Abtei lung V E-6132/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Richter Kurt Gysi, Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6132/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat im März 2006 und gelangte am 24. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Dabei führte er aus, er sei sieben Jahre alt gewesen, als sein Vater im Kloster B._______ ein Bild des Dalai Lama aufgehängt habe und deshalb von den Chinesen getötet worden sei. Da er seinen Vater habe rächen wollen, habe er im tibetischen Neujahr 2005 im Kloster B._______ ebenfalls ein Bild des Dalai Lama angebracht. Er habe Angst vor den Chinesen gehabt, weshalb er in die Berge gegangen sei, um Heilkräuter zu sammeln. Anfangs 2006 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er erfahren, dass sich der Dalai Lama gegen das Tragen von Tierpelzen geäussert habe. Zusammen mit andern Dorfbewohnern habe er in fünf bis sechs Tagen in rund 300 Dörfern über 1000 Pelzkleidungsstücke gesammelt und diese am 15. Neujahrstag 2006 verbrannt. Dabei sei er fotografiert worden. In der Folge sei er von einigen Bekannten gewarnt worden, dass dieses Foto allenfalls veröffentlicht und in den Strasse von C._______ an die Wände gehängt werden könnte. Zunächst sei er im Dorf geblieben, habe sich aber während des Tages versteckt gehalten. Nach einigen Tagen habe er sich nach D._______ in die Berge begeben, um Heilkräuter zu sammeln. Aus Angst, von den Chinesen verhaftet zu werden, sei er weiter nach C._______ geflüchtet. Für diese Reise habe er 15 Tage gebraucht. Im März 2006 habe er sich nach Nepal begeben, welches er im Juli 2006 auf dem Luftweg verlassen habe. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. August 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, als er siebenjährig gewesen sei, hätten die Chinesen seinen Vater getötet. Dies vermutlich deshalb, weil sein Vater damals in einem Kloster gearbeitet habe und politisch aktiv gewesen sei. Vermutlich habe er auch ein Foto des Dalai Lama am Altar aufgehängt. Am 15. tibetischen Neujahrstag 2005 (15. März 2005) habe er in seinem Dorf zusammen mit 1000 anderen Personen gegen die Chinesen demonstriert, weil die Chinesen Fotos des Dalai Lama verboten hätten. Er habe ein Foto des Dalai Lama in den Händen getragen und dazu „Freiheit für Tibet!“ und „Fotos vom Dalai Lama gehören ins Kloster!“ ausgerufen. Als Polizisten ge- E-6132/2006 kommen seien, sei er sofort weg gerannt und habe sich nach Hause begeben. Während des Tages habe er sich versteckt, die Nächte habe er bei seinen Eltern verbracht. Nach zwei Tagen habe er seinen Wohnort verlassen und sich nach D._______ begeben. Dort habe er Bergkräuter gesammelt und verkauft. Nach zwei Monaten sei er weiter nach C._______ gereist. Diese Reise habe fünf Tage gedauert. In C._______ habe er auf dem Bau gearbeitet. Da der Dalai Lama das Tragen von Tierpelzen verboten habe, habe er am 15. Neujahrstag 2006 in einem Vorort von C._______ zusammen mit fünf oder sechs Freunden rund 100 Leopard-Kleider, 1000 Wolfspelze sowie etwa 500 Seehundpelze verbrannt, die sie zuvor in etwa 100 Dörfern gesammelt hätten. Anlässlich der Verbrennung sei er fotografiert worden. Diese Fotos seien später von den chinesischen Behörde überall in C._______ verteilt worden. Weil er in seinem Heimatdorf protestiert und in C._______ Tierfelle verbrannt habe, habe er Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden auf sich zukommen sehen und sei deshalb ausgereist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2006 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe- E-6132/2006 bung eines Kostenvorschusses. Sodann wies er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). E-6132/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe im tibetischen Neujahr (Mitte März 2005) ein Bild des Dalai Lama im Kloster B._______ aufgehängt, weil er den gewaltsamen Tod seines Vaters habe rächen wollen. Aus Angst, die Chinesen würden ihn deswegen festnehmen, habe er im März 2005 seinen Heimatort verlassen. Demgegenüber habe er bei der direkten Bundesanhörung erklärt, er habe am 15. tibetischen Neujahrstag des letzten Jahres (15. März 2005) in seinem Dorf E._______ an einer Demonstration teilgenommen, an der etwa 1000 Tibeter beteiligt gewesen seien, weil die Chinesen Fotos des E-6132/2006 Dalai Lamas verboten hätten. Während der Kundgebung habe er ein Foto des Dalai Lama in den Händen gehalten und unter anderem gerufen: „Fotos vom Dalai Lama gehören ins Kloster“ oder „Freiheit für Tibet“. Als die chinesische Polizei gekommen sei, sei er davon gerannt und nach Hause gegangen. Die Nachfrage, ob er jemals irgendwo ein Bild des Dalai Lama angebracht oder aufgehängt habe, habe er verneint. Ebenso widersprüchlich habe er sich zu den angeblichen Umständen, die zur Tötung seines Vaters geführt hätten, geäussert. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, sein Vater sei von den Chinesen umgebracht worden, weil er ein Bild des Dalai Lama im Kloster B._______ aufgehängt habe. Demgegenüber habe er bei der Direktanhörung angegeben, die Chinesen hätten seinen Vater getötet, weil er Fotos des Dalai Lama im Kloster F._______ im Dorf G._______ aufgehängt habe. Sodann habe er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er sei von einigen Bekannten gewarnt worden, die Fotos, die während der Verbrennungszeremonie gemacht worden seien, könnten veröffentlicht und in den Strassen von C._______ an die Wände geklebt werden. Dagegen habe er bei der Direktanhörung ausgesagt, der zuständige Beamte der chinesischen Behörde habe die Fotos der Verbrennungszeremonie überall in C._______ verteilt. Zudem habe er von Bekannten aus seinem Dorf erfahren, dass er wegen der Teilnahme an der Demonstration vor einem Jahre in seinem Dorf gesucht werde. Schliesslich habe er bei der Erstbefragung geltend gemacht, er habe für die Reise von D._______ nach C._______ 15 Tage gebraucht. Dagegen habe er bei der Direktanhörung versichert, er habe für diese Reise lediglich fünf Tage gebraucht. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Anlässlich der Demonstration habe er das Foto des Dalai Lama in den Händen gehalten und es später ins Kloster gebracht. Die Frage des Beamten habe er dahingehend verstanden, ob er das Bild alleine im Kloster angebracht habe. Da er das Foto zusammen mit Freunden ins Kloster gebracht habe, habe er die Frage verneint. Zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters sei er noch ein kleines Kind gewesen. Er könne daher nur wiedergeben, was er von Drittpersonen gehört habe. Was die Gründe für die Flucht anbelange, so sei er zuerst gewarnt worden, dass die Fotos aufgehängt würden. Danach sei ihm erzählt worden, dass sich seine Befürchtungen bewahrheitet hätten. Schliesslich liege bezüglich der Dauer der Reise ein Missverständnis vor. Möglicherweise habe ihn der Dolmet- E-6132/2006 scher falsch verstanden. Bei einer Rückkehr drohe ihm Haft, Folter oder gar der Tod. 4.3 Zur Klärung der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen verbindet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die anlässlich der beiden Anhörungen vorgetragenen Versionen seiner Asylvorbringen miteinander. Damit vermag er aber offensichtlich nicht, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in seinen Angaben überzeugend aufzulösen. Auch ist der Erklärungsversuch, wie er die Frage des Beamten verstanden habe, nicht geeignet die vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften. Was den Einwand anbelangt, er kenne die Todesumstände seines Vaters nur von Erzählungen von Drittpersonen, so darf auch bei dieser Konstellation vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er diesbezüglich übereinstimmend aussagt. Dies namentlich auch deshalb, weil dieses Ereignis gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers Anlass für sein Handeln, nämlich das Rächen des Todes seines Vater war. Weiter legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern bezüglich der Dauer der Reise ein Missverständnis des Dolmetschers vorliegen soll. Sodann ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am Ende beider Befragungen unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei ihm in einer ihm verständlichen Sprache vorgelesen und übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen Äusserungen. Dabei muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, er habe sein Heimatland illegal verlassen. 4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti- E-6132/2006 gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. 4.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidung und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 4.4.3 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Namentlich sei davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssten, festgenommen und verhört zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt würden und diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein würde, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich würden im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen nach der Strafverbüssung gelten (vgl. EMARK a.a.O. E. 6.). 4.4.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich beider Befragungen geltend, er habe China verkleidet und ohne Vorlage von Dokumenten verlassen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer China illegal verlassen hat. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer während rund drei Monaten in Nepal aufgehalten. Damit hält er sich nunmehr über zweieinhalb Jahre nicht mehr in seinem Heimatland auf. Gemäss der weiterhin geltenden Praxis der ARK sind in E-6132/2006 China flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr ist umso grösser, je länger ein Aufenthalt im Ausland gedauert hat. Der Beschwerdeführer hält sich seit insgesamt zweieinhalb Jahren ausserhalb Chinas auf. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund der angespannten Lage in Tibet im Vorfeld der diesen Sommer ausgetragenen Olympischen Spiele in China dürften die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers zweifellos einen entsprechenden Verdacht schöpfen und ihm Fragen zu seiner Auslandreise stellen. Als Landwirt ohne Berufsausbildung dürfte es dem Beschwerdeführer eher schwer fallen, seine lange Landesabwesenheit zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat somit begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen im Falle der Wiedereinreise. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. 4.4.5 Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, weshalb der als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. 4.6 Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2006 ist somit zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber auf- E-6132/2006 zuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse - gut. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2008 bei der Firma H._______ als Officeangestellter arbeitet, mithin nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellationen praxisgemäss von einem Durchdringen von zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6132/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 11. September 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11