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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2009 E-609/2009

4 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,722 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-609/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-609/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger und jüdischer Kurde aus B._______ (Provinz Suleimaniya) – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge circa um den 14. November 2008 verliess und über die Türkei und Frankreich unter Umgehung der Grenzkontrolle am 6. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Transitzentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 im Transitzentrum D._______ befragt und am 24. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, sich politisch nicht betätigt und mit seinem Cousin ein Video-CD-Geschäft in E._______ geführt zu haben, dass er bis drei Tage vor der Abreise aus seinem Wohnort, weder mit der Polizei, dem Militär oder sonst irgendeiner Organisation Probleme gehabt habe, dass ihn damals sein Bruder im Geschäft in E._______, mit dem Auto abgeholt habe und sie unterwegs nach Hause in einem Laden einen Halt gemacht und Bier getrunken hätten, dass ein Landcruiser mit bärtigen Islamisten vorbeigefahren, wieder zurückgekehrt und mehrmals hin und her gefahren sei, wobei die Männer ihn und seinen Bruder beobachtet hätten, dass er und sein Bruder Angst bekommen hätten, von den Männern angegriffen zu werden, weshalb sie schnell weggefahren seien, dass sie von diesen Männern im Landcruiser verfolgt, jedoch nicht erwischt worden seien, so dass sie nach Hause hätten zurückkehren können, dass in der gleichen Nacht ein Schulkollege, der sich bei der F._______ aktiv betätigt habe, zu ihm gekommen sei und ihm E-609/2009 mitgeteilt habe, dass ihn die Islamisten beschuldigten, für den israelischen Mossad zu arbeiten, dass die iranischen Behörden den Islamisten Geld gegeben und diese beauftragt hätten, ihn in den Iran zu entführen, weshalb er am nächsten Tag zu einer Tante seiner Mutter gefahren sei und sich dort während sechs Wochen bis zur Ausreise versteckt habe, dass zwei Schwestern und sechs Brüder in Israel leben würden, er jedoch dorthin nicht gehen wolle, weil er damit seine Eltern und seinen Bruder gefährden würde und zudem seine Familie für ihn Europa ausgewählt habe, dass er am 25. November 2008 von Frankreich herkommend an der Grenze zur Schweiz von den Grenzwachbehörden in Basel - St. Louis angehalten und gleichentags wieder nach Frankreich abgeschoben wurde, weil er sich dort vorher während etwa zehn Tagen aufgehalten habe, dass er erneut am 6. Dezember 2008 in die Schweiz kam und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass die französischen Behörden am 12. Dezember 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom gleichen Tag zustimmten (vgl. A8), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24. Dezember 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Frankreich gewährt wurde, wozu er im Wesentlichen geltend machte, er wolle nicht nach Frankreich zurückgeführt werden, weil er sich in der Schweiz wohl fühle (vgl. A12, S. 10), dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 – gleichentags eröffnet und persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor E-609/2009 der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe, dass der Beschwerdeführer weder Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz habe, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, zumal der Beschwerdeführer von seiner geltend gemachten Bedrohung nur indirekt, durch einen Freund erfahren habe und bezeichnenderweise dessen Informationsquelle nicht gekannt, sondern lediglich vermutet habe, dass die Behauptung, lediglich er und sonst niemand aus seiner Familie sei ins Fadenkreuz der Islamisten geraten, geradezu abenteuerlich und unglaubhaft anmute, dass schliesslich die Begründung, weshalb er nicht nach Israel gegangen sei, wie die Mehrheit seiner Geschwister, nicht stichhaltig erscheine, weshalb in Gesamtwürdigung der Vorbringen davon auszugehen sei, dass es sich hier um ein Konstrukt handle und seine Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erkennbar sei, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Frankreich sprächen, dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Frankreich schliessen lassen würden, zumal Frankreich effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete und das Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob E-609/2009 und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei zwecks Eintretens auf das Asylgesuch vollumfänglich aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, er gehöre einer religiösen Minderheit der jüdischen Kurden an und sei der Gewalt der Mehrheit schutzlos ausgeliefert, dass er am 2. Dezember 2008 ein Gesuch für eine Emigration nach Israel gestellt habe (...) und Ende Februar 2009 eine positive Antwort erwarte, dass ihm in Frankreich eine Abschiebung in sein Heimatland drohe, dass bei einer Abschiebung nach Frankreich sein Verfahren um Weiterwanderung nach Israel neu eingeleitet werden müsste, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Ergwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-609/2009 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1, S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren E-609/2009 Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich aktenkundig und unbestritten ist, dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 12. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert haben, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Frankreich im Falle des Beschwerdeführers den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; dem- E-609/2009 gegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O. S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass die angebliche Beschuldigung des Beschwerdeführers der Zusammenarbeit mit der Mossad und dessen plötzliche Gefährdung durch die Islamisten unglaubhaft ist, da, er sich politisch nicht betätigt und bis anhin gemäss eigenen Aussagen ein ruhiges Leben geführt haben soll, dass sodann der Beschwerdeführer lediglich durch Dritte erfahren haben will, dass man ihn in den Iran entführen wolle, weshalb die Zuverlässigkeit einer solchen Informationsquelle zweifelhaft ist, dass es im Übrigen für die Islamisten ein leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort ausfindig zu machen, zumal er E-609/2009 angab, es handle sich um eine Kleinstadt, wo jeder jeden kenne (vgl. A 12, S. 6, Antwort 26), dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2009 näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) E-609/2009 zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 – 4), dass es sich bei der (...) um eine internationale Organisation handelt, die auch in Frankreich ihre Vertretung hat, weshalb der Beschwerdeführer sein Verfahren auch dort weiterführen beziehungsweise den Entscheid für seine allfällige Weiterreise nach Israel abwarten kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, E-609/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-609/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder - namentlich nach Irak - ist ausgeschlossen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 12

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