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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2016 E-61/2016

13 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,538 mots·~8 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges) / Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 26. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-61/2016

Urteil v o m 1 3 . Januar 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch MLaw Vanessa König, Freiplatzaktion B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).

E-61/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 26. November 2015 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublinstaat (Ungarn) sowie den entsprechenden Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Dezember 2015 (Poststempel 10. Dezember 2015) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8085/2015 vom 18. Dezember 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen sei nicht eingehalten worden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und über seine mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin beantragte, die Beschwerdefrist gegen die SEM-Verfügung vom 26. November 2015 sei wiederherzustellen und auf die ursprüngliche Beschwerde sei einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er gleichzeitig um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte und beantragte, es sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass er in seinem Gesuch ausführte, er habe sich, nach Kenntnisnahme von der SEM-Verfügung vom 26. November 2015 zwar am 7. und 8. Dezember 2015 bei der Freiplatzaktion B._______ beraten lassen, sei beim Verfassen der Beschwerde unterstützt und dahingehend informiert worden, dass er diese noch am selben Tag zur Post bringen müsse, dass die Rückkehrberatung des Kantonalen Sozialamtes B._______ ihm allerdings am selben Tag zugesagt habe, er könne anstatt nach Ungarn in

E-61/2016 die Türkei ausreisen, weshalb er – im Vertrauen auf diese Auskunft – keine Beschwerde erhoben habe, dass die gleiche Behörde zwei Tage später ihre Zusicherung widerrufen habe, nachdem das SEM seine diesbezügliche Auskunft geändert habe, dass ihn entsprechend kein Verschulden für die zu spät erhobene Beschwerde treffe, dass er zusammen mit seinem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist unter anderem seine Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2015 sowie eine Bestätigung des Kantonalen Sozialamtes B._______ vom 24. Dezember 2015 zu den Akten gab, wonach dem Gesuchsteller gemäss Informationen des SEM am 8. Dezember 2015 zunächst mitgeteilt worden sei, es könne ein Flug nach Istanbul gebucht werden, welche Information am 10. Dezember 2015 habe widerrufen werden müssen, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2016 den Vollzug der SEM-Verfügung vom 26. November 2015 einstweilig bis zur Kenntnis der Akten aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233), dass sich das Verfahren nach VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),

E-61/2016 dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Gesuchsteller als Partei in seinem Asylverfahren zur Erhebung des Gesuches berechtigt ist, das Gesuch um Wiederherstellung offensichtlich rechtzeitig und begründet eingereicht und die versäumte Rechtshandlung, die Einreichung der Beschwerde, nachgeholt worden ist, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demzufolge einzutreten ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass auf Fristwiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive – Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist, dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller beziehungsweise sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass Verfahrensgegenstand der SEM-Verfügung vom 26. November 2015 die Feststellung des für die Beurteilung des Asylgesuches des Gesuchstellers zuständigen Staates des Dublin-Raumes sowie seine Wegweisung dorthin bildet, dass der Gesuchsteller aufgrund der vorliegenden Umstände offensichtlich objektiv in der Lage war, diese Verfügung fristgerecht anzufechten und die

E-61/2016 Beschwerdefrist – nach umfassender Rechtsberatung seitens der Freiplatzaktion B._______ – in voller Kenntnis über die rechtlichen Konsequenzen hat verstreichen lassen, dass er sich demgegenüber auf eine subjektive Unmöglichkeit beruft, indem er geltend macht, er habe sich auf die Auskunft des kantonalen Sozialamtes verlassen dürfen, wonach er statt nach Ungarn auch in die Türkei ausreisen könne, dass diese Auskunft allerdings alleine die Vollzugsmodalitäten, konkret die individuelle Rückkehrhilfe, nämlich die Frage betraf, ob auch die Reisekosten für einen Flug in die Türkei (statt in den zuständigen Dublinstaat) übernommen würden, dass das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Auskunft des Kantonalen Sozialamtes zwar grundsätzlich schützenswert ist, wie er zutreffend erkennt, sein Irrtum allerdings im vorliegenden Kontext kein wesentlicher ist, dass im Übrigen nicht erkennbar ist, inwiefern es dem Gesuchsteller nicht auch heute möglich sein sollte, in die Türkei auszureisen, zumal ihm angesichts der Aktenlage nicht an der Prüfung seines Asylgesuches im Dublinraum gelegen zu sein scheint, dass insgesamt der vom Gesuchsteller geltend gemachte Irrtum keinen entschuldbaren Grund für die verspätete Einreichung der Beschwerde darstellt, zumal angesichts der sehr restriktiven Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 205, Rz. 588 mit Hinweisen), dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil sich das Gesuch um Wiederherstellung der Frist, unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit des Gesuchstellers, angesichts des soeben erwogenen als aussichtslos erweist, was sich bereits anhand einer summarische Prüfung der Aktenlage ergab, dass auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Beistandes abzuweisen ist, nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind (Art. 65 Abs. 2 VwVG),

E-61/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache angemessen zur reduzieren sind (Art. 2 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-61/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe der Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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