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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2010 E-6149/2007

9 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,561 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-6149/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . August 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...) C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...),. Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2007 und Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6149/2007 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – gemeinsam mit der damals minderjährigen G._______ und selbstverständlich ohne den damals ungeborenen F._______ – ihren Heimatstaat im August 2003 und gelangten von der Türkei her kommend am 15. September 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags erstmals um Asyl nachsuchten. Am 25. September 2003 fanden in Chiasso die Empfangsstellenbefragungen der volljährigen Beschwerdeführenden B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) statt, am 7. Oktober 2003 erfolgten deren Anhörungen zu den Asylgründen durch die kantonalen Behörden. Während die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll gab, keine eigenen Asylgründe zu haben und lediglich ihrem Ehemann gefolgt zu sein, brachte dieser zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in der Heimat Sympathisant der kurdischen Partei H._______ gewesen und habe für dieselbe während dreier Jahre Kurierdienste erledigt. Mitte August 2003 habe er erfahren, dass sein Freund und Mittelsmann zur Partei, dem er noch am Tag der Verhaftung ein Paket übergeben habe, vom Sicherheitsdienst festgenommen worden sei. Deshalb sei er mit seiner Familie zunächst nach I._______ und einige Tage später über die Türkei in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – sowie auch auf dasjenige von G._______ – vom 11. September 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Mit Urteil vom 29. März 2005 (N [...]) hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. März 2004 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das zwischenzeitlich konstituierte BFM zurück. E-6149/2007 A.d Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - und jenes von G._______ - vom 11. September 2003 ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.e Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden und G._______ mit Eingabe vom 23. Juni 2005 bei der ARK an. Diese schrieb mit Beschluss vom 8. März 2006 das Beschwerdeverfahren der Letzteren infolge unbekannten Aufenthaltes seit dem 3. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde vom 23. Juni 2005 hinsichtlich der Restfamilie mit Urteil vom 6. Dezember 2006 ab. A.f Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 an das BFM liessen die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz seit längerer Zeit exilpolitisch. Er sei Mitglied der verbotenen Partei H._______ und habe als solcher seit dem Jahr 2005 an Kundgebungen politischen Inhalts teilgenommen. Ausserdem habe er im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit einen Aufruf zur Unterstützung seiner Familie verfasst und im Internet publiziert. Als Beweismittel wurden beiliegend eine Vielzahl von Fotos und eine DVD der genannten Kundgebungen, Ausdrucke persischsprachiger Internetartikel, darunter der vorgenannte Aufruf des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung und ein Schreiben der Organisation Hriran (Human Rights News from Iran) ins Recht gelegt. B. B.a Mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2007 – gemäss entsprechendem Hinweis nicht selbständig, sondern nur durch eine Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar – wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 17b Abs. 2 bis 4 AsylG abgelehnt und sie wurden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 6. August 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen. B.b Unter Hinweis auf seine Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 trat das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 44 E-6149/2007 Abs. 1 AsylG die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. C. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2007 beim seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung beantragten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde festgestellt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens und der Schweiz abwarten. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Zeitungsartikels aus der "Neuen Zürcher Zeitung" replizieren. G. Am 11. August 2009 wurden die bisherigen Eingaben um weitere Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (zwei Bestätigungsschreiben der H._______, Fotografien von Teilnahmen an Kundgebungen und Konferenzen) ergänzt. H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 wurden weitere Beweismittel hinsichtlich des fortgesetzten exilpolitischen Engagements des Beschwerde- E-6149/2007 führers (Internetausdrucke, Fotos und Filmaufzeichnungen von Kundgebungsteilnahmen, Mitgliedschaftsbestätigung der H._______) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Der vorliegend zur Diskussion stehende Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. August 2007 wegen Nichtbezahlung des erhobenen Gebührenvorschusses wird zusammen mit dessen Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007, mit welcher das Gesuch um Gewährung der E-6149/2007 unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses) abgewiesen und ein Vorschuss erhoben wurde, angefochten. 2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine während erstinstanzlich hängigem zweiten Asylverfahren vom BFM erlassene Zwischenverfügung betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses erst mit dem Endentscheid angefochten werden (BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Diese Erkenntnis ergibt sich unter anderem daraus, dass Art. 17b AsylG, welcher bei dieser Konstellation vom BFM als gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Gebührenvorschusses herangezogen wird, keine Aussage über die selbständige Anfechtbarkeit entsprechender Verfügungen enthält, und nicht selbständig anfechtbare Verfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar sind, soweit sie sich auf deren Inhalt auswirken (Art. 46 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. a.a.O. E. 3 und 4.2 S. 214 f.). Die Auswirkung der vorliegend akzessorisch angefochtenen Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 auf die Endverfügung vom 15. August 2007 besteht in concreto darin, dass hierin gestützt auf materielle Erwägungen ein Gebührenvorschuss erhoben wurde und die Nichtbezahlung desselben androhungsgemäss das Ergehen des Endentscheides vom 15. August 2007 zur unmittelbaren Folge hatte. 2.4 Auf Beschwerdeebene ist hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Erhebung eines Gebührenvorschusses eine (erneute) materielle Prüfung vorzunehmen. Erweist sich die Rüge, das BFM habe in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht einen Gebührenvorschuss erhoben, als berechtigt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell verbunden mit der Anweisung, auf das zweite Asylgesuch sei einzutreten (a.a.O. S. 218). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 (Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten, Erhebung eines Gebührenvorschusses) führte das BFM an, eine antizipierte summarische Beweiswürdigung habe ergeben, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, da die Beschwerdeführenden über kein derartiges politisches Profil verfügten, das sie im Falle einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aus- E-6149/2007 setzen würde. Demgemäss seien die Asylgesuche vom 16. Juli 2007 als aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzungen zur Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien. 3.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich bei der Begründung der Nichtaussichtslosigkeit ihrer zweiten Asylgesuche und damit der Unrechtmässigkeit der Erhebung eines Gebührenvorschusses durch das BFM (Art. 17b Abs. 2 und 4 AsylG) auf die Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen, welche mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet werden (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214). In solchen Fällen falle die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht. Das Bundesamt sei verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Anhörung naturgemäss gerade auch auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte, womit ein solchermassen begründetes Gesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müsse. Analog zum reduzierten Beweismass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien auch die Anforderungen an die Nicht-Aussichtslosigkeit des Gesuches im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG tief anzusetzen. 3.3 Dieser Argumentation hält das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 entgegen, die umfangreiche Dokumentation vermittle ein klares Bild über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche sich von seinen früheren – mit Urteil vom 6. Dezember 2006 rechtskräftig beurteilten – Aktivitäten nicht wesentlich unterscheiden würde. 4. Vorab stellt sich die Frage, inwieweit die Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Erhebung eines Gebührenvorschusses wurde in der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 nicht damit begründet, dass auf die Asylgesuche voraussichtlich nicht eingetreten werde, weil die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos E-6149/2007 durchlaufen hätten (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Vielmehr hat das BFM hierin festgehalten, aufgrund einer summarischen und antizipierten Beweiswürdigung hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Diese Formulierung lässt auf den ersten Blick den Eindruck entstehen, das BFM habe für den Fall der Bezahlung des einverlangten Gebührenvorschusses die Abweisung der Asylgesuche im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens vorgesehen. Indessen ist im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens zwingend eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen, welche bei mit exilpolitischen Aktivitäten begründeten Zweitasylgesuchen insbesondere den Exponierungsgrad des Beschwerdeführers und die Tragweite seiner Aktivitäten zum Gegenstand hat. Wäre vorliegend die Durchführung einer Anhörung im Hinblick auf eine materielle Behandlung des zweiten Asylgesuchs vorgesehen gewesen, so hätte diese vernünftigerweise vor der Erhebung eines Gebührenvorschusses erfolgen und als diesbezügliche Entscheidgrundlage herbeigezogen werden müssen respektive wäre wohl auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet worden. Eine Anhörung zu Vorbringen, welche bereits als aussichtslos bezeichnet wurden, erscheint demgegenüber wenig sinnvoll. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das BFM seine Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 (Erhebung eines Gebührenvorschusses) im Hinblick auf die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen hat. 5. 5.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, ausser sie sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). E-6149/2007 5.2 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht verlassen haben, weshalb die Grundvoraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG zweifellos erfüllt ist. 5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 5.4 Falls die Beschwerdeführenden den Gebührenvorschuss einbezahlt hätten, wären ihre Folgeasylgesuche, wie vorstehend aufgezeigt, unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind demzufolge unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. 5.5 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.5.1 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. E-6149/2007 Mit Urteil BVGE 2009/53 hat das Bundesverwaltungsgericht die in EMARK 2006 Nr. 20 festgelegte Praxis bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf den genannten Grundsatzentscheid (EMARK 2006 Nr. 20 [E. 3.1 S. 214]) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen ( BVGE 2009/53 E. 6). 5.6 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.f und G. des Sachverhalts) ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Demzufolge bleibt im Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. BVGE 2009/53 E. 6.1). 5.7 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen E-6149/2007 und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist all gemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teil nahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 5.8 Wie vorstehend dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2). Gemäss Aktenlage war der Beschwerdeführer nebst Teilnahmen an Massenveranstaltungen offenbar auch an kleineren, für Spitzel überschaubaren Kundgebungen engagiert. Sodann ist zu berücksichtigen, dass verschiedene seiner Meinungsäusserungen auf dem Internet publiziert wurden. Dabei sticht namentlich die mit dem zweiten Asyl gesuch als Beweismittel Nr. 12 eingereichte Publikation hervor, in welcher der Beschwerdeführer nicht nur abgebildet, sondern auch namentlich genannt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, nicht von vornherein verneint werden, sondern bedarf einer vertieften Würdigung. E-6149/2007 Ohne präduzielle Wirkung hinsichtlich der Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszufällen, ist demnach festzustellen, dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs die noch tiefer anzusetzende Hürde der Nicht-Aussichtslosigkeit (Art. 17b Abs. 4 AsylG) klarerweise zu übertreffen vermögen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2007 zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Da die Beschwerdeführenden mit ihrem zweiten Asylgesuch eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums einreichten, war auch ihre prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Erhebung des Gebührenvorschusses hinreichend ausgewiesen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG für einen Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, in Gutheissung des diesbezüglichen Gesuchs der Beschwerdeführenden auf einen Gebührenvorschuss zu verzichten. Weil das BFM somit zu einer Gebührenvorschusserhebung unter Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens nicht befugt war, trat es zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. 5.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2007 und vom 15. August 2007 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, das Verfahren ohne Erhebung eines Gebührenvorschusses fortzusetzen und zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG oder aber ein materieller Entscheid mit vorgängiger Anhörung zu treffen sei. 6. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. 7. 7.1 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements E-6149/2007 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der am 27. Juli 2010 eingereichten Kostennote wird ein – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angemessener – zeitlicher Aufwand von 9,7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend gemacht. Zusammen mit den auf Fr. 57.20 veranschlagten Auslagen ergibt dies einen Totalbetrag von Fr. 2'149.– (inkl. MwSt.). Diese Summe ist den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6149/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügungen des BFM vom 15. August 2007 und vom 20. Juli 2007 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'149.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und das (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 14

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