Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6044/2019
Urteil v o m 2 7 . Oktober 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (…) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (…).
E-6044/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stammt aus B._______, wo er gemäss seinen Angaben in Syrien zuletzt wohnte. Er stellte am 15. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel ein Asylgesuch. Er wurde am 24. Februar 2016 und am 19. September 2016 beim SEM angehört (A8, A13). Als Dokumente gab er sein Diplom des (…)studiums, den Anstellungsbeschluss als (…)(respektive eine Beförderung "von der zweiten in die erste Kategorie als […]"), den Entlassungsbeschluss (in den Akten in Kopie mit Übersetzungen (A9 BM 10, 12-14), seine Identitätskarte im Original (A9 BM 16), Fotos (A9 BM 11) sowie verschiedene Ausdrucke aus dem Internet (A9 BM1-9) ab. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach Abschluss seines (…)studiums im Jahr 1997 habe er die Grundausbildung des syrischen Militärdienstes geleistet. Danach habe er (…) in der Umgebung von B._______ (…), ab 2003 sei er (…) in B._______ gewesen. Er habe von 2004 bis 2007 ausserdem (…) studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Bei Beginn der Demonstrationen in Syrien habe er angefangen, sich politisch zu betätigen. Sie hätten Demonstrationen organisiert, Plakate und Transparente geschrieben, die Demonstrationen fotografiert sowie gefilmt und die Videos und Fotos nach Qamishli geschickt, damit diese bei Nachrichtenkanälen wie Arabia, Al-Jazeera und Orient gezeigt wurden. Die Demonstrationen seien häufiger und grösser geworden. Am 6. März 2012 sei er (…) vom politischen Sicherheitsdienst festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei in der Folge immer wieder geschlagen, misshandelt sowie gedemütigt worden und man habe ihm gedroht, die Finger abzuschneiden, damit er nicht mehr Plakate herstellen könne; es seien ihm Fotos von den Plakaten, die er angefertigt habe, gezeigt worden. Er sei schliesslich am 8. Mai 2012 aus der Haft entlassen worden, nachdem er versprochen habe, sich nicht mehr gegen Assad aufzulehnen und nichts mehr zu machen. In der Folge habe er nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen.
Am 8. August 2012 sei er im Rahmen einer Massenverhaftung in seinem Wohnquartier C._______ in B._______ durch den militärischen Sicherheitsdienst festgenommen worden. Obwohl er sich seit der Haftentlassung nicht mehr politisch engagiert habe, sei ihm wiederum die Teilnahme an
E-6044/2019 Demonstrationen vorgeworfen worden beziehungsweise er sei beschuldigt worden, «die Leute in Bewegung gebracht zu haben». Wiederum sei er geschlagen, verbal gedemütigt und bedroht worden. Am 10. September 2012 sei er aus der Haft entlassen worden. Nachträglich habe er erfahren, dass sein Bruder für die Haftentlassung 500'000 syrische Lira bezahlt habe. Er habe sich in der Folge auch weiterhin nicht mehr an Demonstrationen beteiligt. Von Anfang 2013 bis November 2014 habe das syrische Regime keinen Zugang zu seinem Wohnquartier mehr gehabt, weil es dort eine bewaffnete Einheit gegeben habe, die das Quartier abgeschirmt habe. Ende November 2014 habe die Regierung das Wohnquartier zwecks Umsiedlung militärisch umstellt. Dabei hätten sämtliche Zivilisten – darunter auch er – das Quartier verlassen. Nach der Rückkehr hätten sie die Häuser ausgeraubt vorgefunden. Am 3. Dezember 2014 sei er abends zuhause vor dem Fernseher gesessen, als laut an die Tür geklopft worden sei. Weil dort eine Kamera platziert gewesen sei, habe er bewaffnete Männer in Zivil gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass dies wiederum Leute von der Regierung gewesen seien. Er habe sein Mobiltelefon und seinen Ausweis genommen, habe die Wohnung über das Dach verlassen und sei über die Dächer geflüchtet. Er habe weit entfernt von seinem Haus (am anderen Ende des Quartiers) bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Morgen habe er sich auf den Weg zu seiner Schwester nach D._______ gemacht und unterwegs in E._______ einen Freund aufgesucht, um Geld zu holen. In E._______ sei er vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) verhaftet worden. In der IS-Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Ihm sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, er habe sich gegen das Tragen von Waffen ausgesprochen, und es sei von ihm verlangt worden, die Leute aufzufordern, sich dem IS anzuschliessen. Von den Verletzungen in der IS-Haft habe er bis heute Narben. Schliesslich sei er vor einen Richter des IS, der aus Saudi Arabien stammte, geführt worden; dieser habe seine Freilassung angeordnet, weil er als Zivilist "nichts Schlimmes getan" habe. Auflagen habe es keine gegeben. Am 11. Januar 2015 sei er freigelassen worden. Zurückgekehrt zu seinem Freund nach E._______, habe er erfahren, dass er von zwei Personen aus B._______ an den IS verraten worden sei. In der Folge sei er zu seiner Schwester nach D._______ gegangen. Dort habe er erfahren, dass nach seiner Flucht vom 3. Dezember 2014 sein Bruder F._______, der sich am nächsten Tag bei den Behörden erkundigt habe, was die bewaffneten Männer am Vorabend von ihm – dem Beschwerdeführer – gewollt hätten, an seiner Stelle verhaftet und nach Damaskus mitgenommen worden sei und in der Folge dort verstorben sei. Er
E-6044/2019 sei in einem Massengrab beerdigt worden. Ab Januar 2015 bis zur Ausreise sei er bei seiner Schwester in D._______ geblieben. Etwa am 1. September 2015 sei er, um seine Familie nicht weiter zu gefährden, ausgereist. B. Am 24. August 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Polizei (Fedpol), Bundeskriminalpolizei (BKP), wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (A14). Die BKP stellte am 26. Oktober 2016 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen ihn. Am 4. Oktober 2017 erfolgte eine delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die BKP als Beschuldigter (A23). Am 21. August 2018 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gemäss Art. 319 ff. StPO (SR 312.0) ein (A27). C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (eröffnet am 16. Oktober 2019; A38 f.) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob sie den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton G._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. D.a Am 15. November 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2019 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragte weiter, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). D.b Am 20. November 2019 ging die Sozialhilfebestätigung H._______ ein (B-act. 4). D.c Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
E-6044/2019 abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung auf einem späteren Zeitpunkt. Sie forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, eine Rechtsverbeiständung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen (B-act. 5). D.d Nach Einreichung einer Vollmacht vom 29. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung am 4. Dezember 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei (B-act. 7). D.e In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt und ihren Erwägungen vollumfänglich fest (B-act. 8). D.f Replikweise hielt der Beschwerdeführer – nunmehr durch seine Rechtsvertreterin – am 2. März 2020 an den Ausführungen seiner Beschwerde fest und beantragte wiederum die Gutheissung der Beschwerde, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 14). Der Replik legte er die Akten der BKP (Einvernahme als Auskunftsperson vom 24. August 2016, delegierte Einvernahme als Beschuldigter vom 4. Oktober 2017; vgl. oben Bst. B) beziehungsweise der Bundesanwaltschaft (Einstellungsverfügung vom 21. August 2018, vgl. oben Bst. B) bei. D.g Am 19. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote für den Zeitraum vom 29. November 2019 bis 28. Februar 2020 ein (B-act. 15). E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2021.
F. Am 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seinen «Nachweis Bedürftigkeit» mit ausgefülltem Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» nebst Belegen ein (B-act. 23).
E-6044/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Nachdem das SEM eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt hat, sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-6044/2019 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen hinsichtlich der Festnahme beziehungsweise Entführung durch den IS am 5. Dezember 2014 und der anschliessenden Haft fest, der Beschwerdeführer habe die Festnahme in zwei komplett verschiedenen Versionen geschildert. Die Umstände seien widersprüchlich und daher als unglaubhaft einzuschätzen. In der ersten Version sei er von einer Person, die er namentlich genannt habe, bei seinem Freund in E._______ zuhause am Freitagabend, 5. Dezember 2014, mitgenommen worden (A8 F57 S. 10 oben). Gemäss der zweiten Version habe er bei einem Freund in E._______ übernachtet. Am nächsten Tag sei er zusammen mit diesem auf einem Motorrad zu einem Internetcafé beim Markt gefahren und auf dem Weg von mehreren Personen, die nach seinem Namen gefragt hätten, in einem Pick-Up entführt worden (A13, F23-F28). Er habe die Unterschiede in den Schilderungen nicht erklären können. Zudem seien die Angaben zur Tageszeit der Festnahme unvereinbar und die Konversation mit den IS-Leuten unterschiedlich. Auch hinsichtlich der IS-Haft stellte das SEM Unterschiede in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest. Gemäss seinen Angaben in der ers-
E-6044/2019 ten Anhörung sei er während der gesamten Haft beim IS immer wieder geschlagen und gefoltert worden (A8 F57-60). In der zweiten Anhörung habe er indes explizit erklärt, dass er nur in den ersten sieben Tagen der insgesamt 37-tägigen Haft misshandelt worden sei (A13 F41). Schliesslich habe er auch den Anlass, der angeblich zielgerichtet gegen seine Person zur Festnahme und anschliessenden Haft durch den IS geführt habe, widersprüchlich dargestellt. Einerseits habe er dargelegt, zwei ihm namentlich bekannte Personen aus seinem Wohnquartier hätten ihn an den IS verraten, wie er von seinem Freund erfahren habe. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, wer ihn verraten habe; er sei sich nicht sicher bezüglich der Denunzianten und wolle keine Falschangaben machen. Insgesamt bleibe der Grund, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer vom IS gezielt festgenommen und einer mehrwöchigen Haft mit Folterungen und Verhören unterzogen worden sei, in der Gesamtbetrachtung der Angaben unklar beziehungsweise vage und damit nicht genügend substantiiert (A8 F57-60; A13 F31 f., F37f., F41). Unter diesen Umständen seien seine Vorbringen bezüglich der Festnahme beziehungsweise Entführung und Haft mit Folter und Verhören durch den IS als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu beurteilen. Seiner geltend gemachten Furcht vor einer erneuten IS-Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien sei demzufolge die Grundlage entzogen, sodass auf die Aktualität bezüglich der IS-Präsenz in B._______ nicht weiter eingegangen werden müsse. Die dargelegten Widersprüche würden die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Asylverfahren insgesamt erschüttern. Das SEM behalte sich vor, weitere Unglaubhaftigkeitselemente (wie beispielsweise, dass er angeblich Namen und Herkunft von vier IS-Wächtern habe erfahren können, bei denen es sich allerdings um im IS-Kontext relativ geläufige Namen handle) allenfalls später anzuführen (A38 Teil II E. 1.1 ff. S. 6 f.). 4.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch das syrische Regime am 3. Dezember 2014 stellte das SEM ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente fest. Einerseits habe er angegeben, beim Auftauchen der Sicherheitsleute des syrischen Regimes sei er mit seiner Schwester zuhause gewesen; andererseits sei er angeblich alleine gewesen (A8, F57, S. 9; A13, F76). Der Unterschied, ob er im Moment des Erscheinens der syrischen Sicherheitskräfte mit seiner Schwester zuhause gewesen sei oder alleine, sei entscheidend, zumal seinen Angaben gemäss die Schwester nicht fix bei ihm gewohnt habe (A13 F105 f.). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er, obwohl er sich das Bein bei der Flucht
E-6044/2019 gebrochen habe, sich einer Festnahme durch die syrischen Sicherheitskräfte durch die Flucht über die Hausdächer habe entziehen können (A38 Teil II E. 1.2 – 1.2.2 S. 7 f.). 4.1.3 Auch hinsichtlich der Angaben zu den zwei Inhaftierungen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 zog das SEM verschiedene Unglaubhaftigkeitskriterien in Erwägung. Die entsprechenden Aussagen seien teils nicht genügend konsistent und präzise. Widersprüchlich habe er ferner geschildert, wie und von wem er von der Festnahme seines Bruders durch die syrischen Behörden im Dezember 2014 erfahren habe. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, dass er nach zwei (angeblichen) Inhaftierungen durch das syrische Regime (wovon die zweite gemäss seinen Angaben grundlos gewesen sei) sich nicht vor weiteren Konsequenzen gefürchtet habe und keine Vorsichtsmassnahmen getroffen oder sein Zuhause verlassen, sich nicht versteckt habe oder (früher) geflohen sei. Dies gelte auch für den Bruder F._______, welcher sich trotz den beiden Inhaftierungen des Beschwerdeführers zu den Behörden begeben habe, um nach dem Grund für die Verfolgung zu fragen (A38 Teil II E. 1.2.3 – 1.2.6 S. 8 f.). 4.1.4 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Haftbedingungen und Folterungen führte das SEM aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einmal aus anderen Gründen und in einem anderen Kontext inhaftiert gewesen sei, oder – mit Bezug auf die Einvernahmen durch die BKP und die vorliegende Aktenlage – ein Gefängnis mit entsprechenden Haftbedingungen aus der Perspektive einer nicht inhaftierten Person, wie z. B. Gefängnispersonal, erlebt haben könnte. Wegen den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen sei indessen zwingend davon auszugehen, dass er nicht im angegebenen politischen Kontext und Zeitpunkt durch das syrische Regime festgenommen, misshandelt und inhaftiert worden sei (A38 S. 10 oben). 4.1.5 Zu den eingereichten Beweismitteln (A9) führte die Vorinstanz aus, diese vermöchten die vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern. Was den Entlassungsentscheid (gemäss SEM: des IS, BM10) betreffe, sei dieser nur in Kopie eingereicht worden. Seine Echtheit könne daher nicht überprüft werden. Zu den eingereichten Fotos hinsichtlich der Narben aus der IS-Haft (BM11) erwog das SEM, diese würden auf unglaubhaften Vorbringen beruhen; die Narben könnten in einem anderen Kontext entstanden sein. Was die Internetausdrucke (BM3, BM4, BM6, BM9, BM1 und BM8) betreffe, handle es sich um Unterlagen wie Facebook-Einträge oder
E-6044/2019 Blogs, die nicht offizielle oder staatliche Meinungen oder Äusserungen international anerkannter NGOs, sondern lediglich Berichte und Einträge von Drittpersonen beinhalten würden; solche Einträge seien leicht manipulierbar; bei Nachforschungen seien ferner die Webadressen teilweise nicht auffindbar gewesen; deren Echtheit sei deshalb anzuzweifeln. Den Beweismitteln komme letztlich nur der Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben zu (A38 Teil II E. 1.3 ff. S. 10 ff.). Soweit sich die Beweismittel auf die Identität und berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers bezögen, könnten sie die Asylvorbringen nicht belegen. 4.1.6 Ergänzend erwog das SEM, dass die Vorbringen bezüglich der beiden Inhaftierungen im Jahr 2012 insofern nicht asylrelevant seien, als sie einerseits gegen Auflagen beziehungsweise Geldzahlung abgegolten und somit nicht mehr kausal zur Ausreise am 1. September 2015, dreieinhalb Jahre danach, gewesen seien. Andererseits seien, auch in Anbetracht der unglaubhaften Verfolgung durch das Regime am 3. Dezember 2014, gemäss den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise für eine objektiv begründete Furcht vor einer aktuellen oder künftigen Verfolgung durch das syrische Regime vorhanden. Aus diesen Gründen komme den Vorbringen betreffend die zwei Inhaftierungen im Jahr 2012 ebenfalls keine Asylrelevanz zu (A 38 S. 12 Mitte). 4.1.7 Zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und einer aktuell begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur allgemeinen politischen Situation in Syrien, vor allem während den Jahren 2011 bis 2014, würden sich auf die allgemeine politische und sicherheitsrelevante Lage in Syrien (in dieser Zeit) beziehen. Dies gelte auch für die von ihm genannte zwangsweise Umsiedlung und das Ausrauben von leerstehenden Häuser. Die diesbezüglichen Vorbringen begründeten keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung, sondern bezögen sich primär auf die allgemeine Lage und seien nicht asylrelevant. Auch hinsichtlich der angegebenen Teilnahme an Demonstrationen lägen keine objektiven Hinweise für eine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung vor. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, seine Angaben hinsichtlich den beiden Inhaftierungen im Jahr 2012 seien nicht widersprüchlich, und äusserte sich weiter zu einigen von der Vorinstanz geltend gemachten Differenzen in seinen Aussagen. Ausserdem würden sich von der Vorinstanz geltend gemachte Widersprüche aus der mangel-
E-6044/2019 haften Übersetzung ergeben. Er habe die Mangelhaftigkeit der Übersetzung aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht bemerkt, aber die Hilfswerksvertretung (HWV) habe dies auf dem Unterschriftenblatt angemerkt. Was das Beweismittel 10 anbelange, betreffe dieses nicht – wie fälschlicherweise in der Verfügung ausgeführt – seine Entlassung aus der IS-Haft, sondern vielmehr seine Entlassung aus der (…). Zur Sache führte er im Wesentlichen Folgendes an: Der dritten Verhaftung durch das syrische Regime Anfang Dezember 2014 habe er sich durch Flucht entziehen können. Bei seiner Flucht habe er einen Misstritt gemacht, nicht das Bein gebrochen. Seine Schwester sei an jenem Abend auch zuhause gewesen; sie habe die Tür geöffnet, weil für sie keine Gefahr bestanden habe. Es handle sich um ihr Elternhaus, seine Schwester gehe dort ein und aus. Auch bezüglich dem Verhaftungszeitpunkt durch den IS bestehe kein Widerspruch, es sei am Freitagabend beim Eindunkeln gewesen. Was die Umstände betreffe, sei ihm nicht klar, weshalb im ersten Anhörungsprotokoll stehe, es sei bei seinem Freund zuhause gewesen. Er sei bei der Anhörung sehr aufgeregt und aufgewühlt gewesen, was auch aus dem Protokoll hervorgehe (A8 f. F50 ff.). Die Erlebnisse seien sehr traumatisch für ihn, er wolle dies alles so schnell wie möglich vergessen. Die Festnahme habe auf dem Nachhauseweg aus dem Internetcafé stattgefunden, am Freitagabend beim Eindunkeln. Sie seien gerade daran gewesen, auf das Motorrad zu steigen, als die Leute vom IS gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Er habe dies so auch bei den Befragungen bei der BKP erzählt. Bei der Gefangenschaft des IS sei er in den ersten Tagen gefoltert worden. Schliesslich äusserte er sich zu den in der Verfügung vorgebrachten Widersprüchen hinsichtlich seiner Angaben in den beiden Anhörungen, wonach er an den IS verraten worden sei (B-act. 1). 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest. Hinsichtlich der vorgebrachten, angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche hielt sie fest, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung der Dolmetscherin erklärbar seien. In beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Dolmetscherin «gut» beziehungsweise «sehr gut» verstanden habe (A13 F1, F116; A8 F1). Dies widerspreche seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer das Protokoll jeweils rückübersetzt worden und er habe damit die Möglichkeit gehabt, alles zu prüfen. Er habe sich mit dem übersetzten Inhalt der beiden Protokolle unterschriftlich einverstanden erklärt, weshalb seine diesbezüglichen Einwände
E-6044/2019 fehl gingen. Hinsichtlich Beweismittel 10 (Entlassungsentscheid) sei nicht auszuschliessen, dass es sich um ein Missverständnis handle und der Entscheid von (…) (und nicht vom IS) stammen könnte. Ein allfälliger Entlassungsentscheid (…) ändere indes nichts, da eine (…)entlassung keine Verfolgung durch das syrische Regime oder den IS belege. Bezüglich der verschiedenen festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente wies das SEM darauf hin, dass die Protokolle der Einvernahmen durch die BKP ebenfalls mehrere Widersprüche beinhalten würden, übersetzt worden seien und der Beschwerdeführer sich mit dem ihm übersetzten Inhalt einverstanden erklärt habe. Die BKP und die Bundesanwaltschaft hätten ebenfalls Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Damit seien seine Vorbringen anlässlich von mehreren Befragungen und durch mehrere Schweizer Behörden als unglaubhaft beurteilt worden (B-act. 8). 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer einleitend darauf, dass aufgrund der vermerkten Hinweise der Hilfswerkvertretung klar ersichtlich sei, dass die Dolmetscherin nicht bloss «ungenau» übersetzt habe, sondern dass grobe Mängel in der Übersetzung bestanden hätten, welche häufiges Nachfragen durch die Sachbearbeiterin und Protokollführerin nötig gemacht hätten. Es sei offensichtlich, dass in einem solchen Kontext inhaltliche Übersetzungsfehler passieren würden, die über das «ungenaue Übersetzen» hinausgehen würden. Diese Fehler dürften ihm nicht als Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente vorgehalten werden. Aufgrund seiner mangelhafter Deutschkenntnisse habe er keine Möglichkeit gehabt, die Falschübersetzung zu erkennen. Somit habe er auch bei der Rückübersetzung nicht überprüfen können, ob inhaltliche Mängel vorhanden gewesen seien, da diese wahrscheinlich wieder falsch rückübersetzt worden seien. Was den Entlassungsentscheid (…), in welcher er (…) gewesen sei, betreffe (BM10), handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Der Entscheid datiere gemäss der aktenkundigen Übersetzung nicht vom 21. Dezember 2014, sondern vom 23. August 2015. Er sei entlassen worden, nachdem er seiner Arbeit 15 Tage unerlaubt ferngeblieben sei. In der Anhörung habe er angegeben, dass er in dieser Zeit im Gefängnis beim IS gewesen sei (A8 F60). Hinsichtlich dieses Dokuments sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auch nach Übersetzung des Dokuments davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Entlassungsentscheid des IS handle. Das Beispiel zeige exemplarisch, dass die Befragung und Sachverhaltsermittlung in seinem Asylverfahren unpräzis und mangelhaft verlaufen sei und die Vorinstanz es unterlassen habe, durch gezieltes
E-6044/2019 Nachfragen Klarheit zu schaffen. Insgesamt habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal sie von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts hätte sorgen müssen. Deshalb sei die Sache, im Sinne des Eventualantrags der Beschwerde, für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Soweit Widersprüche hinsichtlich der Festnahme durch den IS nicht durch die Ungenauigkeit der Übersetzung hätten geklärt werden können, sei ergänzend festzuhalten, dass er mehrere Wochen festgehalten worden sei; die Narben an seinem Rücken würden von den Folterungen während der Haft beim IS zeugen. Es bereite ihm noch heute Mühe, darüber zu erzählen. Erläuternd zur Beschwerde könne ergänzt werden, dass sich das Internetcafé in der Nähe des Hauses seines Freundes befunden habe und sie beide mit dem Motorrad hingefahren seien, weil er sich bei der Flucht durch einen Misstritt den Fuss verletzt und dabei einen Zeh gebrochen habe. Hinsichtlich der beiden Inhaftierungen durch das syrische Regime habe er ausführlich und stringent berichtet und mittels Gesten ausführlich dargestellt, wie die Festnahme abgelaufen sei. Auch habe er während der ganzen Schilderung seiner Festnahme und Folter stark gezittert, was ein weiteres Realkennzeichen sei (A8 F50 ff.). Die wenigen Unklarheiten bezüglich einzelner Punkte vermöchten seine generelle Glaubwürdigkeit nicht umzustossen, zumal diese – im Übrigen nebensächlichen – Diskrepanzen durch sprachliche Unklarheiten und Fehler bei der Übersetzung erklärt werden könnten.
Hinsichtlich der Protokolle der polizeilichen Befragungen sei überdies fraglich, ob diese für das Asylverfahren überhaupt verwendbar seien, zumal die Schwerpunkte und die Akzente in einer Asylbefragung sich wesentlich von einer Befragung im Strafverfahren unterscheiden würden. Das Strafverfahren sei eingestellt worden. Die Vorinstanz sei jedoch trotz der geltenden Unschuldsvermutung voreingenommen gewesen und nehme direkten Bezug auf das Strafverfahren, indem sie davon ausgehe, dass er die geschilderte Folter und die Haftbedingungen nicht selbst erlebt, sondern aus Perspektive einer nicht inhaftierten Person (wie z.B. Gefängnispersonal) erlebt habe. Die Annahme stützte sich lediglich auf die Beschuldigungen im – eingestellten – Strafverfahren. Die Einschätzung der Vorinstanz im Hinblick auf die detaillierten und mit zahlreichen Realkennzeichen versehenen Aussagen im Asylverfahren seien verfehlt, und sie habe bei ihrer Beurteilung der Glaubhaftmachung statt einer Gesamtbetrachtung aller Elemente nur diejenigen Elemente berücksichtigt, welche gegen ihn sprechen würden.
E-6044/2019 Er wies weiter darauf hin, dass sich die Beschuldigungen im Strafverfahren einzig auf Aussagen anderer Asylsuchender abgestützt hätten, bei denen er zum Teil selbst einen Verdacht auf eine Verbindung zum IS geäussert habe (B-act. 14).
5. 5.1 Die Vorinstanz verneint die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da seine Vorbringen weder die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch die Voraussetzungen einer aktuellen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Sie hält insbesondere die zentralen Fluchtgründe – die Flucht vor dem syrischen Regime am 3. Dezember 2014, mit einem Aufenthalt bei einem Freund in E._______, wo der Beschwerdeführer durch den IS verhaftet worden sein soll, sowie die anschliessende IS-Haft – nicht für glaubhaft, da seine Angaben dazu widersprüchlich und teilweise vage sowie nicht genügend substantiiert seien. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. 5.1.1 Die vom Beschwerdeführer in den Anhörungen des SEM geltend gemachten Angaben erweisen sich nicht als logisch und – wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat – an massgebenden Stellen als widersprüchlich. Die geschilderte überstürzte Flucht am 3. Dezember 2014 im Pyjama einzig mit Ausweis und Handy über die Dächer erscheint übermässig dramatisch, und es bleibt aufgrund der verschiedenen Versionen der Angaben unklar, ob der Beschwerdeführer an dem Abend alleine zuhause oder auch noch seine Schwester anwesend gewesen sei, die gemäss Angabe in der Beschwerde den syrischen Sicherheitskräften gar die Tür geöffnet haben soll (B-act. 1 S. 5). Es ist – in Berücksichtigung der geltend gemachten Vorgeschichte mit zwei Inhaftierungen durch das syrische Regime im Jahr 2012 – nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer relativ sorglos vor dem Fernseher gesessen haben will, im Wissen, dass seit Rückkehr der syrischen Regimes ins Quartier die Sicherheitskräfte von Haus zu Haus gegangen seien und die Leute einfach mitgenommen hätten (A8 F57). Unter diesen Umständen erweist sich auch die Erwägung der Vorinstanz als korrekt, dass es sich nicht als nachvollziehbar erweist, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich am nächsten Tag bei den Behörden nach den Geschehnissen erkundigt habe, da auch er um die Gefahr durch die syrischen Behörden hätte wissen müssen. Es bleibt ebenfalls ungeklärt, in welchem Mass der Beschwerdeführer sich bei seiner Flucht über die Dächer verletzt
E-6044/2019 hat und welche Auswirkungen dies auf die weitere Flucht hatte, da er beim SEM dazu keine Angaben machte (siehe dazu hiernach E. 5.1.2). 5.1.2 Auch die Umstände der Verhaftung durch den IS sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In einer Version soll der Beschwerdeführer am Freitag in der Nacht bei seinem Freund zuhause verhaftet worden sein von einer namentlich genannten Einzelperson (A8 F57 S. 10), gemäss einer anderen Version sei die Verhaftung bei einem Internetcafé in der Nähe des Wohnortes des Freundes erfolgt (A13 F23). Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich auf der Flucht über die Dächer am 3. Dezember 2014 bei einem Misstritt den Fuss verletzt und dabei den Zeh gebrochen (B-act. 1 S. 5 und B-act. 14 S. 4). Obwohl es sich bei einer derartigen Fussverletzung in der beschriebenen Fluchtsituation um ein entscheidendes Detail handelt, hat der Beschwerdeführer dies bei den Anhörungen des SEM nicht erwähnt, was erhebliche Zweifel weckt, zumal dies eine Behandlung nach sich zog beziehungsweise den Beschwerdeführer wohl während einer gewissen Zeit beim Gehen beeinträchtigte. Jedenfalls dürfte es sich um eine gröbere Verletzung als nur den Bruch des Zehs gehandelt haben, zumal der Beschwerdeführer am 20. Februar 2015, zweieinhalb Monate nach der Flucht aus B._______ und dem Misstritt respektive knapp sechs Wochen nach der angegebenen Entlassung aus der IS-Haft, noch eine Gehhilfe benötigte. Unter diesen Umständen ist das Verschweigen dieses «Details» hinsichtlich der Flucht nicht nachvollziehbar und stellt die Glaubhaftigkeit der Darstellungen in Frage. 5.1.3 Weiter konnte der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er – als (ehemaliger) Gegner des syrischen Regimes und (Mit-)Organisator der ersten Proteste im Frühling 2011 – auf seiner erneuten Flucht vor dem syrischen Regime gezielt vom IS gesucht und verhaftet worden sein sollte. Ausserdem ist nicht logisch, dass der IS aufgrund der Hinweise von Denunzianten in B._______, die den Beschwerdeführer verraten haben sollen, gewusst haben soll, dass er sich an diesem Nachmittag oder Abend in E._______ bei dem genannten Internetcafé (oder beim Freund zuhause) aufhalte. Die Aussagen zu den Personen, die ihn angeblich beim IS denunziert haben sollen, sind denn auch wiederum widersprüchlich ausgefallen. Einerseits nannte der Beschwerdeführer beim SEM die Namen zweier Personen, die ihn denunziert hätten (A8 F60); andererseits nannte er die selben Namen in der zweiten SEM-Befragung in anderem Zusammenhang als zwei angebliche IS-Angehörige aus seinem Wohnquartier in B._______ (A13 F 10 ff.), ohne nun aber einen Zusammenhang zur Denunzierung zu machen
E-6044/2019 (A13 F28, 31, 45) und vielmehr anzugeben, die Denunzianten kenne er nicht (A13 F34 f.). 5.1.4 Was die angegebene Inhaftierung beim IS vom 5. Dezember 2014 bis 11. Januar 2015 betrifft, bezweifelt die Vorinstanz diese, zumal die Umstände der Verhaftung widersprüchlich erläutert wurden und in der Folge auch deren Grund nicht nachvollziehbar war. Die Umstände einer allfällig tatsächlich erlittenen IS-Haft können jedoch letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der IS-Haft am 11. Januar 2011 noch während fast neun Monaten bei seiner Schwester in D._______ im (damaligen) IS-Gebiet blieb und in der Folge auch seine Flucht nach Europa durch (damaliges) IS-Gebiet via Aleppo und Idlib in die Türkei organisierte (A8 F 34. 65). Daraus ergibt sich, dass er offenbar keine (weitere) Verfolgung durch den IS fürchtete. 5.2 Die Vorinstanz stellt auch eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime in Frage. Ihr ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend begründete, weshalb die syrischen Sicherheitskräfte ihn am 3. Dezember 2014 gezielt wegen der Vorgeschichte im Jahr 2012 verhaften wollten. Gemäss seinen Angaben zu jenen Ereignissen seien die Sicherheitskräfte jede Nacht zu den Leuten gekommen, hätten sie einfach mitgenommen und festgenommen (A8 F57). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im September 2012 aus der Haft des militärischen Geheimdienstes entlassen und danach nicht mehr behelligt worden war, kann damit für den 3. Dezember 2014 nicht von einer gezielten Behelligung des Beschwerdeführers (wegen der Vorgeschichte im Jahr 2012) ausgegangen werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er gerade aus diesem Anlass B._______ verlassen wollte, nachdem er zuvor während über zwei Jahren in seinem Haus geblieben war. Daran ändert auch der geschilderte Frontenwechsel im Quartier von Anfang 2013 bis November 2014 und die kurzzeitige Umsiedlung nichts (A8 F56 in fine, F57). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz führt schliesslich zu Recht aus, dass die Ereignisse hinsichtlich der geschilderten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den politischen und den militärischen syrischen Geheimdienst im Jahr 2012 nicht kausal zu der Flucht im September 2015 gewesen seien. Deshalb sei keine begründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung durch das syrische Regime mehr ersichtlich. Unter diesen Umständen muss auf die
E-6044/2019 dahingehenden Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Verfolgung durch den syrischen Staat im Jahr 2012 (A38 Teil 2 E. 1.2, 1.2.3- 1.2.6) und auf die entsprechenden Ausführungen in der Replik (B-act. 14 S. 4) nicht weiter eingegangen werden. 5.3.2 Ergänzend bleibt Folgendes anzumerken: Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Gouverneurs von B._______ vom 24. November 2011, nach Genehmigung des (…)ministeriums vom 4. August 2011 und der Einwilligung des Gouverneurs vom 7. Juni 2011, bei der (…) in B._______ von der zweiten in die erste Kategorie als (…) befördert respektive angestellt (A9 BM14 mit Übersetzung). Er behielt die Stelle, bis er gemäss den Akten mit Beschluss vom 23. August 2015 entlassen wurde, nachdem er mehr als 15 Tage seit 21. Dezember 2014 unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben war (BM10). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz den geltend gemachten Verfolgungen und zwei Inhaftierungen mit Folterungen durch syrische Behörden im Jahr 2012 und auch bei wechselnden Fronten in B._______ in den Jahren 2013 und 2014 seine staatliche Stelle als (…) behielt. Dass er gleichzeitig vom syrischen Staat (weiterhin) als Gegner betrachtet worden wäre, ist nicht nachzuvollziehen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, trotz angegebener zweimaliger Haft und Folterung durch syrische Behörden im Jahr 2012 und dem Frontenwechsel an seinem Wohnort geblieben und hat auch nicht ersichtlich Massnahmen hinsichtlich einer Flucht wegen einer drohenden erneuten Verhaftung durch syrische Behörden unternommen. Unter diesen Umständen steht der behauptete erneute Verhaftungsversuch durch das syrische Regime vom 3. Dezember 2014 nicht in einem Zusammenhang mit den früheren Internierungen durch das syrische Regime, soweit er sich überhaupt als nachvollziehbar erweist. Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2012 und der Flucht im Herbst 2015 fehlt. 5.4 Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln betrifft (A38 Teil II E. 1.3) betrifft, sind diese im Wesentlichen zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (zu BM10 siehe allerdings hiernach E. 5.5.1). 5.5 Schliesslich bleibt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übersetzungsfehler und die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung einzugehen. Weiter macht er geltend, es sei fraglich, ob die Strafakten überhaupt für das vorliegende Verfahren verwendet werden dürften, zumal
E-6044/2019 die Akzente in einer Asylbefragung sich wesentlich von einer Befragung im Strafverfahren unterscheiden würden. 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Hilfswerkvertretung bei beiden Anhörungen beim SEM anmerkte, die Dolmetscherin habe bei der Übersetzung Mühe gehabt, die Sätze korrekt zu formulieren, was einige Nachfragen seitens der Sachbearbeiterin und der Protokollführerin nötig gemacht habe (A8 S. 16, A13 S. 18). Auch was das Beweismittel 10 (Entlassungsschreiben) betrifft, ist anhand der aktenkundigen Übersetzung offensichtlich, dass es sich dabei um die Entlassung des Beschwerdeführers aus (…) handelt, weil er während 15 Tagen seit 21. Dezember 2014 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Weshalb die Vorinstanz zum Schluss kam, das genannte Beweismittel solle die Entlassung aus der IS- Haft belegen, ist nicht nachvollziehbar und als offensichtliches Missverständnis zu werten. Der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung ist indes zuzustimmen, dass dies keinen Einfluss auf die hier in Frage stehende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hat. 5.5.2 Die Fehlinterpretation eines Beweismittels und eine allfällige ungenaue Übersetzung ändern insgesamt nichts an den aktenkundigen und hiervor dargelegten zahlreichen Widersprüchen und Unklarheiten in den Darlegungen des Beschwerdeführers, die – entgegen seinen Ausführungen – nicht mit einer ungenügenden Übersetzung erklärt werden können. 5.5.3 In seiner Replikschrift bezweifelt der Beschwerdeführer, ob seine Aussagen vor der BKP – wo er in zwei Befragungen (als Auskunftsperson, A14, beziehungswiese als Beschuldigter, A23) die selben, angeblich im Heimatland erlebten Ereignisse schilderte – überhaupt beigezogen werden dürften, zumal sich eine Asylbefragung wesentlich von einer Befragung im Rahmen einer Strafverfolgung unterscheide (B-act. 14 S. 4 ff). Diese Frage kann vorliegend offenbleiben. Namentlich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf die BKP-Protokolle abgestützt hat und auf diese erst in der Vernehmlassung Bezug nimmt; die Protokolle sind dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt, hat er sie doch mit seiner Replik zu den Akten gereicht. Jedenfalls kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist dahingehend abzuweisen.
E-6044/2019 5.6 Zusammenfassend erfüllen die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Zudem ist auch keine begründete (aktuelle und künftige) Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich – weder ausgehend vom syrischen Staat noch vom IS. Es liegt daher kein Anspruch auf Asyl gemäss Art. 2 und 3 AsylG vor. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und ein allfälliges Honorar für die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 (B-act. 5) die unentgeltliche Prozessführung, gestützt auf die damals belegte Bedürftigkeit, gewährt. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 (B-act. 7) wurde Frau MLaw Sophia Delgado, (…), dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 8.2 Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2021 aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» nebst
E-6044/2019 Belegen zu seinem aktuellen Einkommen (Einsätze als Stapelfahrer via Temporärpersonalvermittlung sowie Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung, je abzüglich Sozialabzügen und Quellensteuern) und Belegen zu seinen Auslagen (insbesondere Wohnungsmiete, Krankenversicherung, nicht gedeckte Krankheits- und Zahnarztkosten, Reisekosten zum Arbeitsplatz) und einen aktuellen Bankauszug eingereicht.
Aus diesen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt wird und mit den belegten Einkommen seinen Lebensunterhalt knapp zu decken vermag. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Grundbedarfs ist jedoch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin hat in ihrer Honorarnote vom 19. März 2020 (B-act. 15) einen Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten ab 29. November 2019 (inkl. Erstellung der Replik, Besprechung mit dem Beschwerdeführer, Aufwand für Fristerstreckungen sowie Aktenstudium und Einholung der Einvernahmeprotokolle im Strafverfahren beim ehemaligen Rechtsvertreter), sowie Telefongebühren und Porti von Fr. 30.– und Fotokopien (à Fr. –.50) von Fr. 25.– geltend gemacht. Massgeblich ist der Stundenansatz von Fr. 150.–.
Der ausgewiesene Aufwand ist angemessen; allerdings ist praxisgemäss ein Aufwand für die Einreichung von Fristerstreckungsgesuchen (vorliegend werden diesbezüglich 20 Minuten ausgewiesen) nicht zu entschädigen; hingegen ist für die Einreichung des Bedürftigkeitsnachweises ein Aufwand von 40 Minuten zu veranschlagen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich demnach auf 7 Stunden. Mehrwertsteuern sind keine geschuldet. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1050.– zuzüglich Auslagen von Fr. 55.–, insgesamt Fr. 1'105.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
E-6044/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'105.– bezahlt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Flückiger
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