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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2008 E-6136/2006

24 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,828 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6136/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterinnen Emilia Antonioni, Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Volkrepublik China (Tibet), (..), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6136/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 25. Juli 2006 und gelangte am 2. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 10. August 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 24. August 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, Tibet. Seit Juni 2005 habe er Fotos des Dalai Lamas auf dem Altar bei sich zu Hause. Ab und zu hätten Mönche bei ihm daheim eine Zeremonie abgehalten. Dabei seien jeweils auch Nachbarn mit Opfergaben vorbeigekommen. Ende September 2005 hätten die Chinesen vermutlich aufgrund einer Denunziation eines Nachbars - während eines halben Tages sein Haus durchsucht und dabei ein Bild des Dalai Lama gefunden. Er habe den Chinesen angegeben, das Bild auf der Strasse gefunden zu haben, was sie ihm allerdings nicht geglaubt hätten. Im Oktober 2005 habe er wieder eine Zeremonie bei sich zu Haus organisiert. Während der Feier seien die Chinesen nochmals bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, den Namen desjenigen zu nennen, von dem er das Bild erhalten habe. Seine Mutter habe nun ernsthafte Probleme befürchtet, weshalb er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter das Heimatland verlassen habe. Bei der Einreise nach Nepal seien sie kontrolliert worden. Da seine Tochter erkrankt sei, sei seine Ehefrau nach Hause zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 14. September 2006 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzu- E-6136/2006 erkennen und Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er ab. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Oktober 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-6136/2006 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Die Aussagen betreffend die Behelligungen seitens der Chinesen würden in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Chinesen seien das erste Mal E-6136/2006 fünf Tage vor der Zeremonie vorbeigekommen und hätten das Haus angeschaut. Das zweite Mal seien sie fünf oder sechs Tage nach der Zeremonie gekommen. Demgegenüber habe er anlässlich der Direktanhörung ausgesagt, die Chinesen seien das erste Mal im September 2005 gekommen und hätten das ganze Haus nach Fotos des Dalai Lama durchsucht. Beim Altar hätten sie ein solches gefunden und den Beschwerdeführer gefragt, woher er das Bild habe. Das zweite Mal seien die Chinesen während der Zeremonie am 8. oder 9. Oktober 2005 vorbeigekommen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Unstimmigkeit angesprochen worden sei, vermöge der Erklärungsversuch nicht zu überzeugen. Sodann seien die Ausführungen bezüglich des zweiten Erscheinens der Chinesen anlässlich der Direktanhörung widersprüchlich. Zu Beginn derselben habe der Beschwerdeführer bei seien freien Schilderungen ausgesagt, die Chinesen hätten während der Zeremonie nur „herumgeschaut“ und nichts gesagt. Später habe er zu Protokoll gegeben, dass er von den Chinesen gewarnt und aufgefordert worden sei, den Namen derjenigen Person zu nennen, von welcher er das Bild des Dalai Lamas erhalten habe. Hinzu komme, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Chinesen realitätsfremd sei. Es sei davon auszugehen, dass die chinesischen Sicherheitskräfte anlässlich ihres ersten Erscheinens und Vorfindens des Bildes des Dalai Lamas bereits gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären beziehungsweise ihn festgenommen hätten. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er werde erst zu einem späteren Zeitpunkt Probleme bekommen, seien nicht realistisch und daher nicht nachvollziehbar. Ferner stehe die Flucht des Beschwerdeführers in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Vorkommnissen. Die Befürchtungen seiner Mutter, dass es seines Tages viele Probleme geben werde und die chinesischen Behörden nochmals kommen und Fragen stellen würden, seien pauschal und würden keine substantiierten Hinweise enthalten, die eine Flucht ins Ausland rechtfertigen würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise nach Nepal noch rund neun Monate in Tibet im Grenzgebiet zu Nepal aufgehalten habe, ohne sich während dieser Zeit erkundigt zu haben, was nach seinem Weggang von zu Hause geschehen sei. Schliesslich halte sich der Beschwerdeführer erst seit dem 25. Juli 2006 ausserhalb des Tibet auf. Es sei somit nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne von EMARK 2006/1 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) auszugehen. E-6136/2006 Damit würde auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vorliegen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die Unstimmigkeiten zwischen der Erstbefragung und der Anhörung seien deshalb entstanden, weil erstere kurz vor Mittag angesetzt worden sei und weniger als eine Stunde gedauert habe. Das erste Mal hätten die Chinesen das Haus während eines halben Tages durchsucht, das Bild des Dalai Lama gefunden und ihn gezwungen, den Namen derjenigen Person zu nennen, von der er das Bild erhalten habe. Der zweite Besuch während der Zeremonie habe nur kurz gedauert. Die Chinesen hätten rumgeschaut und ihn aufgefordert, den Namen desjenigen zu nennen, der ihm das Foto gegeben habe. Sodann verstehe auch er nicht genau, weshalb er von den Chinesen nicht verhaftet worden sei. Da die Gefahr jedoch sehr gross gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Da niemand habe wissen dürfen, wo er sich aufhalte, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Er sei im Grenzgebiet geblieben, weil ihm der Schlepper versprochen habe, schnellstmöglich Papiere zu beschaffen, die ihm eine Weiterreise in die Schweiz ermöglichen würden. Er habe indes neun Monate warten müssen, bis der Schlepper mit den versprochenen Papieren gekommen sei. Schliesslich würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Er sei illegal aus China ausgereist und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Bei einer Rückkehr drohe ihm Haft, Folter oder gar der Tod. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Unstimmigkeiten zwischen den beiden Befragungen mit dem Zeitpunkt der Ansetzung und der kurzen Dauer der Erstbefragung. Zunächst ist festzustellen, dass die Befragung in der Empfangsstelle um 10.40 Uhr begonnen und knapp eineinhalb Stunden gedauert hat. Damit war die Mittagszeit des Beschwerdeführers und die Einnahme des Mittagessens nicht tangiert. Sodann hatte der Beschwerdeführer unter dem Titel „Gesuchsgründe“ die Möglichkeit von sich aus seine Asylgründe darzulegen. Diese ungesteuerten Schilderungen fielen vorliegend sehr kurz aus. In der Folge stellte der Mitarbeiter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer diverse Fragen zur Konkretisierung der Asylvorbringen. Im Rahmen dieser Fragen hat der Beschwerdeführer die beiden Besuche der Chinesen zeitlich eingeordnet und näher dargelegt. Schliesslich wurde er auch gefragt, ob er noch weitere Gründe habe, was er verneinte. Damit hatte der Beschwerdeführer genügend Zeit und Gelegenheit, sich zu sei- E-6136/2006 nen Asylgründen zu äussern. Insoweit kann er aus dem von ihm erhobenen Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist festzuhalten, dass von einem Asylgesuchsteller erwartet werden darf, dass er die Ereignisse, die ihn immerhin zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, anlässlich zweier Befragungen zeitlich gleich einordnen und deren Ablauf grundsätzlich übereinstimmend darzulegen vermag. Dazu war der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht in der Lage, weshalb ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt der anlässlich der Direktbefragung vorgetragenen Ausführungen auch nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insoweit ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sein Heimatland illegal verlassen. 4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. 4.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffenden Praxis E-6136/2006 der ARK in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 4.4.3 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Namentlich sei davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich würden im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen nach der Strafverbüssung gelten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). 4.4.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung geltend, er sei an keiner Grenze kontrolliert worden (vgl. A1 S. 7). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Direktanhörung, er sei bei der Einreise nach Nepal kontrolliert worden (vgl. A8 S. 8). In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei illegal ausgereist. Demanch liegen insoweit unvereinbare Angaben des Beschwerdeführers vor. Indes kann vorliegend die Frage der illegalen Ausreise offen bleiben, denn der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile bereits zweieinviertel Jahre nicht mehr in seinem Heimatland auf. Gemäss der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK sind in China flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr ist umso grösser, je länger ein Aufenthalt im Ausland gedauert hat. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zweieinviertel Jahren in der Schweiz auf. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund der angespannten Lage in Tibet im Vorfeld der erst kürzlich ausgetragenen Olympischen Spiele in China dürften die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise des Beschwerde- E-6136/2006 führers zweifellos einen entsprechenden Verdacht schöpfen und ihm Fragen zu seiner Auslandreise stellen. Als Viehhirte und Maler dürfte es dem Beschwerdeführer eher schwer fallen, seine lange Landesabwesenheit zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat somit begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen im Falle der Wiedereinreise. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer würde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen stehen. 4.4.5 Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Gewährung von Asyl beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 4.6 Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des BFM vom 14. September 2006 zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgeweisen und die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse - gut. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist, mithin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Für das vorliegende Verfahren E-6136/2006 sind dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6136/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 14. September 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11

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