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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2008 E-6070/2006

19 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,095 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-6070/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A. _______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6070/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 22. Juni 2006 von Istanbul aus auf dem Landweg und reiste durch ihm unbekannte Länder am 26. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. Juni 2006 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 21. Juli 2006 machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 1998 sei seine ganze Familie auf den Polizeiposten gebracht und mit Strafanzeige beschuldigt worden, die kurdische Arbeiterpartei PKK zu unterstützen. Sie seien damals auf dem Posten auch gefoltert worden; seinem Vater sei der Fuss gebrochen worden und sei seither beim Laufen behindert, er selbst sei an der Nase verletzt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei am 10. Juni 2000 auf den Polizeiposten mitgenommen worden und gelte seither als vermisst. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1998 ständig - insgesamt mindestens 100 Mal - auf den Polizeiposten mitgenommen und nach seinem geleisteteten Militärdienst (Februar 2002 bis Mai 2003) jeweils aufgefordert worden, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen und sich als Spitzel zu betätigen. Letztmals sei er vom 10. bis zum 15. Juni 2006 auf dem Posten festgehalten und gedrängt worden, als Dorfschützer tätig zu werden. Man habe ihm bei der Freilassung drei Tage Bedenkzeit gegeben. Am dritten Tag seien die Gendarmen in seinem Dorf erschienen, was er von einer Berganhöhe habe beobachten können, da er die Nacht dort verbracht habe. Er habe sich sogleich vom Dorf abgesetzt und sich auf die Reise nach Istanbul gemacht. Dort habe er den Schlepper getroffen, der während der dreitägigen Bedenkzeit organisiert worden sei. Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2006 wurde das Asylgesuch abgelehnt und festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Als Folge davon wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Telefaxeingabe vom 11. September 2006 an die vormalige Schwei- E-6070/2006 zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original der Beschwerde mit Originalunterschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. E. Mit Eingabe vom 19. September 2006 (Poststempel) wurde die Originalbeschwerde nachgereicht und es wurden zwei Presseartikel beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 wurde die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2007 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht. E-6070/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen E-6070/2006 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache lokal oder regional beschränke Nachteile geltend, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Auch wenn grundsätzlich kein gesetzlicher Zwang zur Übernahme des Dorfschützeramtes bestehe, sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seitens der Gendarmerie Drohungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Es müsse allerdings bezweifelt werden, dass er berechtigterweise hätte befürchten müssen, "zum Verschwinden gebracht" zu werden, habe er doch selbst erklärt, dass er seit dem Jahre 2000 nicht mehr bedroht worden sei. Auch könne er sich diesen Belästigungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen, zumal nichts gegen ihn vorliege, wonach er gesetzlich verfolgt werden könnte. Seine Einschätzung, es sei überall in der Türkei gleich, könne nicht geteilt werden. Als Regel der Ablehnung des Asylgesuches folge die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre. Auch sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges. E-6070/2006 4.2 In der Rechtsmitteleingabe räumt der Beschwerdeführer vorerst ein, es treffe zu, dass in der Türkei keine gesetzliche Pflicht zur Annahme des Amtes des Dorfschützers bestehe. Hingegen könne jemand durch allgemeinen Druck, Drohungen, Schikanen und Benachteiligungen bis hin zu Misshandlungen dazu gezwungen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stehe es dem Beschwerdeführer nicht offen, sich in einer anderen Region der Türkei seinen Problemen zu entziehen. Dabei gelte es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei und ihm selbst überall in der Türkei, wenn er einmal fichiert sei, dasselbe passieren könne. Die politische Situation in der Türkei habe sich in den letzten Monaten verschärft. So sei im Juni 2006 das neue Antiterrorgesetz vom Parlament verabschiedet und ein Hardliner als Generalstabschef ernannt worden. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei unter Verfolgung des Staates zu leiden hätte, an Leib und Leben gefährdet und anderen Massnahmen ausgesetzt wäre, die einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Sollte dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt werden, so sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen schlechten Menschenrechtssituation in der Türkei als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen. 4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Abweisung der Beschwerde damit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der Verfügung rechtfertigen könnten. 5. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen und Folgerungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So erscheint es zunächst als wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angesichts seines persönlichen Hintergrundes als Kurde und Alevit sowie aus einer Familie stammend, die über lange Zeit die PKK unterstützt haben soll, überhaupt über Jahre hinweg für das Amt als E-6070/2006 Dorfschützer angeworben worden sein soll. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts werden Dorfschützer vor ihrer Anstellung von staatlichen Stellen auf ihre Zuverlässigkeit überprüft, zumal das Dorfschützersystem nach offizieller Leseart zum Schutz vor Übergriffen durch die kurdische Guerilla eingeführt worden ist. Somit ist es unwahrscheinlich, dass er zu diesem Amt von den zuständigen Stellen überhaupt zugelassen worden wäre. Selbst wenn sodann davon ausgegangen wird, die lokalen Behörden hätten die ständigen Anwerbungen aus lauter Schikane betrieben, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer diesen Behelligungen durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung hätte entziehen können. Ein strafrechtliches Verfahren ist gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage in all den Jahren nie angestrengt worden, weder aufgrund der Weigerung, das Amt als Dorfschützer anzunehmen, noch im Zusammenhang mit der behaupteten logistischen Unterstützung der PKK. Ein landesweites evidentes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer und somit eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage klarerweise auszuschliessen. Der blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei und dasselbe auch ihm selbst, wenn er denn einmal fichiert sei, widerfahren könne, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, wonach die Umstände des Verschwindens des Bruders ungeklärt bleiben und zu Recht festgestellt, die Familie habe keine weiteren Nachforschungen betrieben (A6/13 S. 6). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, wenn er einerseits aussagt, anlässlich der Erkundigung nach dem Verbleib seines Bruders habe man auf dem Posten lediglich zur Auskunft gegeben, er sei freigelassen worden (A6/13 S. 6), und andererseits vorbringt, auf dem Gendarmeriposten sei ihm angedroht worden, dass sie ihm das Gleiche antun würden wie seinem Bruder, und er deshalb den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (A6/13 S. 7). Schliesslich vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf eine Verschärfung der politischen Lage in der Türkei im Allgemeinen das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde an Leib und Leben gefährdet und hätte unter anderen Massnahmen zu leiden, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden, nicht stichhaltig zu begründen. E-6070/2006 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes bewirken könnte. Mit diesem Begriff soll nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass eine Wohnsitznahme ausserhalb der ursprünglichen Heimatregion ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellen würde, dass der Beschwerdeführer des Schutzes der Schweiz bedürfte, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bejaht werden, da die Aktenlage offensichtlich keine landesweiten staatlichen Nachstellungen nach dem Beschwerdeführer erkennen lässt. Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). E-6070/2006 Diese Voraussetzungen vermag, wie oben ausgeführt, der Beschwerdeführer nicht zu erfüllen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- E-6070/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-6070/2006 6.7 Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe denn auch keine über die allgemeine Situation hinausgehenden individuellen Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzuges aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst nach eigenen Angaben in Istanbul absolviert und spricht die türkische Sprache. Er ist alleinstehend und hat somit für keine eigene Familie zu sorgen, was ein selbständiges Fortkommen erleichtern dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der Verfügung der ARK vom 18. Oktober 2006 ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6070/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

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