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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2014 E-6113/2014

27 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,564 mots·~8 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6113/2014

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit den Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).

E-6113/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern am 21. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo man sie am 3. Oktober 2014 summarisch befragte. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit am 18. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Belgien und forderte die Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 24. Oktober 2014 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E-6113/2014 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.

3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die belgischen Behörden das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 13. Oktober 2014 gutgeheissen hätten. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Belgien. Die Beschwerdeführer hätten anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass Belgien wegen der innenpolitischen Situation und den rechtsextremen Parteien ihr Asylverfahren nicht korrekt durchführen könne. Zudem hätten Sie bei ihrem zweiten Asylgesuch von den belgischen Behörden keine Unterkunft mehr erhalten. Dagegen sei einzuwenden, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Belgien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Betreffend die vorgebrachte drohende Obdach- und Mittellosigkeit sei im Besonderen festzuhalten, dass Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Die Beschwerdeführer könnten sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchten. Zudem könnten sie zusätzlich bei einer der in Belgien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen gesundheit-

E-6113/2014 lichen Problemen an eine medizinische Institution in Belgien wenden. Die Vorinstanz werde ferner ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und Belgien vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.3 Da sich die Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalten, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO somit Belgien als zuständiger Staat zur Aufnahme der Beschwerdeführer verpflichtet. 4.4 Was die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gegen ihre Überstellung nach Belgien vorbringen, ist in keiner Weise geeignet, von dieser abzusehen. Soweit die Beschwerdeführer bereits bekannte Vorbringen wiederholen, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, weshalb die Beschwerdeführer sich an die zuständigen Behörden wenden können, um eine Unterkunft und sozial-

E-6113/2014 staatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner kann – soweit nötig – bei diversen lokalen karitativen Organisationen um Hilfe ersucht werden. 4.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO scheidet bereits mangels Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus und wird auch nicht geltend gemacht. 4.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Belgien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Belgien bei der Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten wird. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRKkonformes Ergebnis liefert. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, dass Belgien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht somit keine Veranlassung. 5. 5.1 Belgien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E-6113/2014 5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6113/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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