssuche benachteiligt. Der Beschwerdeführer, der zudem die Landessprache nicht beherrsche, würde deshalb keine Arbeitsstelle finden und könnte seine Familie kaum ernähren. 8. 8.1. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). 8.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen

E-6212/2007 Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade der letzte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. So kann die Verwurzelung in der Schweiz auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in, der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). 9. 9.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zu den geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers - ein sudanesischer Staatsangehöriger, der mit einer Philippinin verheiratet ist - im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren Stellung genommen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass für die Einreise auf die Philippinen ein Visum benötigt werde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religion auf den Philippinen einer muslimischen Widerstandsbewegung zugerechnet werden könne, wurde als nicht haltbar bezeichnet, zumal er keine politische Tätigkeit glaubhaft nachgewiesen habe. Die im zweiten Wiedererwägungsgesuch und

E-6212/2007 diesbezüglichen Beschwerdeverfahren erneuten, gleichlautenden, mit verschiedenen Belegen untermauerten Vorbringen (vgl. Sachverhalt Bst. G, I und M) erweisen sich damit im vorliegenden Verfahren als unbeachtlich, zumal sich aus den erwähnten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es liegen diesbezüglich keine Wiedererwägungsgründe vor. Ergänzend ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und vier Geschwistern in ihrer Heimat weiterhin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das den Beschwerdeführenden beim Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein kann (vgl. A2, S. 3). Überdies können sie voneinander Unterstützung erwarten, zumal sie über gewisse Berufserfahrungen verfügen, zumal die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Insofern erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auf die Philippinen weiterhin als zumutbar. 9.2. Soweit die Beschwerdeführenden zudem geltend machen, eine Rückkehr sei aufgrund der Tatsache, dass sie in der Zwischenzeit drei Kinder hätten, weder in den Sudan noch auf die Philippinen zumutbar, ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführenden haben drei Kinder im Alter von acht, sechs und viereinhalb Jahren. Alle drei Kinder wurden erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in der Schweiz geboren und haben ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Die beiden älteren Kinder besuchen die erste Klasse respektive den Kindergarten. Damit haben die Kinder der Beschwerdeführenden zwar ihre gesamte bisherige Sozialisation in der Schweiz erfahren. Hingegen ist aufgrund der erst kürzlich (im Sommer 2010) erfolgten Einschulung nicht davon auszugehen, dass damit ausserhalb der Kernfamilie eine derartige Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist, welche den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als Entwurzelung erscheinen liesse. Vielmehr ist angesichts des Alters der drei Kinder das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern als gewichtigster Faktor ihrer bisherigen Assimilierung zu erblicken. Damit besteht klarerweise keine Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünde (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). Hinsichtlich des ältesten Kindes, das an einer Diabetes Typ 1 leidet, sprechen zudem auch keine medizinischen Gründe für einen Verbleib in der Schweiz, zumal die notwendige Behandlung auch auf den Philippinen grundsätzlich gewährleistet ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei allfälligem Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer

E-6212/2007 medizinischen Rückkehrhilfe (Medikamentenvorrat) zu ersuchen. Jedenfalls vermag der Umstand, dass die drei Kinder bei einer Rückkehr auf die Philippinen generell nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der Schweiz gelangen können, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 9.3. Da dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder auf die Philippinen weiterhin keine Hindernisse entgegenstehen, erübrigt es sich, allfällige Wegweisungshindernisse in den Sudan zu prüfen. 9.4. Die Beschwerdeführenden vermögen zudem auch nicht mit dem Hinweis auf ihre Integration in der Schweiz eine Wiedererwägung des früheren Entscheides herbeizuführen. So kann zur Relevanz von Integrationsbemühungen festgehalten werden, dass bereits nach früher geltendem Recht nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bei Geltendmachung eines nachträglich veränderten Sachverhalts keine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage unter Berücksichtigung von erfolgter Integration vorgenommen wurde, Art. 44 Abs. 3 altAsylG mithin keine Anwendung fand. Mit der Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche Notlagenprüfung gänzlich weggefallen (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007). Der Integration kann heute nur noch bei Überdurchschnittlichkeit mit der Folge drohender Entwurzelung einer Person im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit als ein Element Rechnung getragen werden. Dass den Beschwerdeführenden seit ihrer Ankunft in der Schweiz eine solche überdurchschnittliche Integration gelungen ist, welche heute im Falle einer Ausreise geradezu zu einer Entwurzelung führen könnte, kann aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Eingabe vom 15. Februar 2011) nicht bejaht werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend der Kanton Freiburg) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 9.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.

E-6212/2007 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese stellten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend als nicht aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

E-6212/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

E-6212/2007 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 E-6212/2007 — Swissrulings