Abtei lung V E-6144/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2008 N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6144/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Juli 2008 verliess und am 11. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 1. September 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 15. September 2008 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, Sunnite und stamme aus B._______, dass er seit 2003 in der irakischen Armee gedient habe, zuletzt im Rang (...), und immer mit den Amerikanern zusammen gewesen sei, dass sein Bruder, welcher ebenfalls in der Armee gedient habe, am (...) 2007 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, dass er am (...) 2008 Drohbriefe von Terroristen der C._______ erhalten habe, in welchen ihm mit dem Tode gedroht worden sei, falls er weiterhin mit den Amerikanern zusammenarbeite, dass er im (...) 2008 auch telefonisch bedroht worden sei, dass er sich in der Folge in D._______ aufgehalten und am (...) 2008 nach B._______ zurückgekehrt sei, dass er sich schliesslich auf Anraten seiner Eltern zur Ausreise entschlossen habe, dass die italienischen Behörden am 4. September 2008 gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. September 2008 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-6144/2008 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden und die italienischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbriefe nicht mit seinen Aussagen übereinstimme und die Briefe als verfälscht zu erachten seien, dass seine Aussagen nicht den Eindruck von tatsächlich erlebten Geschehnissen vermitteln würden, dass der Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm während des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine Rückschiebung in den Irak würde eine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen, dass er von der italienischen Polizei daran gehindert worden sei, ein Asylgesuch einzureichen, E-6144/2008 dass er in Italien ohne staatliche Unterstützung auf der Strasse gelebt habe, weshalb die Rückweisung dorthin nicht zumutbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-6144/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Ar. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer deshalb nach Italien, dessen Behörden am 4. September 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, zurückkehren kann dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht, wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im E-6144/2008 Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte - beziehungsweise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen - Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots durch den entsprechenden Drittstaat nicht ausreicht, sondern der Asylsuchende konkrete, seine Per-son betreffende Hinweise geltend machen muss, dass weder das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlverhalten von italienischen Polizisten noch der mit dem Ausschnitt eines Berichts von amnesty international (ai) untermauerte Hinweis auf Mängel im italienischen Asylverfahren auf eine konkret drohende Verletzung des Non- Refoulement-Gebots schliessen lassen, dass somit keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, leben, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Vorinstanz angesichts der Ungereimtheiten in den Asylvorbringen und der begründeten Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Drohschreiben der C._______ das offensichtliche Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat, E-6144/2008 dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Ausführungen im Wesentlichen auf die Geltendmachung vollzugshindernder Umstände beschränken, dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben in D._______ nicht gefährdet fühlte (A11 S. 6) und erst einige Monate nach dem Zeitpunkt der angeblichen Drohungen durch Terroristen sein Heimatland verliess, woraus zu schliessen ist, dass er nicht von einer landesweiten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausging, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), E-6144/2008 dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach Italien geht, nicht aber um einen solchen in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan wird und das blosse Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in Italien nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in dieses Land führen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der E-6144/2008 Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-6144/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des A._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das E._______ des Kantons F._______, (...) (per Telefax; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Seite 10