Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6094/2010
Urteil v o m 1 2 . März 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N (…).
E-6094/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. November 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 18. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 21. November 2008 beziehungsweise der Anhörung vom 28. Januar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, von seiner Geburt bis 2008 in Somalia gelebt zu haben beziehungsweise von 1996 bis 2006 bei seinem Eltern in Äthiopien gewohnt zu haben, wo sie als politische Flüchtlinge anerkannt worden seien, und 2006 mit seinem (...) nach Somalia zurückgekehrt zu sein, dass er mit seinem (…) 2006 nach Somalia zurückgekehrt sei, weil jener einen wichtigen Posten in der somalischen Übergangsregierung bekleidet habe, dass er als dessen (…) aber zur Zielscheibe für die Opposition geworden sei, dass er und sein (…) von 2006 bis 2008 jeden Abend von Regierungsgegnern angegriffen worden seien, die versucht hätten, sie beide zu töten, dass diese sehr zahlreichen Tötungsversuche jedes Mal von ihren Leibwächtern abgewehrt worden seien, dass er sich aber wegen des intensiven Schutzes nicht habe frei bewegen können, dass sein (…), der zunächst Gouverneur der Provinz C._______ gewesen sei, sich 2008 nach D._______ begeben habe, wo er seither als Pressesprecher im (…) tätig sei, dass er seinem (…), dem Beschwerdeführer, geraten habe, sich in Äthiopien in Sicherheit zu bringen, dass er 2008 nach Äthiopien zu seiner Familie gereist, dort aber nur zehn Tage geblieben sei, da er auch dort vor den Gegnern seines (…) nicht sicher gewesen sei, und Afrika verlassen habe,
E-6094/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung aber wegen Unzumutbarkeit aufschob und ihn vorläufig aufnahm, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten auf Grund widersprüchlicher Angaben und unbegründet nachgeschobener Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er verschiedene Beweismittel bezeichnete, die er dem Gericht in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, dass diese Zwischenverfügung, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich umgezogen war, nicht zugestellt werden konnte, dass die Zwischenverfügung ohne neue Fristansetzung an die neue Adresse des Beschwerdeführers am 8. September 2010 wiederholt wurde, dass der Kostenvorschuss am 16. September 2010 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2010 (Poststempel: 23. September 2010) die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel zu den Akten reichte,
E-6094/2010 dass es sich dabei gemäss Begleitschreiben um ein Bestätigungsschreiben des Militärs betreffend seinen (…) (mit Beilagen) und verschiedene Fotografien, die seinen (…) im Dienst zeigten, handelt, dass das BFM dem Beschwerdeführer, der die Schweiz vorübergehend verliess, die Wiedereinreise mit Verfügung vom 30. Januar 2012 bewilligte,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-6094/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, während des Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet nachgeschoben werden, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die Angaben in der Kurzbefragung und diejenigen in der Anhörung einander in zentralen Punkten widersprächen, dass nämlich der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung gemäss Protokoll aussagte, er habe zusammen mit seiner Familie, die bis heute in Somalia lebe, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 in seinem Heimatstaat gewohnt, während er gemäss Anhörung zwischen 1996 und 2006 in Äthiopien gelebt haben will, wo seine (…) noch immer wohne,
E-6094/2010 dass in diesem Zusammenhang weitere Widersprüche namentlich betreffend seinen Schulbesuch bestehen, wobei auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Vorinstanz weiter darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung unvermittelt vollständig neue Asylgründe unbegründet nachgeschoben hat, dass er in der Kurzbefragung nämlich auf Nachfrage hin die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (fehlende Perspektiven, Hungersnot, Bürgerkrieg) ausdrücklich als einzige Asylgründe angegeben hat, wobei ihm persönlich noch nie etwas zugestossen sei, dass er aber in der Anhörung unvermittelt eine gezielte, erheblich intensivere und politisch motivierte Verfolgung geltend machte, vor der er in Afrika nirgends sicher sei und insbesondere auch in Äthiopien bei seiner Familie keinen Schutz finde, dass er für das vollständige Auswechseln seiner Sachverhaltsdarstellung und das Nachschieben vollkommen neuer Asylgründe weder in der Anhörung, wo er darauf angesprochen wird, noch auf Beschwerdeebene eine Erklärung anbietet, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht zur Klärung der inneren Widersprüche seiner Vorbringen oder zur Erklärung für das Nachschieben von Gesuchsgründen beitragen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
E-6094/2010 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM den Beschwerdeführer vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6094/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer