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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2017 E-6062/2016

9 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,419 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6062/2016

Urteil v o m 9 . Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).

E-6062/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien im Oktober 2015 und gelangte am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 6. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 wurde er zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 17. August 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Syrien aus dem Militärdienst desertiert. B. Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 2. September 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Befragungs- und Anhörungsprotokolle seines Bruders B._______ sowie in die von der Vorinstanz beigezogene Übersetzung des Beweismittels Nr. 2 (weisser Militärausweis) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Protokollen und zur Übersetzung zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie zur Übersetzung der mit dieser Beschwerde eingereichten Beweismittel anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Er reichte eine Dienstbestätigung vom 17. Januar 2012, einen grünen Militärausweis, Fotos in Uniform, ein Zustellcouvert, einen Artikel von Reuters vom 4. September 2012 und eine Bescheinigung der Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten.

E-6062/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Einsichtnahme in die Übersetzung des Beweismittels Nr. 2 gut, verwies ihn bezüglich der Befragungsprotokolle seines Bruders an die Vorinstanz und forderte ihn auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht, Übersetzungen der eingereichten Beweismittel und eine Stellungnahme zum Beweismittel Nr. 2 und den Befragungsprotokollen seines Bruders einzureichen. E. Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte er Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016 an einen Arzt zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des behandelnden Arztes inklusive Beilagen zu weiteren Untersuchungen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E-6062/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen und habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. 3.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwischenverfügung festgehalten, dass das rechtliche Gehör von der Vorinstanz nicht verletzt wurde. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Soweit das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung dadurch nicht

E-6062/2016 gegenstandslos geworden ist, ist es abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind (Art. 53 VwVG). 3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 12 und 13), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung neun Monate bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt er in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 3.6 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte zu seinem Gesundheitszustand vertiefte Abklärungen veranlassen müssen. Trotz Hinweisen habe die Vorinstanz von der sich aufdrängenden medizinischen Abklärung abgesehen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor,

E-6062/2016 inwieweit die Vorinstanz diesen Umständen Rechnung getragen habe. Somit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie die Abklärungspflicht verletzt. Die Veranlassung medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht angezeigt. Desweiteren ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Das Anhörungsprotokoll und das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zeigen zwar, dass der Beschwerdeführer teilweise Mühe gehabt hat, die Fragen zu verstehen. Dass dies Auswirkungen auf die gemachten Aussagen des Beschwerdeführers gehabt hätte, geht daraus jedoch nicht hervor. Aus dem Protokoll geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Fragen zum asylrelevanten Sachverhalt problemlos hat beantworten können. Wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Einreichung eines Asylgesuchs als urteilsfähig zu betrachten ist. Diesen Schluss legen auch die Aussagen des Beschwerdeführers nahe. So habe er in Syrien Militärdienst geleistet und sei alleine von der Türkei in die Schweiz gereist. Auch das eingereichte Schreiben des behandelnden Arztes bestätigt lediglich die vom Beschwerdeführer in der BzP gemachten Aussagen, nachdem er in Syrien zwar die Schule besucht, jedoch nichts gelernt habe. Dass der Beschwerdeführer schwere psychische Probleme habe oder urteilsunfähig sei, geht weder aus dem Schreiben des Arztes noch aus den eingereichten Unterlagen der Kantonsspitäler C._______ und D._______ hervor. Des Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb sie von einer vertieften Abklärung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers absieht. Sie hat die Schreiben des Sozialamtes und von Médecins sans Frontières zu Kenntnis genommen und gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungspflicht ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Inwiefern der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

E-6062/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Aussagen seien unsubstantiiert, teilweise tatsachenwidrig, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. So seien die Umstände der angeblichen Einberufung und das Einrücken in den Militärdienst fragwürdig und insgesamt unglaubhaft. Zweifelhaft erscheine ebenfalls, dass er angeblich direkt nach dem Beenden des regulären Militärdienstes in den Reservedienst eingeteilt worden sei. Auch die Vorbringen zu den verfügbaren Dokumenten seien wenig plausibel und teilweise tatsachenwidrig. Betreffend die Desertion sei erstaunlich, dass er selbst hiervon nichts gewusst haben soll. Die Zweifel würden schliesslich durch die gegenteiligen Aussagen seines Bruders erhärtet, wonach er sich im Dezember 2013 im Nordirak aufgehalten habe. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er

E-6062/2016 seinen Heimatstaat zu einem früheren Zeitpunkt und unter anderen Umständen verlassen habe. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz hätte seine psychischen und kognitiven Einschränkungen berücksichtigen müssen. Trotz dieser seien seine Ausführungen glaubhaft. Er habe authentisch ausgeführt, dass er eine lange Zeit in E._______ Militärdienst geleistet habe. Dass er in der BzP gesagt habe, er sei verhaftet worden, sei ein offensichtlicher Fehler, der auf seinen schlechten psychischen Zustand zurückzuführen sei. Die Aussage der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass er direkt im Anschluss an die obligatorische Grundausbildung in den aktiven Reservedienst eingetreten sei, sei willkürlich und als reine Parteiaussage zu werten. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei es sehr wohl möglich, dass ein wohlwollender Vorgesetzter mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und die Flucht geplant habe, ohne dass er davon Bescheid gewusst habe. Die Desertion und die Flucht habe er schliesslich glaubhaft dargelegt. Die Angaben seines Bruders, wonach er sich im Dezember 2013 im Nordirak befunden habe, seien als Missverständnis oder als Fehlinformation zu werten. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. 5.3.1 So trifft zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Einige kleinere Unstimmigkeiten und die insgesamt oberflächliche Darstellung lassen sich mit den offensichtlich verminderten intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers erklären. Seine Vorbringen weisen jedoch in den Kernpunkten gewichtige Unstimmigkeiten auf, die mit dem Zustand des Beschwerdeführers nicht erklärt werden können, weshalb seine Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 5.3.2 So widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits darin, wie er zum Militär gekommen sei. Er führt in der BzP mehrfach aus, dass er von der Polizei verhaftet und danach in den Militärdienst geschickt worden sei (vgl. SEM-Akten, A5/9 S. 4). In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er sei selber zum Militär gegangen und habe sich gestellt (vgl. SEM-Akten, A18/18 F61 f. und F66).

E-6062/2016 Zumindest unwahrscheinlich erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe direkt nach der Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes im Jahr 2012 in den Reservedienst einrücken müssen. Dies umso mehr als er nicht im Kampf eingesetzt wurde, sondern lediglich zur Essensausgabe im Gefängnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für diese Hilfsaufgabe bereits im Jahr 2012 Reservisten hätten eingezogen werden müssen. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater und einer der Vorgesetzten des Beschwerdeführers die Ausreise ohne dessen Wissen organsiert hätten (vgl. SEM-Akten, A18/18 F109 ff.). Dies umso mehr als sich der Vorgesetzte mit diesem Verhalten wahrscheinlich strafbar gemacht hätte und es, da der Vorgesetzte den Beschwerdeführer selbst in den Spital gefahren hat (vgl. SEM-Akten, A18/18 F154), offensichtlich ist, dass dieser ihm bei seiner angeblichen Flucht geholfen hat. Ebenfalls erscheint äusserst seltsam, dass die Flucht genau auf den Tag geplant gewesen sein sollte, als der Beschwerdeführer in den Spital musste. Denn es ist kaum zu erwarten, dass der Schlepper, der den Beschwerdeführer über die Grenze in die Türkei gebracht hat, auf Abruf bereit gestanden ist (vgl. SEM-Akten, A18/18 F112 und F114). Schliesslich weisen auch die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten, A18/18 F133 f.) darauf hin, dass dieser Syrien nicht wie vorgebracht verlassen hat. Dass es sich bei den Angaben, der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 2012 im Nordirak aufgehalten, um ein Missverständnis oder eine Fehlinformation handelt, ist nicht ersichtlich. Wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst absolviert hat und sich dann zu seinen Eltern und einem Teil seiner Geschwister in den Nordirak begeben hat. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weisen die militärischen Dokumente, da sie leicht käuflich erhältlich sind und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen, nur eine geringe Beweiskraft auf. Dies gilt auch für die eingereichte Dienstbestätigung, die gemäss dem Beschwerdeführer vom 17. Januar 2012 datiert, gemäss Übersetzung jedoch im Jahr 2010 ausgestellt worden ist, und den grünen Militärausweis. Fraglich erscheint auch, aus welchem Grund der Beschwerdeführer diese Dokumente erst im Beschwerdeverfahren einreicht. Die Erklärung, er habe diese erst kürzlich gefunden, überzeugt nicht, vor allem unter Berücksichtigung, dass er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er besitze nur den weis-

E-6062/2016 sen Militärausweis (vgl. SEM-Akten, A18/18 F15). Aus dem Wort „Gefreiter“, welches auf dem weissen Militärausweis, den der Beschwerdeführer angeblich vor seinem Spitalbesuch erhalten hat, steht, kann dieser nicht ableiten, dass er „vom Dienst befreit“ gewesen sei. Vielmehr weist dieses Wort im militärischen Kontext auf den Rang des Beschwerdeführers im Korps hin und nicht auf eine Befreiung vom Dienst. Aus dem eingereichten Bericht, wonach bereits im Jahr 2012 Reservisten eingezogen worden seien, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er selbst auch eingezogen worden sei, zumal es, wie bereits gesagt, im Kontext seiner Aufgabe innerhalb der Armee unwahrscheinlich erscheint, dass er direkt nach dem ordentlichen Dienst aufgeboten worden ist. Auch die eingereichten Fotos tragen nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei, zumal weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in Frage stellt, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Dass er unter den vorgebrachten Umständen aus der Armee desertiert ist, beweisen diese jedoch nicht. Insgesamt müssen seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden. 5.3.3 Selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 5.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, falls seine Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse von einem Verhör der Behörden ausgegangen werden.

E-6062/2016 Personen, bei welchen sich der Verdacht auf (exil-)politische Aktivitäten erhärte, seien dem Geheimdienst ausgeliefert. Diese Befragung stelle für ihn als Deserteur eine Gefahr dar, welche sich durch das Einreichen des Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verschärft habe. Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch mit keinem Wort, aufgrund welcher (exilpolitischer) Tätigkeiten er bei einer Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden gelangen sollte, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur angeblichen Flucht aus dem Militärdienst nicht als Deserteur gilt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichte Bescheinigung der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfül-

E-6062/2016 lenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6062/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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