Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6159/2015
Urteil v o m 8 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
E-6159/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Albanien nach eigenen Angaben am 21. Juli 2015. Am 14. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. August 2015 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, am 2. Juli 2015 sei auf ihn ein Anschlag verübt worden. Mehrere Male sei auf sein Haus geschossen worden, während er zu Hause gewesen sei. Er habe die Polizei gerufen, welche kurze Zeit später gekommen sei und den Tatort untersucht habe. Am selben Tag habe er auf der Polizeistation seine Aussage zu Protokoll gegeben. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er einen bestimmten kriminellen Politiker verdächtige, hinter dem Anschlag zu stehen, da er diesen vor einer Wahl öffentlich kritisiert habe. Daraufhin habe die Polizei sich von ihm distanziert. Man habe ihm gesagt, dass nur beim Vorliegen entsprechender Beweisen eine Untersuchung eingeleitet werde. Ihm sei klar geworden, dass die Polizei nichts unternehmen werde, weshalb er einen Pass beantragt habe und ausser Landes geflüchtet sei. B. Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 23. September 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, sein Verfahren sei mit demjenigen seiner Verlobten (E-6160/2015) zusammenzulegen sowie die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. September 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
E-6159/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusammenlegung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Verlobten (E-6160/2015). Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper und zeitgleich zu behandeln sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-6159/2015 4.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Reisepass). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist seither auf diese Einschätzung nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei den geltend gemachten Benachteiligungen handle es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Vor diesem Hintergrund sei vorab festzustellen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe. Es bestehe daher die gesetzliche Vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht staatfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Kein Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der albanische Staat in diesen Belangen seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Übergriffe durch Drittpersonen würden auch in Albanien grundsätzlich als strafbare Handlungen, die verfolgt und geahndet werden, gelten. Bezüglich der Anzeige, die der Beschwerdeführer wegen des Anschlages auf ihn bei der Polizei eingereicht habe, sei ihm der Personenschutz verwehrt worden und die Polizei habe sich von ihm distanziert, als er den möglichen Urheber genannt habe. Es gebe jedoch keine Anzeichen darauf, dass der albanische Staat Übergriffe dulde oder stütze. Im Gegenteil sei die Polizei unverzüglich am Tatort erschienen und habe den Tatort untersucht und gesichert. Dem Verhalten der Polizei, mangels Beweisen keine Untersuchung gegen die von ihm erwähnte Person zu eröffnen, könne keine Unkorrektheit entnommen werden, zumal es sich nur um eine Vermutung seitens des Beschwerdeführers handle. Die Behörde habe also korrekt interveniert. Er
E-6159/2015 könne sich bei einer Rückkehr nach Albanien wiederholt und mit Nachdruck an die Behörden wenden und gegebenenfalls den Rechtsweg bestreiten. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Verfolgung würde nicht von Dritten ausgehen, sondern vom Staat. Verschiedene Ereignisse würden belegen, dass er von prominenten Politikern verfolgt werde, und dass die Verfolgung somit dem Staat zuzurechnen sei. Dass es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat handle, sei lediglich eine Vermutung, die im Einzelfall umgestossen werden könne. Die Polizei habe in seinem Fall lediglich formell, aber nicht mit ernsthafter Ermittlungsabsicht gehandelt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine zukünftige, erfolgreiche und rechtskonforme Ermittlung in diesem Fall nicht stattfinde. Dass er seine Rechte bei anderen Instanzen einfordere, sei ihm angesichts der Bedrohung nicht zumutbar. 5.3 Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung von Dritten ausgeht und nicht vom Staat. Nur weil es sich beim angeblichen Urheber des Angriffs auf den Beschwerdeführer um einen Politiker handelt, liegt noch keine staatliche Verfolgung vor. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, diese Vermutung umzustossen. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergibt, dass die Polizei aufgrund des Anschlages auf den Beschwerdeführer tätig wurde. Allein daraus, dass die Polizei gegen die vom Beschwerdeführer verdächtigte Person mangels Beweisen keine Ermittlungen aufgenommen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Albanien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E-6159/2015 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Albanien herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
E-6159/2015 7.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines gültigen albanischen Reisepasses sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6159/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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