Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6184/2011 Urteil v om 1 6 . Februar 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), 8021 Zürich, Gesuchstellerin, Gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 (E6653/2009, E6656/2009, E6659/2009) / N (…).
E6184/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2009 erhob die Gesuchstellerin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C. Am (…) 2010 brachte die Gesuchstellerin ihre Tochter B._______ zur Welt. D. Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei für sie als alleinstehende junge Frau mit einem intakten familiären Netz zumutbar. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2011 reichte die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen ein: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 sei, soweit es die Gesuchstellerin betreffe, aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und das BFM anzuweisen, die Gesuchstellerin (und ihr Kind B._______) vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei das Revisionsgesuch als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung die Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, beantragen.
E6184/2011 F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung (Art. 47 VGG). Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. auch Art. 46 VGG) 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Revisionsgesuchs von Amtes wegen (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 VwVG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund nach Art. 121 – 124 BGG anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Rechtsvertreter sei bei der Urteilseröffnung nicht gehörig bevollmächtigt gewesen, so dass das Urteil nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Damit rügt sie einen Verfahrensmangel, der keinem gesetzlichen Revisionsgrund nach Art.
E6184/2011 121 – 123 BGG entspricht. Auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. 2.3. Soweit die Gesuchstellerin die versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden Tatsache geltend macht, beruft sie sich auf einen zulässigen Revisionsgrund (Art. 121 Bst. d BGG) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Sie war Partei im Beschwerdeverfahren und weist in ihrer Eingabe ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach, weshalb sie zur Revision legitimiert ist. Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist in diesem Umfang einzutreten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Geburt von B._______ stelle eine erhebliche Tatsache dar, welche das Gericht bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Erheblich sei diese Tatsache insbesondere deshalb, weil das Gericht wesentlich darauf abgestellt habe, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine alleinstehende, impliziter kinderlose junge Frau handle. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, diese erhebliche Tatsache sei, obwohl sie weder den Akten des BFM zu entnehmen noch dem Gericht von der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht worden sei, deshalb als in den Akten liegend zu betrachten, weil sie in der elektronischen Datei ZEMIS ausgewiesen sei. Auf Grund des Untersuchungsprinzips sei das Gericht gehalten gewesen, diese erhebliche Tatsache in Erfahrung zu bringen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tatsache der Geburt von B._______ nicht im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt. Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, war die Tatsache gerade nicht aktenkundig. Die Fragen, ob die Tatsache der Geburt dennoch, etwa weil sie in der Datei ZEMIS ausgewiesen wurde, im Sinne des Gesetzes bei den Akten lag, und ob ein allfälliges Versehen der Vorinstanz dem Gericht zuzurechnen ist, können indes offengelassen werden, da sich die unberücksichtigte Tatsache, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, insofern als unerheblich erweist, als sie sich auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht auszuwirken vermocht hätte. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist für eine junge alleinstehende Frau mit einem Kleinkind zumutbar, sofern sie und ihr Kind dadurch nicht
E6184/2011 in eine existentielle Notlage gerät (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Zumutbarkeit des Vollzugs ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ursprünglich aus jener Region stammt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7238/2010 vom 18. November 2010). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie im Beschwerdeentscheid, gegen den sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, festgestellt wird, verfügt die Gesuchstellerin über ein tragfähiges soziales Netz in Nordirak. Ebenso wenig spricht das Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung. Wohl trifft zu, dass eine starke Verwurzelung des Kindes in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug haben kann, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Bei einem weniger als ein Jahr alten Kind kann aber – auch aus entwicklungspsychologischer Sicht – weder von einer Integration in der Schweiz noch einer Desintegration im Heimatstaat die Rede sein. Aus diesen Gründen ist die Tatsache der Geburt revisionsrechtlich unerheblich, d.h. nicht geeignet, die Rechtkraft des Beschwerdeentscheides zu durchbrechen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit Eventualantrag verlangt die Gesuchstellerin, das Revisionsgesuch sei als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht überweist Eingaben nur dann an die zuständige Behörde, wenn es sich zur Behandlung der Sache als unzuständig erachtet (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das ist hier nicht der Fall. Der Eventualantrag ist demnach ebenfalls abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin zu aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch stattzugeben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
E6184/2011 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und alle weiteren Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Mit dem Revisionsentscheid ist schliesslich auch die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung dahingefallen.
E6184/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Simon Thurnheer