Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6132/2025
Urteil v o m 11 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025 / N (…).
E-6132/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger – suchte am 19. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte, seinen Führerausweis (alle im Original) sowie eine Kopie seines am (…) ausgestellten Passes zu den Akten. A.c Anlässlich der Anhörungen vom 8. Dezember 2023 und 16. April 2025 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass sein (…), welcher (…), weshalb er ihn (…) bezeichne, im Jahr (…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Nach dem Krieg habe die Familie gehofft, dass der (…) wieder auftauchen würde und habe angefangen nach ihm zu suchen. Im Jahr (…) habe er schliesslich erfahren, dass eine Menschenrechtskommission aus B._______ nach C._______ kommen würde, woraufhin er an einer Demonstration teilgenommen habe, um Unterlagen betreffend vermisste Personen einzureichen. Er habe ein Plakat getragen, wovon die Behörden ein Foto gemacht hätten. Die Demonstrierenden seien jedoch durch die sri-lankische Armee zurückgedrängt worden. Am (…) 2014 sei er sodann von den Behörden mitgenommen worden, wobei man ihn bereits im Auto zum Aufenthaltsort seines (…) befragt habe. Zudem habe man ihn geschlagen, gefesselt und ihm die Augen verbunden. Nach circa einer Stunde Autofahrt habe man ihn (…). Da (…), habe er sich befreien können und sei auf einer Strasse zu einem Dorf gelaufen, wo Verwandte von ihm gelebt hätten. Diese hätten ihm einige Stunden Unterschlupf gewährt, bevor er zu (…) nach D._______ gegangen und schliesslich ausgereist sei. Danach habe er sich in E.______ registrieren lassen und dort im Jahr (…) einen Flüchtlingsausweis erhalten. Am (…) 2023 sei er in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei seiner Ankunft sei er von den Immigrationsbehörden während etwa zweieinhalb Stunden befragt worden. Überdies habe man ihm mitgeteilt, dass er in Sri Lanka eine gesuchte Person sei und auf einer Liste stehe. Er würde für weitere Befragungen aufgeboten werden, dürfe aber weder dem IOM noch dem UNHCR berichten, dass man ihn befragt habe. Zwei Wochen später sei er von der Armee und dem Criminal Investigations Department (CID) aufgefordert worden, sich für eine Befragung im Armee-Camp einzufinden. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, woraufhin er am (…)
E-6132/2025 2023 mitgenommen worden sei. Er sei nochmals nach seinem (…) sowie verstecktem Schmuck und versteckten Waffen gefragt worden. Zudem hätten sie ihn geschlagen und ihm einen Plastiksack über den Kopf gestülpt. Nachdem er das Geräusch eines Fahrzeugs gehört habe, hätten die Befrager jedoch den Raum verlassen. Er habe durch eine unverschlossene Tür entkommen können. Er sei zu einer Strasse gegangen, wo ihn ein entfernter Verwandter mitgenommen habe. Zuerst sei er mit ihm zu dessen Haus gefahren, danach habe er ihn zu (…) nach D._______ gebracht. In derselben Nacht hätten Angehörige des CID sowie der Armee sein Zuhause aufgesucht. Seither hätten sie sich des Öfteren bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich entscheiden, erneut das Land zu verlassen. Der Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er einen neuen Pass benötige, weshalb er dies beim Passbüro in D._______ mittels des Schnelldiensts in die Wege geleitet habe. Sobald er den Pass gehabt habe, sei er schliesslich nach F._______ gegangen, um das Visum abzuholen. Damit er am (…) 2023 die Ausreise nach G._______ habe antreten können, habe der Schlepper die Behörden bestochen. A.d Der Beschwerdeführer reichte seine UNHCR-Karte im Original, einen Ausweis aus E._______ im Original sowie mehrere Schulzertifikate zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. August 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auch von der Erhebung eines Kostenvorschusses
E-6132/2025 abzusehen und es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 12. November 2025, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht entzogen worden sei, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen würden. F. Der Kostenvorschuss wurde am 10. November 2025 überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6132/2025 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln. 4. Da der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Beschwerde nicht näher begründet wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu erkennen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-6132/2025 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass das SEM nicht nachvollziehen könne, weswegen die Behörden in Sri Lanka weiterhin ein anhaltendes sowie flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen. Es sei zwar durchaus möglich, dass er zum Verbleib seines (…) sowie bei der Einreise befragt worden sei, jedoch werde nicht davon ausgegangen, dass er von den Behörden in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt worden sei. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätten die sri-lankischen Behörden längst ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Des Weiteren weise der Beschwerdeführer kein nennenswertes Profil auf. Zwar habe er einmal an einer Demonstration teilgenommen und nach seinem (…) gesucht, jedoch habe er sich ansonsten weder in der Heimat noch im Ausland politisch betätigt. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass er sowie seine Familie in der Vergangenheit an unterschiedliche Stellen (Armee, Dorfvorsteher, Haftanstalten) Briefe geschickt hätten, um nach (…) zu suchen. Hätten sich die Behörden tatsächlich nachhaltig und mit einer gewissen Intensität für seine Person aufgrund seines (…) interessiert, hätte ihnen dies bekannt sein dürfen. Demnach wäre es verwunderlich, dass die Behörden in Sri Lanka vermuten würden, dass er über dessen Verbleib Bescheid wüsste. Sodann sei der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE seit Mai 2009 militärisch beendet und es seien seitdem keine Kampfhandlungen mehr verzeichnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Behörden nach all den Jahren ausgerechnet an ihm in Zusammenhang mit seinem (…) interessiert sein sollten, insbesondere da er als einziges Familienmitglied diesbezüglich von den Behörden behelligt und befragt worden sei. Ferner sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bürgerkriegsendes (…) Jahre alt und nie Mitglied der LTTE gewesen. Es erscheine fragwürdig, inwiefern er über Schmuck- und Geldverstecke der LTTE hätte informiert sein sollen. So sei er viele Jahre abwesend gewesen und habe seit der Zwangsrekrutierung des (…) keinen Kontakt mehr zu diesem. Ebenfalls fragwürdig erscheine die Überzeugung der Behörden, dass solche Verstecke noch heute existieren würden. Es wäre
E-6132/2025 vielmehr anzunehmen, dass diese bereits vor vielen Jahren aufgelöst worden seien. Schliesslich sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka von den Behörden befragt worden sei, weshalb seine Schilderungen betreffend die Befragung bei der Einreise sowie der Befragung im Armee Camp einige Realkennzeichen aufweisen würden. Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit müsse demnach ein Element gewählt werden, welches bei einer Routinebefragung nicht existiere, weshalb sich das SEM auf die geschilderte Flucht aus dem Armee-Camp konzentriere. Die diesbezüglichen Ausführungen würden äusserst wenige Realkennzeichen aufweisen. So habe er beispielsweise keine Komplikationen im Handlungsverlauf sowie keine ausgefallenen oder nebensächlichen Details genannt. Die Flucht sei linear und stereotypisch dargelegt worden. Insgesamt würden seine Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche von einer Person mit seinem Profil zu erwarten wäre, wenn er ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen erlebt hätte. Diese Ausführungen würden zusätzlich verstärkt, wenn man seine Schilderungen betreffend die Flucht aus dem Armee- Camp seinen Schilderungen eines Ereignisses während seiner Reise nach Europa gegenüberstelle. Der Erzählstil im Zusammenhang mit diesem ähnlich gelagerten Ereignis unterscheide sich deutlich. Insgesamt halte das SEM fest, dass es zwar denkbar sei, dass es zu Befragungen durch die Behörden in Sri Lanka gekommen sei, jedoch nicht in dem Rahmen, wie durch den Beschwerdeführer vorgebracht. Im Übrigen diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Betreffend die Ereignisse im Jahr 2014 sei festzuhalten, dass diese bereits über zehn Jahre zurückliegen würden und es sich dabei um kein aktuelles Fluchtereignis mehr handle. Betreffend die Befragung nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka werde anhand seiner Aussagen ferner ersichtlich, dass die Behörden nicht direkt an seiner Person interessiert seien, sondern an ihn gelangen würden, um sich über den Verbleib des (…) sowie von Waffen und Schmuck zu informieren. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer nach der angeblichen Befragung im Armee-Camp möglich gewesen, sich im offiziellen Passbüro einen Pass zu beschaffen. Wenn die Behörden tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären, hätten sie diesbezüglich eine Reaktion gezeigt. Schliesslich sei aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.
E-6132/2025 Folglich würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung der IOM nach Sri Lanka eingereist und bis zu seinem Wohnort begleitet worden sei. Zum Zeitpunkt der Einreise sei er somit unter dem Schutz internationaler Organisationen gestanden – eine Begleitperson habe vor dem Büro der Immigrationsbehörde gewartet. Die ausdrückliche Weisung der Behörden, den Inhalt des Gesprächs bei der Immigrationsbehörde weder der IOM noch dem UNHCR mitzuteilen, verdeutliche, dass dieser Schutzfaktor massgeblich gewesen sei. Auch bezüglich der Flucht im Jahr 2023 sei festzuhalten, dass diese nur mit Hilfe eines Schleppers möglich gewesen sei, der sichergestellt habe, dass es nicht zu Kontrollen komme. Es sei im Übrigen notorisch, dass es mit Hilfe von Schleppern möglich sei, Sri Lanka über den Luftweg zu verlassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer über kein nennenswertes politisches Profil verfüge. Die Teilnahme an einer Demonstration, welche die Aufklärung des Schicksals verschwundener Personen bezwecke, stelle sehr wohl ein politisches Engagement dar. Die äusserst brutale Befragung und die versuchte Ermordung durch die Armeeangehörigen vom (…) 2014 stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Demonstration. Über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Verbindung mit den LTTE verdächtigt würden, existiere sodann eine grosse Zahl von Berichten. Durch die Nähe zu seinem (…) und der Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden davon auszugehen scheinen, dass er weitere Informationen zu diesem oder allfälligen Waffenverstecken der LTTE haben solle, sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Soweit das SEM schliesslich hinterfrage, weshalb sich diese gerade auf den Beschwerdeführer fokussieren würden, sei darauf zu verweisen, dass (…) des verschollenen (…) bereits zuvor regelmässigen Befragungen unterzo-gen worden sei. Seit der Beschwerdeführer mit ihr an der besagten Demonstration teilgenommen habe, sei auch er ins behördliche Visier geraten. Ältere Familienmitglieder seien laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht derselben Gewalt ausgesetzt. Dass die Vorinstanz die fehlende Verfolgung seiner Familienmitglieder als Indiz für die Unwahrscheinlichkeit seiner Aussagen anführe, sei unschlüssig. Es lasse sich daraus kein Schluss über die
E-6132/2025 Verfolgung des Beschwerdeführers ziehen. Schliesslich würde dies bedeuten, dass Familienmitglieder immer reflexverfolgt seien. In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei sodann die Praxis zu kritisieren, aus einer in sich schlüssigen und komplexen Verfolgungsgeschichte einen bestimmten Sachverhalt herauszunehmen und daraus eine generelle Unglaubhaftigkeit abzuleiten. Zudem sei auch die mangelnde Qualität dieses bestimmten Sachverhalts abzuweisen. Es sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung durch das SEM angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Die Kritik, dass die Erzählung kurz und linear ausgefallen sei, sei in diesem Kontext daher unangebracht. Zudem sei der geschilderte Handlungsablauf nicht als stereotyp zu bezeichnen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise darauf hingewiesen, dass die Armeeangehörigen ihn im Auto zunächst gut behandelt hätten, und er habe die Vorkommnisse durch nebensächliche Details zeitlich präzise eingeordnet. Zudem seien der Gewaltakt und die Flucht entgegen der Behauptung der Vorinstanz durch psychische Vorgänge ergänzt worden. Soweit die Vorinstanz schliesslich behaupte, die Flucht vom (…) 2023 und die Erzählung von den Grenzübertritten seien vergleichbar, verkenne sie, dass sich die beiden Ereignisse in gewissen Punkten erheblich unterscheiden. Die Flucht aus dem Militärcamp sei aus dem Affekt und aus einer Situation unmittelbarer Bedrohung und Todesangst erfolgt. Ferner nehme diese auch nur eine sehr kurze Zeitspanne ein, weshalb nicht viel Zeit für interne psychische Vorgänge oder Raum für Komplikationen im Handlungsverlauf bestanden habe. Zusammenfassend gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zu konstruieren scheine. Der Beschwerdeführer sei wiederholt bedroht, schikaniert, verhört und gefoltert worden. Dadurch würden mehrere Eingriffe in unterschiedliche Rechtsgüter und auch in die Menschenrechte des Beschwerdeführers vorliegen und die Nachteile, die er erlitten habe, würden ohne Weiteres die gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG verlangte Intensität erreichen, womit sie als asylrelevant einzustufen seien. Sodann erfülle die Person des Beschwerdeführers gleich mehrere wichtige Risikofaktoren. Er werde aus Sicht der sri-lankischen Behörden als Person wahrgenommen, die Informationen zu Personen der LTTE und über Waffen- sowie Wertverstecke habe beziehungsweise einholen könne. Es sei absehbar, dass die Behörden ihn der Beteiligung am Wiederaufflammen separatistischer Bestrebungen bezichtige. Damit sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr oder ihm würden zumindest Folter und Haft drohen.
E-6132/2025 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.7 AsylG standhalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2023 von den Behörden mitgenommen und in einem Armee-Camp nach seinem (…) sowie verstecktem Schmuck und Waffen befragt worden sei, wobei man ihn geschlagen und ihm einen Plastiksack über den Kopf gestülpt habe, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Behörden weiterhin ein derart intensives Interesse an seiner Person haben sollen. So verfügt der Beschwerdeführer selbst über kein nennenswertes politisches Profil und hat lediglich an einer einzelnen Demonstration teilgenommen, die mittlerweile über zehn Jahre zurückliegt. Auch das Vorbringen, das anhaltende Interesse würde darin bestehen, den Aufenthaltsort mutmasslich von der LTTE versteckter Schätze und Waffen zu ermitteln, vermag nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er und seine Familie bei der Suche nach (…) an unterschiedliche Stellen (Armee, Dorfvorsteher, Haftanstalten) Briefe geschickt hätten, müsste den Behörden bei einem entsprechenden Interesse bekannt sein, dass er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem (…) gehabt hat und dessen Aufenthaltsort nicht kennt, weshalb es nicht wahrscheinlich erscheint, dass er über entsprechende Verstecke, selbst wenn diese weiterhin bestehen sollten, Auskunft geben kann. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ausgerechnet den Beschwerdeführer, jedoch nicht die übrigen Familienmitglieder, behelligen würden. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift, dass dies nicht relevant sein könne, weil es bedeuten würde, dass Familienmitglieder stets reflexverfolgt seien, kann nicht gefolgt werden. Was die Schilderung der Flucht aus dem Armee-Camp betrifft, hat der Beschwerdeführer sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass diese einzelne Realkennzeichen enthält und sich nicht ohne Weiteres mit den Grenzübertritten bei der Flucht in die Schweiz vergleichen lässt. Diese Vorbringen vermögen aber die entgegenstehende Einschätzung der Vorinstanz einer stereotypen und linearen Darstellung des Fluchtverlaufs nicht zu entkräften. Darüber hinaus spricht denn auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der
E-6132/2025 vorgebrachten Befragung einen neuen Reisepass sowie ein Visum beschaffen konnte, gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Daraus ergibt sich, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die Behörden befragt wurde. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass sich diese in dem von ihm dargelegten Rahmen abgespielt und die sri-lankischen Behörden ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse an seiner Person haben. Betreffend das vorgebrachte Ereignis im Jahr 2014 kann schliesslich offenbleiben, ob sich dieses tatsächlich entsprechend seinen Schilderungen zugetragen hat, da es sich dabei nicht um ein auslösendes Ereignis seiner erneuten Flucht im Jahr 2023 handelt und das Asylrecht nicht dazu dient, vergangenes Unrecht wiedergutzumachen. Im Übrigen lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ableiten. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Sem das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-6132/2025 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
E-6132/2025 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. das Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein
E-6132/2025 Linksbündnis, die «National People’s Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. die Urteile des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 und E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der über einen Schulabschluss und Berufserfahrung verfügt. Zudem verfügt er insbesondere durch seine (…) und (…) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihn bei Bedarf bei der Reintegration in seinem Heimatstaat unterstützen kann. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. November 2025 in gleicher Höhe
E-6132/2025 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6132/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Flavia Mark
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