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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2016 E-6115/2016

10 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,344 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6115/2016

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Deutschland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).

E-6115/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus Stollberg (Sachsen) stammende (A10 F. 4) Beschwerdeführer am 28. August 2016 ein Asylgesuch einreichte, worauf er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zugewiesen wurde (A8); am 19. September 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (A10), dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, seine Heimat sei vermehrt dem Rechtsextremismus ausgesetzt, wogegen er sich eingesetzt habe, dass er wegen seines Engagements und seinen Recherchen über den Rechtsextremismus per Telefon und über soziale Medien terrorisiert worden sei (A10 F. 39), dass sein Name auf einer Liste stehe, auf welcher Personen aufgeführt seien, welchen man körperlichen Schaden zufügen wolle (A10 F. 39), dass er konkret von B._______ (aktueller […] der NPD [Nationaldemokratische Partei Deutschlands]) massiv bedroht werde (A10 F. 39 und 44), dass er – wenn er nach Deutschland zurückkehren müsse – in ernstzunehmender Gefahr sei (A10 F. 40 und 49), dass auch seine Lebensgefährtin über diverse Kanäle von unbekannten Personen angegangen worden sei (A10 F. 43 und 48), dass er in einem konkret von ihm recherchierten Fall die Polizei benachrichtigt habe, welche ihn an andere Stellen verwiesen habe, worauf er im Sommer 2015 insbesondere per Schreiben an das Aussenministerium gelangt sei, wobei die Antwort noch ausstehe, dass er den Eindruck habe, Deutschland garantiere ihm den Schutz nicht, weil seinen Aussagen nicht das entsprechende Gewicht gegeben werde; er sei ein gebranntes Kind, wegen seiner sozialen Reputation (A10 F. 67), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 29. September 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

E-6115/2016 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass sich der Beschwerdeführer wegen den erwähnten Drohungen nie an die zuständigen deutschen Behörden gewandt habe, dass darauf hingewiesen wurde, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie sei und die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seinen Bürgern garantiere, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich mit seinen Problemen an die dortigen Behörden zu wenden, dass die Vorbringen folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass auch der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde einreichte und dabei beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen; eventualiter sei der Beschwerdeführer bei erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe hauptsächlich dahingehend begründete, den Erläuterungen der Vorinstanz sei vehement zu widersprechen, da er das SEM ausdrücklich über eine Polizeimeldung in Deutschland informiert habe; doch sei er zurückgewiesen worden, dass er auch der Annahme, Deutschland sei ein Rechtsstaat, im Wesentlichen entgegnete, die deutsche Administration und die Gerichte seien gegenüber dem organisierten Rechtsterror äusserst hilflos,

E-6115/2016 dass Deutschland sinngemäss nur für diejenigen als rechtssicherer Staat gelte, welche keine Fragen stellen würden, dass er darüber hinaus auch gegen einen Wegweisungsvollzug protestierte, dass die Akten der Vorinstanz am 5. Oktober 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), was vorliegend nicht zutrifft, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG [Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-6115/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind, dass eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung die im Gesetz definierte Flüchtlingseigenschaft dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus setzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193), dass nichtstaatliche Verfolgung, also Verfolgung durch Dritte wie vorliegend vorgebracht, flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass damit indes nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren,

E-6115/2016 dass aber erforderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass im Weiteren die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 10.3.2.), dass weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, Deutschland habe kein solches Schutzsystem oder habe den Beschwerdeführer nicht vor asylrelevanten Nachteilen geschützt beziehungsweise werde ihn nicht davor schützen, dass auch nicht vorgebracht wird, dieses Schutzsystem sei dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen, dass es dem Beschwerdeführer somit offen steht und obliegt, eine Strafanzeige wegen Drohungen durch B._______ (oder andere Personen) gegen ihn in Deutschland einzureichen, wenn er sich bedroht fühlt, dass der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll brachte, er sei auf der Polizeistation Lindenberg im Allgäu gewesen, um Angaben zum Fall „C._______“ und zur Verbindung mit der NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) zu machen, wobei die Polizisten ihn an eine andere Stelle verwiesen hätten (A10 F. 58), ihm jedoch auch versichert worden sei, die „Tonbandaufnahmen würden dem Herrn D._______ von der (…) C._______ in E._______“ übergeben (A10 F. 60), dass folglich diesbezüglich von einer korrekten Pflichterfüllung der Polizei auszugehen ist, weshalb deren Schutzfähigkeit und -wille nicht zu beanstanden sind, dass diese Anzeige im Übrigen nicht in Zusammenhang mit einem konkret gegen ihn gerichteten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG steht,

E-6115/2016 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-6115/2016 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da aufgrund obiger Erwägungen die eingereichte Beschwerde als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos zu erachten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

E-6115/2016 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatsaat sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass zudem aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6115/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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