Abtei lung V E-6166/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Januar 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren_______, Elfenbeinküste, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6166/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 15. September 2005 ihr Heimatland auf dem Luftweg verliess, über Belgien am 16. September 2005 in die Schweiz gelangte und am 18. September 2005 im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte, dass sie dort am 22. September 2005 befragt wurde, dass die zuständige kantonale Behörde am 18. November 2005 eine Anhörung und das BFM am 24. April 2007 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod ihres Vaters im November 2004 hätten ihre Mutter und Mitglieder der Verwandtschaft beabsichtigt, sie beschneiden zu lassen, wie es nach dem Brauch der Familie üblich sei, dass sie ihre Mutter unter dem Vorwand eines Todesfalles mit einer Geldlieferung beauftragt und sie am 1. September 2005 ins Herkunftsdorf der Familie geschickt habe, wo sie nach einigen Tagen Aufenthalt erfahren habe, dass sie beschnitten werden sollte, dass ihr mit Hilfe eines jungen Mannes, der ihr gut gesinnt gewesen sei, die Flucht aus dem Dorf nach Abidjan gelungen sei, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin versteckt habe, da sie ihre Mutter über einen befreundeten (...) habe suchen lassen, dass auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. August 2007 abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, E-6166/2007 dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben aus Abidjan stamme, immer dort gelebt, die Schulen besucht, mit dem "Baccalauréat" abgeschlossen habe und als (...) tätig gewesen sei, dass angesichts der Tatsache, dass nur in Ausnahmefällen erwachsene Frauen beschnitten würden und aufgrund des städtischen Hintergrundes der Beschwerdeführerin und ihrer nächsten Angehörigen an der geltend gemachten Zwangsbeschneidung erhebliche Zweifel angebracht seien, dass diese Zweifel durch eine widersprüchliche Darstellung der vorgebrachten Ereignisse erhärtet würden, dass sie anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt habe, sie sei im Dorf zwei Nächte lang eingeschlossen gewesen, bevor sie dann am siebten Tag vom jungen Mann befreit worden und am achten Tag nach Abidjan zurückgefahren sei, dass sie demgegenüber bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie sei am fünften Tag eingesperrt worden und in jener Nacht vom jungen Mann befreit worden, wobei sie am frühen Morgen des nächsten Tages nach Abidjan gefahren sei, dass die Beschwerdeführerin auf die unterschiedliche Darstellung angesprochen lediglich erklärt habe, sie habe auch bei der kantonalen Befragung ausgesagt, sie sei am fünften Tag eingesperrt worden und habe an jenem Tag flüchten können, dass die Vorinstanz im Weiteren in Erwägung zog, das dargestellte Vorgehen der Mutter, wonach sie einen befreundeten (...) mit einer Suchanzeige beauftragt hätte, sei realitätsfremd, da die Beschneidung in der Côte d'Ivoire gesetzlich verboten sei und sich die Mutter damit selbst einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt hätte, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin in die Côte d'Ivoire zulässig, zumutbar und möglich sei, dass trotz des angespannten Klimas vor Ort namentlich in Abidjan samt Umgebung nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, E-6166/2007 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass sie weiter den Eventualantrag stellte, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es würden auch ältere Frauen beschnitten, obwohl es richtig sei, dass normalerweise die Mädchen zwischen dem vierten und zwölften Lebensjahr oft als Übergangsritual in die Pubertät davon betroffen seien, dass die Beschneidung in ihrer Familie seit jeher Brauch sei, der von ihrem Vater zwar unterbrochen worden, aber seit dessen Tod wieder aufgelebt sei, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe durch die Gegenüberstellung verschiedener Protokollstellen ausführte, sie könne die von der Vorinstanz als widersprüchliche Aussagen erkannten Differenzen auflösen und auch wenn sich dadurch nicht alle ihre Angaben haargenau decken würden, so habe sie doch aufgezeigt, dass ihre Aussagen im Wesentlichen immer gleich gelautet hätten, dass sie in diesem Zusammenhang unter anderem vorbringt, mit den zwei Nächten, die sie eingesperrt gewesen sei, habe sie die beiden Nächte gemeint, die sie unfreiwillig im Dorf verbracht habe, dass sie der Erwägung der Vorinstanz, wonach eine Selbstbelastung durch ihre Mutter aufgrund der gesetzlich verbotenen Beschneidung für realitätsfremd gehalten würde, entgegenhält, der Freund ihrer Mutter sei sehr einflussreich, das Gesetz zum Verbot der Beschneidung existiere nur auf dem Papier und könne nicht durchgesetzt werden, dass die Beschwerdeführerin hiezu ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zitiert, wonach die Regierung der Côte d'Ivoire zwar generell E-6166/2007 willens sei, die Genitalverstümmelung einzudämmen, jedoch nicht in der Lage sei, einen effektiven Schutz zu bieten, dass sie damit rechnen müsse, von ihrer Familie gefunden und gegen ihren Willen an ihren Genitalien verstümmelt zu werden, dass in ihrem Heimatland die Genitalverstümmelung zwar verboten sei, dieses Verbot jedoch nicht durchgesetzt werden könne und der Staat sie nicht ausreichend schützen könne, sodass die entsprechende Verfolgung asylrelevant sei, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der drohenden Genitalverstümmelung gestützt auf Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) unzulässig wäre, dass ein Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar wäre, da sie ein Leben unter dem wirtschaftlichen Existentminimum fristen müsste, dass auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-6166/2007 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, E-6166/2007 dass die Beschwerdeführerin insbesondere die von der Vorinstanz zu Recht erkannten widersprüchlichen Aussagen entgegen ihren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzulösen vermag, dass die in der Rechtsmitteleingabe als Erklärungsversuch dargestellte Struktur der Aufenthaltsdauer im Dorf der Verwandten als nachträglich konstruiert und nicht stichhaltig erscheinen muss und wiederum der Darstellung widerspricht, die sie zur vermeintlichen Klärung der unterschiedlichen Angaben in der ergänzenden Anhörung vorgebracht hatte (vgl. A16/16 S. 15), dass zudem die Entgegnung, sie habe mit den zwei Nächten, in denen sie eingesperrt gewesen sei, die beiden Nächte des unfreiwilligen Aufenthaltes im Dorf gemeint, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie anlässlich der Anhörungen unmissverständlich aussagte, sie sei in ein Zimmer gesperrt geworden (A1/9 S. 4; A12/16 S. 7) und dies nicht vereinbar ist mit der Umschreibung eines bloss unfreiwilligen Aufenthaltes im Dorf, dass damit die Aussagen zum gerade markantesten Ereignis widersprüchlich ausfallen, was nicht zu erwarten wäre, wenn die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich in der von ihr vorgebrachten Form erlebt hätte, dass es bei tatsächlich eigenständiger Wahrnehmung des geschilderten Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erscheinen würde, dass sie einerseits die Anzahl ihrer Schicksalsgenossinnen klar beziffern kann (A1/9 S. 4) und andererseits auf die entsprechende konkrete Frage nicht mehr weiss, wieviele es gewesen sind (A16/16 S. 15), dass demnach der geltend gemachte Sachverhalt in entscheidwesentlichen Aspekten nicht glaubhaft gemacht ist, dass daraus zu folgern ist, die Beschwerdeführerin sei seitens ihrer Mutter und ihrer Verwandtschaft nicht von einer Zwangsbeschneidung bedroht gewesen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, E-6166/2007 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in der Côte d'Ivoire droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-6166/2007 dass die politischen und sozialen Konflikte in der Côte d'Ivoire zwar nach wie vor zu gewissen Unwägbarkeiten führen, im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aber auch gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Abidjan und Umgebung aktuell nicht (mehr) von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstünde, auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, worauf hier zu verweisen ist, eine Analyse der Lage in der Côte d'Ivoire vorgenommen hat und zur Auffassung gelangt ist, es herrsche dort aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. E. 8.3 S. 15), dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Beschwerdeführerin in Abidjan geboren und bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland dort gewohnt hat, dass sie aufgrund der Aktenlage keine gesundheitlichen Beschwerden zu beklagen hatte oder hat, dass die Beschwerdeführerin in Abidjan auf ein breites familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann und ihr Einwand, sie könnte wegen ihrer Weigerung der Vornahme der Genitalverstümmelung nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen, nicht glaubhaft gemacht ist, dass sie zudem in ihrem Heimatland mehrere Jahre als (...) berufstätig war und es ihr offensteht, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, E-6166/2007 dass die Beschwerdeführerin zudem über eine gute und solide Schulbildung verfügt, dass aufgrund all dieser begünstigenden Faktoren keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts ernsthafte und zwingende Hindernisse des Wegweisungsvollzuges entgegen stehen würden, dass mithin aufgrund ihrer sozialen Situation vor Ort und ihrer Arbeitserfahrung nicht davon auszugehen ist, sie sei in Abidjan konkret gefährdet, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, darauf zurückzukommen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6166/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11