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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2020 E-6163/2020

23 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,800 mots·~19 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6163/2020

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2020 / N (…).

E-6163/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige – verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben anfangs des Jahres 2019. Am 18. August 2019 reisten sie nach Griechenland, wo sie am 3. Oktober 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reisten am 12. Juli 2020 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 15. Juli 2020 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 16. Juli 2020 und das persönliche Gespräch gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren am 22. Juli 2020 statt. Am 13. August 2020 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 24. September 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______. Als sie (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihren Eltern und (…) Geschwistern nach G._______, Iran, gezogen. Der Grund für die Ausreise sei die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und eine (…) mit der Familie ihres jetzigen Ehemannes gewesen. Ihre Mutter und ihre Schwestern lebten weiterhin in G._______. Der Vater sei verstorben. Ihr Bruder sei im Jahr (…) mit seiner Ehefrau und dem Sohn nach Afghanistan zurückgekehrt. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie selbst habe die Schule nach dem (…) Jahr der (…) aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Danach habe sie zusammen mit ihrer Mutter mit dem (…) von (…) und (…) zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Ihren Ehemann habe sie in G._______ kennengelernt. Er sei ihr Cousin zweiten Grades. Sein Arbeitsort sei in der Nähe ihres Wohnortes gewesen und sie hätten sich manchmal auf der Strasse, auf dem Bazar oder an Veranstaltungen getroffen. Nach (…) Jahren habe er ihr einen Ring gekauft und ihren Vater um Erlaubnis gebeten, sie heiraten zu dürfen. Ihr Vater habe ihn nicht akzeptiert und sei gegen eine Heirat gewesen. Am (…). April 2018 hätten sie dennoch geheiratet. Kurze Zeit später sei sie schwanger geworden.

E-6163/2020 Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Familie habe seit langem Streitigkeiten mit der Familie ihres Ehemannes wegen eines (…). Eines Tages, sie sei im (…) Monat schwanger gewesen, seien ihre Schwiegereltern, die Schwägerin und der Bruder ihres Schwiegervaters vor ihrer Haustür gestanden. Sie sei allein zu Hause gewesen, weshalb sie ihren Ehemann und ihre Eltern gebeten habe, zu kommen, was diese dann auch getan hätten. Sie seien an einem Tisch gesessen und hätten diskutiert. Sie habe gedacht, die alten Streitigkeiten wegen des (…) seien nun vergessen, da sie ein Kind erwarte. Ihre Schwiegereltern seien jedoch sehr wütend gewesen und hätten gesagt, sie solle das Kind abtreiben, weil es ein (…) und nicht «(…)» sei. Daraufhin habe es eine Schlägerei gegeben. Plötzlich habe ihr Schwiegervater ein (…) und habe sie – die Beschwerdeführerin – angegriffen. Ihr Ehemann sei dazwischen gegangen und sei dabei am (…) verletzt worden. Sie und ihr Ehemann hätten flüchten können. Ihr Vater sei gegen eine (…) worden und habe dabei einen (…) erlitten. Ein paar Monate später sei er verstorben. Nachdem ihnen die Flucht vor den Familienangehörigen ihres Ehemannes gelungen sei, hätten sie sich ungefähr (…) Monate bei einem Schlepper aufgehalten. Nach der Ausreise aus dem Iran seien sie mehrmals telefonisch von den Familienangehörigen ihres Ehemannes bedroht worden. In Griechenland sei sie zum Christentum konvertiert. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Tazkera ihrer Eltern – jeweils in Kopie – und zwei Fotos ein. A.c Der Beschwerdeführer reiste am 23. September 2020 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Oktober 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz nahm am 9. Oktober 2020 seine Personalien auf (PA) und befragte ihn am 23. Oktober 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei Hazara und stamme aus dem Dorf H._______, Distrikt E._______, Provinz F._______. Er habe (…) Geschwister. Die Schule habe er (…) Jahre lang besucht. Nebenbei habe er in der (…) und als (…) arbeiten müssen. Als er zirka (…) Jahre alt gewesen sei, hätten ihn seine Eltern in den Iran geschickt, um zu arbeiten. Er habe sich dort illegal aufgehalten und sei in der (…) tätig gewesen. Insgesamt (…) Mal sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Zuletzt sei er Inhaber einer kleinen (…) in G._______ gewesen.

E-6163/2020 Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, die Feindschaft zwischen seiner Familie und jener seiner Ehefrau beruhe auf einem Streit um ein (…) in Afghanistan. Die Familie seiner Ehefrau sei aufgrund dieses Streits seinerzeit in den Iran geflüchtet. Sein Vater habe seinen Schwiegervater mehrmals telefonisch bedroht. Seine Familie und sein Schwiegervater seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Nach der Heirat am (…). April 2018 habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt. Ein paar Monate später, seine Ehefrau sei im (…) Monat schwanger gewesen, seien seine Eltern, eine Schwester und sein Onkel väterlicherseits vor seiner Haustür gestanden. Seine Ehefrau sei alleine zu Hause gewesen und habe ihn telefonisch über den Besuch informiert. Er sei sofort nach Hause gegangen. Einerseits sei er völlig perplex über den überraschenden Besuch gewesen. Andererseits habe er sich gefreut, seine Eltern zu sehen. Sein Vater habe ihm vorgeworfen, die Tochter eines Feindes geheiratet zu haben. Als der Vater gesehen habe, dass seine Ehefrau schwanger sei, habe er gesagt, sie solle das Kind abtreiben, weil es ein (…) und nicht «(…)» sei. Daraufhin habe es eine Schlägerei gegeben. Sein Vater habe eine (…) in Richtung seiner Ehefrau geworfen. Diese und er selbst seien durch (…) verletzt worden. Danach habe sein Vater seine Ehefrau mit einem (…) angegriffen. Er sei dazwischen gegangen, wobei er sich am (…)verletzt habe. Es sei ihm und seiner Ehefrau dann gelungen, davonzurennen. Er habe einen Freund kontaktiert, welcher einen Schlepper ausfindig gemacht habe. Bei Letzterem hätten sie sich einige Monate aufgehalten, bevor sie den Iran schliesslich verlassen hätten. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen derzeit aufhalten würden. Nach der Ausreise hätten sie ihn telefonisch bedroht. In J._______sei er zum Christentum konvertiert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkera in Kopie, eine Bestätigung des Kirchenbesuchs ausgestellt von I._______ vom 3. Oktober 2020, eine E-Mail eines Angestellten einer christlichen Hilfsorganisation in Griechenland sowie diverse Fotos zu den Akten.

B. Am 30. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden nahmen gleichentags Stellung.

E-6163/2020 C. Mit Verfügung vom 3. November 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Am 4. November 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem zuständigen Kanton zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gaben sie eine Bestätigung eines Kirchenbesuchs zu den Akten. F. Am 7. Dezember 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem

E-6163/2020 Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.

E-6163/2020 Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zum unerwarteten Besuch der Eltern des Beschwerdeführers aus Afghanistan seien widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Vater habe seine Ehefrau mit einem (…) wollen und nicht gewusst, dass sie schwanger sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, ihre Schwiegereltern hätten ihr gesagt, nachdem alle abgesessen seien, sie solle das Kind abtreiben. Ihre Schwiegereltern hätten erst von ihrer Schwangerschaft erfahren, als sie zu ihnen nach Hause gekommen seien. Es wäre demnach zu erwarten gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers spätestens nach seiner Ankunft gesehen hätte, dass die Beschwerdeführerin in einem (…) Stadium der Schwangerschaft sei. Ferner sei realitätsfremd, dass insgesamt vier Familienangehörige des Beschwerdeführers von Afghanistan in den Iran reisen würden, um die Beschwerdeführerin und ihr ungeborenes Kind zu töten. Wären sie derart darauf fixiert gewesen, sie umzubringen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies viel früher getan hätten und tatkräftiger vorgegangen wären. Erstaunlich sei, dass es keiner der vier Personen gelungen sei, die Beschwerdeführerin ernsthaft zu schädigen, nicht einmal der Person, die einzig als Unterstützung für den geplanten Mord mitgenommen worden sein soll. Wäre die einzige Absicht des spontanen Besuchs im Iran die Ermordung der Beschwerdeführerin gewesen, so wäre zu erwarten, dass die mutmasslichen Mörder – angesichts der unternommenen Reise – nicht nur ein (…) als Waffe mitgenommen hätten. Die Vorbringen zur mutmasslichen Feindschaft der beiden Familien seien demnach unglaubhaft. Für die Beurteilung eines Asylgesuches seien jene Verfolgungsmassnahmen unwesentlich, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörig-

E-6163/2020 keit eine Person besitze, erlitten worden seien. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme würden den Alltag im Iran betreffen. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Iran ereignet hätten, seien nur geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen würden. Den Beschwerdeführenden sei es indes nicht gelungen, die geltend gemachte Feindschaft der beiden Familien glaubhaft zu machen, weshalb eine Verfolgung in Afghanistan ausgeschlossen sei. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob und inwiefern ihnen aufgrund der Familienfeindschaft eine begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan drohe. Zudem gehe aus der Begründung der Verfügung nicht hervor, worin der angebliche Widerspruch betreffend den Besuch der Eltern des Beschwerdeführers im Iran bestehen soll. Sie hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin damals schwanger gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung angegeben, dass er das Verhalten seiner Angehörigen nicht erklären könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen sowie der detaillierten, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen zu bejahen. Zur Asylrelevanz der Vorbringen sei festzuhalten, dass die Motivation der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Aufgrund der Äusserungen des Vaters, das ungeborene Kind sei ein (…) beziehungsweise nicht «(…) », werde ein Bezug zur Religion hergestellt. Deutlich gehe aus der Handlungsweise der Familienmitglieder hervor, dass sie die Heirat nicht als rechtmässig erachten würden und die Beschwerdeführenden damit gegen afghanische gesellschaftliche und soziale Normen verstossen hätten. Hinter der Verfolgungshandlung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers dürfte auch die Motivation gestanden haben, die Familienehre zu retten, womit geschlechtsspezifische Verfolgungsmotive hinzukommen würden. Aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates sowie der fehlenden Fluchtalternative sei die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu bejahen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog.

E-6163/2020 Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass aus der Begründung der Verfügung nicht hervorgeht, worin der Widerspruch betreffend den Besuch der Familie des Beschwerdeführers im Iran bestehen soll. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kann indes die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Auseinandersetzung offenbleiben. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Probleme im Iran und somit einem Drittstaat ereignet haben und demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Die Definition der Flüchtlingseigenschaft verlangt – vorbehältlich der hier nicht gegebenen Situation von staatenlosen Personen – zwingend eine Verfolgung im Heimatstaat (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer D-6359/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2.6. m.w.H.). Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob sie aufgrund der familiären Auseinandersetzung begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan hätten, erweist sich als unbegründet. So führte die Vorinstanz aus, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die geltend gemachte Feindschaft zwischen den Familien glaubhaft zu machen, sei eine Verfolgung in Afghanistan auszuschliessen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit lässt sich den Vorbringen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer gaben anlässlich der Anhörungen übereinstimmend an, die Feindschaft zwischen den beiden Familien gründe auf einem Streit um ein (…) in Afghanistan (vgl. SEM-Akten 1069488-34/19 F95 und 1069488-48/19 F84). Es ist demnach festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 7.3 Demnach ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, in Griechenland zum Christentum konvertiert zu sein, womit sie subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen würden. Entgegen den Ausführungen

E-6163/2020 der Vorinstanz sei nicht relevant, ob die Glaubensausübung missionierende Züge annehme, sondern es sei vielmehr die innere Überzeugung entscheidend. Diese hätten sie ausführlich geschildert. Sie hätten bereits in Griechenland an Bibellesungen teilgenommen und seien dort im (…) 2020 getauft worden. In der Schweiz würden sie jeweils sonntags an einem Gottesdienst sowie alle zwei Wochen an Bibellesungen teilnehmen. 8.2 Zur geltend gemachten Konversion führte die Vorinstanz aus, diese vermöge im Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und gegen aussen sichtbar praktiziert werde, sowie im Einzelfall davon auszugehen sei, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Ob die Konversion der Beschwerdeführenden einer tatsächlichen Überzeugung entspreche und nachhaltig sei, könne offengelassen werden. Ihre christliche Glaubensausübung erschöpfe sich in mehr oder weniger regelmässigen Besuchen von Kirchen. Damit sei sie weit entfernt vom dem, was das Bundesverwaltungsgericht als aktive, allenfalls missionierende Züge annehmende Glaubensausübung bezeichne. Es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis genommen oder sie gar als Bedrohung wahrgenommen hätten. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin hätten lediglich ihre Mutter und ihre Schwestern von der Konversion erfahren. Soweit die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorbringen würden, bei einer Rückkehr müssten sie ihre christliche Gesinnung und die Apostasie vom Islam verheimlichen, was einen unerträglichen psychischen Druck auslöse, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihre mutmasslich christliche Gesinnung sogar in der Schweiz freiwillig verheimlichen würden, weshalb nicht plausibel sei, dass sie bei einer Rückkehr einem unerträglich psychischen Druck ausgesetzt wären. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund einer mutmasslichen Konversion gefährdet wären. 8.3 Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der «inneren Überzeugung» ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die asylsuchende Person muss mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und – gegebenenfalls – zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf die innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert],

E-6163/2020 E. 6.2). Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen dejure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist. 8.4 Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht allein entscheidend ist, dass die Glaubensausübung missionierende Züge annimmt, sondern die Glaubhaftmachung einer Konversion in erster Linie von der inneren Überzeugung abhängig ist. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass sie verschiedentlich an Gottesdiensten teilnehmen, zumal sie entsprechende Bestätigungen eingereicht haben. Indes fehlt es klar an einer substantiierten Darlegung der inneren Überzeugung beziehungsweise einer nachvollziehbaren Schilderung derselben. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer sich fürs Christentum interessiere, antwortete er, sie hätten darin einen Rettungsweg gefunden. Nachdem er in Griechenland einige Christen getroffen habe, habe er sich zu diesem Schritt entschlossen (vgl. SEM-Akten 1069488-48/19 F99 f.). Auf Nachfrage, was ihn am Christentum überzeuge, führte er aus, er habe sich gefragt, was sie vom Islam ausser einem schrecklichen Leben hätten. Wenn der Weg des Islams Liebe wäre, hätte er nicht so viele Probleme in seinem Leben gehabt. Muslime hätten falsche und leere Gedanken. Christen hingegen hätten gute Gedanken, welche sich auf Nettigkeit und Liebe beziehen würden (vgl. a.a.O. F100 ff.). Die zu erwartende Schilderung eines inneren Konversionsprozesses – mit Gedanken und Gefühlen – ist den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, ebenso wenig eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem neuen christlichen Glauben. Auch die Darlegung der inneren Überzeugung der Beschwerdeführerin blieb ähnlich oberflächlich, vage und zuweilen naiv. Namentlich führte sie aus, sie habe so viele Probleme und Schwierigkeiten gehabt, dass sie ihr Leben neu habe anfangen wollen. Sie sei getauft worden und das sei der Anfang ihres neuen Lebens gewesen. Wäre sie Muslimin geblieben, dann hätte sie tun müssen, was der Islam besage. Sie habe Interesse am Christentum gehabt (vgl. SEM-Akten 1069488- 34/19 F102). Zum Datum der Taufe gefragt, gab sie an, sie könne sich zwar nicht daran erinnern, aber sie habe eine E-Mail mit allen Informationen und Daten. Ein Dokument hätten sie nicht erhalten. Die Frage, ob ihr Sohn getauft worden sei, verneinte sie und führte aus, sie wisse den Grund dafür nicht. Jemand habe ihr gesagt, man müsse volljährig sein und die Entscheidung selber treffen (vgl. a.a.O. F103 ff.). Ähnlich oberflächlich und substanzlos blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Taufe. Er gab zunächst an, er erinnere sich zwar nicht an das Datum, aber es sei in J._______ gewesen (vgl. SEM-Akten 1069488-48/19 F98). Im

E-6163/2020 weiteren Verlauf der Anhörung führte er aus, die Taufe habe am (…) oder (…) Juni 2020 stattgefunden (vgl. a.a.O. F104). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Anhörung mit einem Kopftuch erschienen ist, was weitere Zweifel an ihrer Konversion aufkommen lässt. Auf die Frage, weshalb sie als Christin ein Kopftuch trage, erwiderte sie, Christin zu sein habe nichts mit einem Kopftuch zu tun. Es sei etwas im Herzen (vgl. SEM-Akten 1069488-34/19 F98). Diese Erklärung sowie jene in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich um ein locker sitzendes Kopftuch gehandelt habe, vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie als Grund für ihre Konversion angab, im Islam sei alles zwangsmässig. Im Christentum hingegen gebe es keine Unterschiede zwischen Frauen und Männern (vgl. a.a.O. F101). 8.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ein genuines Interesse am Christentum sowie die Ernsthaftigkeit ihrer Konversion – und damit auch der allfälligen Apostasie – glaubhaft zu machen. Subjektive Nachfluchtgründe liegen demnach nicht vor. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da die Begehren nicht zum vornherein als aussichtslos

E-6163/2020 zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6163/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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