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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 E-6205/2007

17 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,138 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung...

Texte intégral

Abtei lung V E-6205/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 und 16. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6205/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. März 2003 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. April 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai 2003 wegen Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und ans BFM gerichteter schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit dem 2. November 2006 aktives Mitglied der oppositionellen Partei B._______ sei und an Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Exilaktivitäten der Opposition von den äthiopischen Behörden genau beobachtet würden, weshalb er im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste. Demzufolge seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bestätigungsschreibens der C._______ vom 25. Mai 2007, zwei Fotografien und einen Bericht des "San Francisco Chronicle" mit dem Titel "Reports of torture in Ethiopia are widespread" vom (...) zu den Akten. C. C.a Das BFM nahm das Begehren des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegen und forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 AsylG unter Hinweis darauf, dass das Asylgesuch als von vornherein aussichtslos zu erachten sei - zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 9. August 2007 auf, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die E-6205/2007 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg hätten. Auch die allgemeine Menschenrechtslage lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich werde in keiner Weise dargelegt, inwiefern der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei. C.b Mit Verfügung vom 16. August 2007 trat das BFM wegen Nichtbezahlens des einverlangten Kostenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. September 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 und vom 16. August 2007 seien aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung an diese zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2007 an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-6205/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 2.2 Zusammen mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom 16. August 2007 ficht der Beschwerdeführer sinngemäss auch dessen selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 an, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs feststellte und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Diese Verfügung ist nicht selbständig beim E-6205/2007 Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Nachdem sie sich mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung der Vorinstanz vom 16. August 2007 ausgewirkt hat, kann sie aber durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in diesem Zeitpunkt gerügt werden, dass das BFM es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, den Beschwerdeführer von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise zu Unrecht vom Beschwerdeführer - bei Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert habe. Auf Beschwerdeebene ist somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das BFM von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juli 2007 - nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens – geltend gemacht hat, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor und damit sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft E-6205/2007 beantragte, hat die Vorinstanz diese gemäss der vom Bundesverwaltunsgericht übernommenen Praxis der ARK zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen und behandelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.2 S. 213; 1998 Nr. 1 E. 6c bb S. 12f.). Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. 3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylG zum Verzicht auf einen Gebührenvorschuss verneint hat. 3.4 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 3.5 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 19. Juli 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der Oppositionskoalition B._______ und habe an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch ein Bestätigungsschreiben der C._______, ein Bericht des "San Francisco Chronicle" und zwei Fotografien beigelegt. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen E-6205/2007 Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 scheint die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert worden zu sein. Es könnte sogar möglich sein, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Personen, welche im Ausland in der B._______ aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung mit Repressalien seitens der äthiopischen Sicherheitsorganen zu rechnen hätten. Demzufolge gelangt das Bundesverwaltunsgericht - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Aktivitäten nicht detailliert erläutert hat - zum Schluss, dass die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann und einer vertieften Abklärung bedarf. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. 3.6 Ein hinreichender Beleg für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers befand sich im Zeitpunkt der Erhebung des Gebührenvorschusses und des Nichteintretens auf das Asylgesuch nach ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist zwar nicht in den Akten. Aus dem Umstand, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 ausschliesslich mit der Aussichtslosigkeit der Begehren argumentiert hat, ist jedoch zu schliessen, dass es stillschweigend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung einer Erwerbstätigkeit nachging. 3.7 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG erfüllt; die Vorinstanz war folglich verpflichtet, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im E-6205/2007 Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 16. August 2007 und vom 24. Juli 2007 sind aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6205/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 16. August 2007 und vom 24. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Kanton X._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 9

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