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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2017 E-6174/2017

12 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,858 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6174/2017

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).

E-6174/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Relokationsverfahrens am 17. Februar 2017 eine Einreise in die Schweiz. Diese wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2017 bewilligt. Am 15. Juni 2017 erfolgte die Reise von Italien in die Schweiz. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni 2017 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Juli 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Eritrea, B._______, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Im (…) sei er nach Sawa in die 12. Klasse geschickt worden. Im (…) habe er Sawa verlassen und sei illegal in den Sudan gereist, weil in Sawa alles militärisch organisiert gewesen sei und man in Eritrea nicht frei leben könne. B. Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 1. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. September 2017 aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 2. November 2017 wurden eine Vollmacht und eine Unterstützungsbestätigung nachgereicht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2017 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-6174/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die

E-6174/2017 Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E-6174/2017 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht als Vorfluchtgrund geltend, desertiert zu sein. Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und glaubhaft desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z. B. Erhalt eines Marschbefehls). Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist seien – insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte 20 oder älter verlassen hätten –, im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen sei (E. 12 i.V.m. E. 13.3). 5.2 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, mit denen sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. So will der Beschwerdeführer beispielsweise gemäss Erstbefragung mit vier, gemäss Zweitbefragung mit drei Freunden aus Sawa geflohen sein (SEM-Akten, A5, S. 6 entgegen A6, S. 12, F 110 f.). Sawa will er laut Erstbefragung am 5. November 2008, laut Zweitbefragung am 9. November

E-6174/2017 2008 verlassen haben (SEM-Akten, A5, S. 6 und A6, S. 3, F10, S. 11 f., F106 f. und F112). Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären (z. B. SEM-Akten, A6, S. 12, F111 und F113). Hinzu kommt, dass sich seine Schilderungen zum Fluchthergang in Eindimensionalität erschöpfen und nicht von selbst Erlebtem zeugen; mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes gestellt werden. Er kann beispielsweise nicht überzeugend darlegen, wann er den Fluchtentschluss gefasst oder wie er mit seinen Freunden die Flucht geplant haben will (SEM-Akten, A6, S. 11, F104 ff. und S. 13, F121 f.). Fragen zur Flucht aus Sawa weicht er zunächst aus und beantwortet sie dann – erneut dazu aufgefordert – ohne Gehalt (z. B. SEM-Akten, A6, S. 11, F108 f.). Ferner zeugen seine Antworten auf die Frage, ob er zuhause gesucht worden sei oder ob seine Familie eine Geldstrafe habe bezahlen müssen, von Unsicherheit und erscheinen den gestellten Fragen angepasst (SEM-Akten, A5, S. 8). Im Übrigen ist – vor dem Hintergrund der stets vorgetragenen drakonischen Strafen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst – nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unbehelligt auf ein Dach hat klettern können, wo er Stunden wartete, bevor er mit seinen Freunden einfach davonlaufen konnte. Was die Reiseschilderungen in den Sudan anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. So konnte der Beschwerdeführer – neben den widersprüchlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt – weder überzeugend erklären, woher er diesen Weg gekannt haben soll noch konnte er – trotz vertiefter Fragen hierzu – durch ein besonderes Erlebnis auf dieser doch schwierigen und langen Route überzeugen (SEM-Akten, A6, S. 14 f., F133 ff.). Eine „unvoreingenommene Durchsicht“ der Akten lässt keinen Gehalt erkennen, der auf eine tatsächlich erlebte Flucht beziehungsweise eine glaubhafte Desertion schliessen lassen würde. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung – bis auf die zutreffende Reisezeit von vier Tagen nach Kassala – nichts Stichhaltiges entgegen, sondern versucht die Widersprüche insbesondere mit der traumatischen Reise, den lange zurückliegenden Geschehnissen oder dem getrübten Erinnerungsvermögen zu erklären, was nicht genügt. Ferner wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung aufgefordert worden, sich möglichst kurz zu fassen. Entsprechendes ist indes dem Befragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, so wurden bereits in der Erstbefragung eine Vielzahl von Ergänzungsfragen (SEM-Akten, A5, Ziffern 1.14, 1.17.04, 2.02, 4.07) und insbesondere unter Ziffer 7.01 13 Zusatzfragen gestellt (SEM-Akten, A5, S. 7 f.).

E-6174/2017 Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Desertion, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach ausgereist ist. Es ist jedenfalls – gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (ebenfalls als Referenzurteil publiziert) – vorliegend nicht auszuschliessen, dass er Eritrea erst nach Leistung der Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Einreise in den Schengenraum (2016) doch bereits 31 Jahre alt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-6174/2017 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert (E. 12 f.). Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht

E-6174/2017 ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzunehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 7.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion sind – wie in E. 6 ausgeführt – unglaubhaft. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines effektiven Kontaktes zu den eritreischen Behörden gemacht hat. Die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung gehen – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – zu seinen Lasten. Angesichts dessen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene – beispielsweise weshalb er in der Zweitbefragung zu seiner Ausschaffung aus Israel Ägypten, statt wie anlässlich der Erstbefragung Sudan genannt habe – sind nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern. Somit ist gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er weder eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut zum Nationaldienst eingezogen wird. Ob er bereits über einen Diaspora-Status verfügt, oder einen solchen aufgrund seiner bereits längeren Landesabwesenheit erlangen

E-6174/2017 kann, muss vorliegend nicht erörtert werden. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen. 7.2.4 Zusammenfassend erweist sich, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er seiner Dienstpflicht nicht bereits nachgekommen ist und damit bei einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen werden würde, können sich die Asylbehörden auch nicht in voller Kenntnis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat der Beschwerdeführer diesbezüglich die Nachteile seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen, dass er seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen – insbesondere betreffend Art. 4 EMRK – ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu

E-6174/2017 erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schulbildung, der vor Ort zusammen mit seiner Familie gelebt hat, die noch immer dort lebt und mit der er telefonischen Kontakt pflegt (z. B. SEM-Akten, A6, S. 3). Es sind mithin keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-6174/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6174/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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