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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2023 E-6057/2022

4 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,908 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6057/2022

Urteil v o m 4 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022 / N (…).

E-6057/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 – eröffnet am 22. Dezember 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-6057/2022 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 1. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,

E-6057/2022 dass das SEM die österreichischen Behörden am 2. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO), dass die österreichischen Behörden zuvor, mit Rundschreiben vom 7. November 2022, mitgeteilt hatten, aufgrund der ausserordentlich hohen Arbeitsbelastung hätten die Abläufe angepasst werden müssen und würden per sofort keine ausdrücklichen Zustimmungen mehr verschickt werden, sondern werde die Zustimmung im Falle der Zuständigkeit Österreichs gemäss der Dublin-III-VO stillschweigend erteilt (vgl. elektronische Akte des SEM […]-19/1), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 2. Dezember 2022 nicht bestreitet, in Österreich gewesen zu sein, indes angibt, es seien ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe dort kein Asylgesuch eingereicht, dass er von den österreichischen Behörden Papiere erhalten habe, diese aber zerrissen habe und in die Schweiz weitergereist sei, dass die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates hingegen unbestritten blieb (vgl. elektronische Akte des SEM […]-17/2), dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid insbesondere damit begründet, der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren; die Dublin-Verordnungen würden es nicht erlauben, persönliche Präferenzen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

E-6057/2022 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass er überdies geltend macht, in Österreich sei der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung äusserst erschwert, dass er sich in Österreich nicht sicher fühle und befürchte, von Landsleuten aufgrund seiner Asylgründe bedroht zu werden, und auch Angst um seine Familie in Afghanistan habe, dass er ferner teilweise seit seiner Kindheit an gesundheitlichen Problemen (Husten, Müdigkeit, Herzprobleme, psychische Angeschlagenheit) leide, dass er in der Schweiz wegen Hüft- und Brustschmerzen behandelt worden sei, er jedoch weitere Untersuchungen gewünscht habe, dass er nicht damit einverstanden sei, dass das SEM die medizinische Sachverhaltsabklärung als genügend einschätze, dass es in Österreich keinen festgelegten Mechanismus für vulnerable Asylsuchende gebe, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

E-6057/2022 dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, sie würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 21. Dezember 2022 bei Medic-Help am 3. November 2022 wegen Brust- und am 24. November 2022 wegen Hüftschmerzen gemeldet habe, welche mit Schmerzmitteln behandelt worden seien und zu einer Besserung geführt hätten, weitere Massnahmen wurden als nicht notwendig erachtet (vgl. elektronische Akte des SEM […]-18/1), dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass weitere Arzttermine geplant gewesen wären, weshalb das SEM davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei erstellt, dass jedenfalls keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen, die bei der Überstellung mit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten weiteren medizinischen Probleme auch keine substanziierten Hinweise vorliegen, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde, und er sich dort bei Bedarf behandeln lassen kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

E-6057/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6057/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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