Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6126/2014
Urteil v o m 3 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Uganda, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).
E-6126/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am 25. September 2014 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, insbesondere habe sie sich mehrfach widersprüchlich geäussert und ihre Asylgründe nicht hinreichend begründet, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und mit ergänzender Eingabe vom 25. Oktober 2014 beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
E-6126/2014 derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, ihre Muttersprache sei Luganda und sie könne, wenn es wie bei der Darlegung ihrer Asylgründe um komplexe Zusammenhänge gehe, nur in dieser adäquat Auskunft geben, dass sie durch die Durchführung der Anhörung vom 10. Februar 2014 auf Englisch ihrer Rechte beraubt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 12. August 2010 auf Englisch durchgeführten Befragung zur Person angab, ihre Muttersprache sei Luganda; ihre Englischkenntnisse beurteilte sie mit "wenig" (vgl. A1/9 Ziff. 9 S. 3); die Verständigung mit dem Dolmetscher erachtete sie als "so so" (vgl. A1/9 Ziff. 23 S. 6), dass in einem Lingua-Gutachten vom 21. Oktober 2013 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei definitiv in Uganda sozialisiert worden
E-6126/2014 und spreche fliessend Luganda; zudem spreche sie – jedoch weniger fliessend – ostafrikanisches Englisch (vgl. A32/10), dass sich aus den vorinstanzlichen Akten massgebliche Hinweise dafür ergeben, dass die Englischkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine detaillierte Darlegung ihrer Asylgründe nicht ausreichen, dass das BFM bei der Befragung zur Person aufgrund der durch den Sachbearbeiter als ungenügend eingeschätzten Englischkenntnisse der Beschwerdeführerin auf eine summarische Aufnahme der Asylgründe verzichtete (vgl. A1/9), dass es die Anhörung der Beschwerdeführerin auf Englisch in der angefochtenen Verfügung damit erklärte, dass keine Luganda sprechende Dolmetscherin habe gefunden werden können, die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2013 ein von Hand abgefasstes Schreiben in englischer Sprache zu den Akten gereicht habe, eine (…) sowie das Lingua- Gespräch zur Beurteilung ihrer Sozialisierung ohne Sprachschwierigkeiten in Englisch hätten durchgeführt werden können, und dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise zu entnehmen seien, die die durch die Hilfswerkvertretung (HWV) geltend gemachten Bedenken teilen könnten, dass die durch die Vorinstanz aufgezählten Gründe die Durchführung der Anhörung auf Englisch (und nicht Luganda) nicht zu rechtfertigen vermögen, dass die Begründung eines Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen dem Befrager und dem Asylsuchenden bzw. zwischen Letzterem und dem anwesenden Dolmetscher erfordert, dass Asylsuchende gemäss Lehre und konstanter Praxis einen Anspruch darauf haben, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen, und die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung ihnen nicht zuzumuten ist (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Durchsicht des Protokolls der Anhörung entgegen den Ausführungen des BFM zahlreiche Hinweise enthält, wonach die Beschwerdeführerin Mühe hatte, sich in Englisch hinreichend auszudrücken respektive in Englisch gestellte Fragen zu verstehen,
E-6126/2014 dass exemplarisch auf die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Beitritt zu einer Partei hinzuweisen ist, bei der sie zunächst die Frage wiederholte und anschliessend ausführte, Englisch sei nicht so einfach, sie könne es nicht so erklären, bevor sie sich in einfachen Worten bemühte, die Frage dennoch zu beantworten (vgl. vorinstanzliche Akten A36/22 F59 S. 7), dass im Übrigen auf die protokollierten Verständigungsschwierigkeiten und die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausdrucksprobleme (A36/22 F7, 39, 44 f., 69, 74, 92 und 106) verwiesen werden kann, dass die HWV schliesslich anmerkte, die Beschwerdeführerin habe öfter lange überlegt, bevor sie die englischen Ausdrücke gefunden habe, dass der Verweis auf das eingereichte Schreiben vom 15. Oktober 2013, die strafrechtliche Einvernahme und die Lingua-Analyse bei diesem Ergebnis unbehelflich ist, da daraus nur abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin – was sie selbst auch nicht bestreitet – über gewisse Englischkenntnisse verfügt, dass insgesamt davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin Englisch nicht genügend beherrscht, um ihre Asylgründe adäquat vorbringen zu können, dass mit der Anhörung der Beschwerdeführerin auf Englisch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der für die Beurteilung des Asylgesuchs erhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben wurde, dass das Protokoll der Anhörung deshalb nicht verwertbar ist, dass die Beschwerde mithin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Anhörung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf er-
E-6126/2014 geben, dass ihr durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, so dass ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-6126/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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