Abtei lung V E-6105/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Rchter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2006 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6105/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 7. Juli 2006 und reiste am 13. Juli 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 21. Juli 2006 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 29. August 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______. Er habe sich von (...) bis (...) als Asylbewerber in E._______ aufgehalten. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Gegen Ende des Jahres 2004 sei einer seiner Neffen namens F._______, welcher seit dem Jahre (...) eine Gefängnisstrafe verbüsst habe, nach Hause zurückgekehrt. Etwa eineinhalb Monate später, Ende 2004, sei F.______ verschwunden. In der Zwischenzeit hätten sie engen Kontakt gepflegt, da sie in benachbarten Häusern gelebt hätten und beide ledig seien. Nach der Ausreise von F._______ hätten die Behörden begonnen, ihn, den Beschwerdeführer, nach dem Aufenthaltsort von F._______ zu befragen. Anfangs sei er nur etwa ein Mal pro Monat oder ein Mal alle zwei Monate auf den Polizeiposten geholt und nicht misshandelt worden. Ab Juni 2006 hätten die Sicherheitskräfte den Druck jedoch massiv erhöht. Er sei mehrmals pro Woche, fast jeden Tag, auf den Polizeiposten geholt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Er sei zudem aufgefordert worden, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen. Am 15. Juni 2006 hätten ihn die Polizisten zum G._______ geführt. Er habe sich nackt ausziehen müssen und es sei ihm mit Vergewaltigung mit einem Schlagstock gedroht worden. Er sei die ganze Nacht dort festgehalten worden. Schliesslich habe ihm sein Bruder, welcher als Dorfschützer tätig sei, zur Ausreise geraten, weil ihn die Behörden sonst umbringen würden. Im Übrigen sei einer seiner Brüder, H._______, welcher in E._______ gelebt habe, seit dem Jahre (...) verschwunden. Er sei überzeugt, dass der türkische Staat etwas mit dessen Verschwinden zu tun habe. E-6105/2006 C. Mit Sendung vom 14. August 2006 stellte die zuständige (...) Ausländerbehörde dem BFM auf entsprechende Anfrage hin die Akten betreffend das vom Beschwerdeführer in E._______ durchlaufene Asylverfahren zu. D. Mit Verfügung vom 11. September 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Protokoll einer Befragung seines Neffen F._______ durch seinen Rechtsvertreter vom 5. Oktober 2006 sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von F._______ ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. G. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 16. Oktober 2006 ein. E-6105/2006 H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 11. August 2009 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-6105/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erlebten Repressalien seitens der Sicherheitskräfte seien wenig detailliert, undifferenziert und vage ausgefallen und seien daher offensichtlich konstruiert. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls am G._______ gemacht, habe er anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle doch zum einen ausgesagt, der Vorfall habe sich zwei Monate zuvor - mithin im Mai 2006 zugetragen - andererseits aber den Vorfall auf den 15. Juni 2006 datiert. Falls tatsächlich nach dem Neffen F._______ gefahndet worden wäre, wäre ferner zu erwarten, dass auch andere Verwandte von den Behörden unter Druck gesetzt worden wären. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch ausdrücklich verneint. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor zukünftiger E-6105/2006 Reflexverfolgung darzutun. Nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermöge, dass nach F._______. in der Vergangenheit gefahndet worden sei, und nicht geltend gemacht habe, dass seine im Heimatstaat verbliebene Verwandtschaft seit seiner Ausreise von Fahndungsmassnahmen betroffen gewesen sei, erscheine höchst unwahrscheinlich, dass Fahndungsmassnahmen in Zukunft aufgenommen würden. Im Übrigen würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Ferner würden weder die allgemeine politische Situation noch andere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in seinem Heimatstaat wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und es sei davon auszugehen, dass seine Familie über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. 4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, er habe zahlreiche Verhaftungen erlebt, welche alle nach demselben Muster abgelaufen seien. Er könne deshalb einzelne Ereignisse nicht mehr auseinanderhalten. Ausserdem könne er aufgrund seiner Traumatisierung die Vorfälle nicht genauer beschreiben. Es sei ihm insbesondere sehr schwer gefallen, über den Vorfall am G._______ zu sprechen, den er als sehr erniedrigendend empfunden habe. Diese Umstände habe das BFM nicht hinreichend gewürdigt. Ferner werde daran festgehalten, dass das Ereignis am G._______ am 15. Juni 2006 stattgefunden habe. Die abweichende protokollierte Angabe könne er sich nicht erklären. Ohnehin sei aber dieser Widerspruch nicht von wesentlicher Bedeutung, da er ihn ja in derselben Befragung korrigiert habe. Zudem würden die beiden zeitlichen Angaben nicht weit auseinanderliegen. Es sei möglich, dass ihn bei der ersteren ungenauen Angabe aufgrund der grossen psychischen Belastung anlässlich der Empfangsstellenbefragung sein Zeitgefühl getäuscht habe. Im Weiteren hätten die Behörden durchaus gute Gründe gehabt, ihre Bemühungen auf ihn, den Beschwerdeführer, zu konzentrieren. Er sei der engste Vertraute von F._______ gewesen und dieser habe fast ausschliesslich mit ihm Kontakt gepflegt. Insbesondere habe F._______ keinen engen Kontakt zu seinem Vater unterhalten, weil dieser als Dorfschützer tätig gewesen sei. Aus diesen Gründen sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft dargetan, dass er in der Vergangenheit aufgrund des Verschwindens von F._______ verfolgt worden sei. Gemäss der Rechtsprechung E-6105/2006 der ARK sei Reflexverfolgung zu bejahen, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gesucht werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass er aus einer Familie stamme, welche den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, da sein Neffe wegen Aktivitäten für die PKK zu einer längeren Haftstrafe verurteilt worden sei und auch mehrere Cousins hätten fliehen müssen. Bei einer Wiedereinreise müsse er aufgrund der Asylgesuchseinreichung mit einer Routinekontrolle mit eingehender Befragung rechnen, welche zu weiteren Behelligungen führen dürfte. Derartige Schikanen würden aber angesichts der von ihm vor der Ausreise erlebten traumatischen Ereignisse einen subjektiv und objektiv unerträglichen psychischen Druck darstellen. Diese Ausführungen würden im Übrigen auch aufzeigen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zuzusprechen sei. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E-6105/2006 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2 In Anwendung dieses Massstabs gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den von ihm vor der Ausreise erlebten Behelligungen durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt zu genügen vermögen. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Aussagen durchwegs wenig differenziert und ausführlich ausgefallen sind. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er aus einem ländlichen Milieu stammt und über einen geringen Bildungsgrad verfügt. Zudem war die direkte Befragung durch die Vorinstanz nicht sehr ausführlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen Umständen angemessen ausführlich und detailreich. Betreffend der zeitlichen Einordnung der Misshandlungen und Drohungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte am Ufer des G._______ hat der Beschwerdeführer in der Tat anlässlich der Empfangsstellenbefragung divergierende Angaben gemacht. Da es sich aber bei der einen Aussage („vor etwa zwei Monaten“) nur um eine ungefähre Angabe handelt, und die im Verlaufe derselben Befragung gemachte präzise Datumsangabe mit den entsprechenden Aussagen anlässlich der direkten Anhörung übereinstimmt, rechtfertigt es sich nicht, dieser Ungereimtheit entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen. Im Übrigen spricht auch die aus den Protokollen beider Befragungen ersichtliche offenkundige Scham und die daraus folgende Mühe des Beschwerdeführers, über diesen Vorfall zu berichten, für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe mit den Erkenntnissen des Gerichts über das E-6105/2006 Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte vereinbar sind. Da der Beschwerdeführer aus demselben Dorf stammt wie sein Neffe F._______ und glaubhaft dargelegt hat, dass er vor der Ausreise von F._______ engen Kontakt zu diesem pflegte, erscheint es nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte davon ausgingen, er wisse über den Aufenthaltsort von F._______ Bescheid und er deshalb mehr als andere Familienangehörige in deren Visier geriet. 5.3 Im Weiteren ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen: 5.3.1 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 21 S. 138 E. 3). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern Stuttgart 1991, S. 108). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr- E-6105/2006 scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt, beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199; vgl. auch HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben selber keine politischen Aktivitäten entfaltet und hatte mit den Behörden, abgesehen von den vorgebrachten Übergriffen im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Neffen F._______, keine Probleme. F._______ reiste am (...) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom (...) wurde ihm Asyl gewährt. Nach dessen mit Beweismitteln untermauerten Aussagen schloss er sich im Jahre (...) der PKK-Guerilla an und wurde deshalb am (...) zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde er am (...) vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen. Danach wurde Druck auf ihn ausgeübt, als Spitzel zu dienen und er wurde aufgrund einer Denunziation, wonach er sich erneut der PKK angeschlossen habe, von den Sicherheitskräften gesucht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es plausibel, dass E-6105/2006 F._______ auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht wurde. 5.3.4 In Anbetracht der vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragenen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte ist er als vorverfolgt zu betrachten. Aufgrund der dokumentierten Verbindung von F._______ zur PKK ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt ein erhebliches Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen ihn besteht. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei als Onkel von F._______ einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden nach wie vor ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten von F._______ zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinem hier als Flüchtling anerkannten Neffen gestanden ist. Demzufolge hätten die Behörden am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (...). Zudem ist zu beachten, dass er glaubhaft dargetan hat, in der Vergangenheit bereits Repressalien wegen der behördlichen Suche nach seinem Neffen F._______ erlitten zu haben. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu einer Person mit einer politischen Vergangenheit mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. 5.4 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anfor- E-6105/2006 derungen an die Gewährung des Asyls erfüllt. Ausserdem liegen keine Asylausschlussgründe vor. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. 7. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 11. August 2009 auf Fr. 1'242.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6105/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Die Verfügung des BFF vom 11. September 2006 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'272.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 13