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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2015 E-6061/2015

5 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,577 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6061/2015

Urteil v o m 5 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Guinea, alle vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rudolf & Bieri AG Rechtsanwälte & Notare, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).

E-6061/2015 Sachverhalt: A. Am 14. August 2012 suchten die Beschwerdeführerinnen (soweit sie damals bereits geboren waren) in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 25. März 2014 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die am 17. April 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2155/2014 vom 14. August 2014 ab. B. Mit Eingaben vom 4. Februar 2015 sowie vom 25. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführerinnen beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch aus humanitären Gründen" sowie ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung B. Darin taten sie erklärtermassen die wahren Beweggründe dar und brachten neu vor, die volljährige Beschwerdeführerin sei selber in ihrer Kindheit Opfer von Genitalverstümmelung geworden. Eine Tochter sei im Herbst 2014 mehrere Wochen in der (…) Therapiestation hospitalisiert worden, wobei keine Krankheit diagnostiziert worden sei. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichten sie einen vom 5. Dezember 2014 datierten, angeblichen Brief des Vaters der volljährigen Beschwerdeführerin, ein Unterstützungsschreiben einer Drittperson sowie ein sogenanntes spirituelles Konzept ein. C. Mit (gemäss Angaben der Beschwerdeführerinnen) am 29. August 2015 eröffneter Verfügung vom 28. August 2015 (Eröffnung gemäss Rückschein am 1. September 2015) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass seine Verfügung vom 25. März 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. September 2015 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen

E-6061/2015 Bescheid Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Als Verfügungsadressatinnen sind die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-6061/2015 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des Sachurteils E-2155/2014 vom 14. August 2014 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass es sich beim Vorbringen, die volljährige Beschwerdeführerin und Mutter der übrigen Beschwerdeführerinnen sei in der Kindheit beschnitten worden, um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne, nämlich um eine vorbestehende, neu entdeckte Tatsache handelt. Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz denn das Bestehen von Revisionsgründen auch nicht verneint, sondern hat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht materiell geprüft. Die Beschwerdeführerinnen wären gehalten gewesen, ein Gesuch ans Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 14. August 2014 zu stellen, anstatt diese Revisionsgründe im Wiedererwägungsgesuch sowie in der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid geltend zu machen. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur geltend gemachten Genitalverstümmelung der volljährigen Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen. Anzumerken bleibt, dass darüber hinaus weder die Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens noch seine Erheblichkeit ersichtlich sind, zumal die volljährige Beschwerdefüh-

E-6061/2015 rerin hinreichend Gelgenheit gehabt hätte, dieses Vorbringen im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, und das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil vom 14. August 2014 betreffend die Furcht vor Genitalverstümmelung der Töchter wesentlich auf die Unterstützung seitens des Vaters der volljährigen Beschwerdeführerin sowie die Schutzinfrastruktur in Guinea abgestellt hat, wobei sich letztere seit ihrer Kindheit erheblich verbessert hat. Ausserdem hat es die Furcht vor Genitalverstümmelung als Fluchtgrund verneint. Auch beim Vorbringen, der Ehemann der volljährigen Beschwerdeführerin sei seit ihrer Trennung in E._______ verschwunden, handelt es sich nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage, sondern um eine in diesem Verfahren nicht zugelassene neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne. Insofern kann auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief des (…) nicht als Beweismittel zugelassen werden, wobei sein Beweiswert ohnehin als gering einzustufen ist. 5.3 Was der Brief des Vaters betrifft, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Erheblichkeit zu verneinen ist, da darin überwiegend Dinge thematisiert werden, die bereits im ordentlichen Verfahren behandelt worden sind. Überhaupt enthalten das Wiedererwägungsgesuch und die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid zur Hauptsache keine Vorbringen im Sinne einer nachträglich veränderten Sachlage. Darüber hinaus ist der Beweiswert jenes handschriftlichen Briefes, bei welchem nicht einmal belegt ist, dass er tatsächlich versandt worden ist, als gering einzustufen. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz überhaupt zuständig gewesen ist, dieses Beweismittel zu würdigen. 5.4 Um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt es sich einzig bei der mehrwöchigen (…) Hospitalisierung einer minderjährigen Beschwerdeführerin, der ältesten Tochter, im Herbst 2014. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert dargetan haben, inwiefern es sich bei diesem Vorbringen um eine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentliche Veränderung der Sachlage handelt, an welche die Verfügung vom 25. März 2014 anzupassen wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal keine Krankheit diagnostiziert worden und seither keine weitere (…) Behandlung mehr belegt ist. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Beleg der Einschulung in die Sonderschule nach dem Austritt aus der (…) Therapiestation nichts. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist.

E-6061/2015 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6061/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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