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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2018 E-6050/2018

29 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,603 mots·~8 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6050/2018

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 / N (…).

E-6050/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. August 2018 in die Schweiz einreiste, wo er am 16. August 2018 ein Asylgesuch stellte und anschliessend vom SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) B._______ zugewiesen wurde, dass er am 20. August 2018 die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ B._______ mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte, dass das SEM am 23. August 2018 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm, wobei dieser erklärte, er habe sein Heimatland Indien am (…) 2010 verlassen und sei gleichentags in Deutschland eingereist, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 13. September 2018 ein persönliches Gespräch führte und festhielt, er habe angegeben, am (…) 2010 mit einem gültigen Studentenvisum nach Deutschland gereist zu sein und dort unter anderem im Rahmen eines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit vom (…) bis (…) gelebt zu haben, dass er sich weiterhin im Rahmen von jeweils während drei Monaten, letztmals bis am (…), gültigen Fiktionsbescheinigungen in Deutschland aufgehalten habe, dass es ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung seines Asylgesuches sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass das SEM diesbezüglich festhielt, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Deutschland würden ihn aufgrund der Veröffentlichung eines Business-Plans alle politischen Personen als Gegner betrachten, dass der (…) ihn geschlagen und sein Mobiltelefon weggenommen habe und die Polizei ihm nach Erstattung einer Anzeige mitgeteilt habe, sie könne nichts unternehmen, dass sein Leben in Deutschland in Gefahr sei, dass die deutschen Behörden ihm keinen weiteren Aufenthaltstitel ausgestellt hätten und er, auch wenn ihm ein solcher gewährt würde, nicht dorthin zurück wolle,

E-6050/2018 dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe angegeben, es gehe ihm gut, und er nehme keine Medikamente ein, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Studenten-Visums am (…) nach Deutschland gelangt war und sich dort bis am (…) legal aufhielt, dass das SEM die deutschen Behörden am 18. September 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden nach Remonstrationsverfahren am 12. Oktober 2018 der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 zum Entscheidentwurf vom Tag zuvor im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, da er in Deutschland weitreichende politische Probleme habe, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 – eröffnet am 17. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Überstellung beauftragte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren zu eröffnen,

E-6050/2018 eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebende Wirkung nachsuchte und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung sowie angemessene Parteientschädigung nachsuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Umstand, dass ihm seit (…) keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt worden sei, sei auf die Veröffentlichung seines Business-Plans „(…)“ zurückzuführen, welcher von der deutschen Regierung mit der biblischen Offenbarung ([…]) in Verbindung gebracht worden sei, dass diese Veröffentlichung ihm schwerwiegende Probleme verursacht habe, insbesondere sei ihm die Beleidigung von Angela Merkel vorgeworfen worden, dass die Feststellung des SEM, wonach Deutschland ein Rechtstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig und schutzfähig sei, in seinem Fall nicht zutreffe, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 24. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-6050/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

E-6050/2018 dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – mithin zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich respektive asylrelevanten Verfolgung im Verfolgerstaat – zuständig ist (vgl. Präambel Ziff. 3 der Dublin-III-VO), dass schon der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeutlicht, dass die Behörden des Verfolgerstaates nicht geeignet sein können, eine aussagegemäss von ihnen ausgehende Verfolgung zu untersuchen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa vorbringt, er sei in seinem Heimatstaat Indien aus politischen Gründen verfolgt, sondern in Deutschland, wo er sich seit 2010 aufgehalten habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsylG die Behörden eben dieses angeblichen Verfolgerstaates für zuständig für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers erklärt und die Wegweisung dorthin anordnet, dass sich in der vorliegenden Konstellation indessen vielmehr eine Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgedrängt hätte (in Bezug auf den sicheren Herkunftsstaat Deutschland und in Bezug auf den Heimatstaat Indien), dass diesbezüglich in grundsätzlicher Weise festzuhalten ist, dass es sich beim Flüchtlingsschutz um einen subsidiären Schutz handelt, der erst zum Tragen kommt, wenn der Betroffene in seinem Heimatstaat verfolgt ist, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer, der indischer Staatsangehöriger ist und zum Zwecke des Studiums nach Deutschland gereist war, sei in seinem Heimatstaat Indien in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt, dass sich das SEM im Ergebnis zu Unrecht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG stützte und nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM mit der angeordneten Überstellung nach Deutschland Bundesrecht verletzt hat, wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzuheben ist,

E-6050/2018 dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2018 aufzuheben sowie das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und seine Asylgründe zu prüfen, dass mit dem vorliegendem Direktentscheid der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6050/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. 2. Die Verfügung vom 16. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

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