Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6030/2015
Urteil v o m 1 4 . März 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
E-6030/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge in B._______ (Sudan) geboren, nachdem ihre Eltern aus Eritrea dorthin geflüchtet seien, in welchem Land sie bis zu ihrer Ausreise wohnte. Am 14. Februar 2011 stellte sie auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch aus dem Ausland und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. B. B.a Am 30. März 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. April 2012 fand die Befragung zur Person statt (SEM-Akte B10) und am 7. Mai 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (B16). Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie sei im Sudan politisch aktiv gewesen und habe befürchtet, sie könnte entführt oder verschleppt werden. Sie sei Mitglied der Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council (ELF-RC) gewesen und habe Flugblätter verteilt. Ihr Vater sei im Jahr 2010 respektive 2006 von den eritreischen Sicherheitskräften nach Eritrea verschleppt worden, und einer ihrer Brüder sei entführt, geschlagen und wieder zurückgebracht worden. Aus Angst, ebenfalls entführt oder verschleppt zu werden, so ihre Aussage an der Erstbefragung, sei sie im Jahr 2010 nach C._______ gezogen. In der Anhörung sagte sie, sie sei damals nach C._______ gezogen, um dort zu studieren, wozu sie aber keine Gelegenheit bekommen habe. Sie habe erfahren, dass für Leute, die wegen ihrer politischen Aktivität Probleme haben, die Möglichkeit bestehe, bei der Schweizerischen Botschaft ein Einreisegesuch zu stellen. Sie reichte Kopien von drei Flüchtlingsausweisen, einen Taufschein, ein Schulabschlusszeugnis vom (…), eine Mitgliederkarte der ELF und Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern ein. B.b Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Vollzuges vorläufig auf.
E-6030/2015 C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl – eventualiter Zweitasyl im Sinne des Asylgesetzes – zu gewähren, eventualiter sei sie wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte sie die Kopie eines Schreibens des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom (…) und eine Fürsorgebestätigung vom (…) ein. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 gut und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015, welche der Beschwerdeführerin am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest und wies darauf hin, dass dem Rechtsvertreter am 23. Oktober 2015 antragsgemäss Akteneinsicht gewährt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-6030/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, eventuell sei ihr Zweitasyl zu gewähren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Daher ist auf den Antrag, der Beschwerdeführerin sei Zweitasyl zu gewähren, nicht einzutreten. 1.3.2 Da das SEM die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat – welche Anordnung das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung akzeptiert (vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) – und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
E-6030/2015 bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen im Sudan seien als Verfolgung in einem Drittstaat zu würdigen. Es stelle jedoch fest, dass sie im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat Eritrea habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie dort grundsätzlich Zuflucht finden könnte. Eine Prüfung der Asylrelevanz der geltend gemachten Nachteile im Sudan erübrige sich demnach, so dass darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in diesen Vorbringen einzugehen. Im vorliegenden Fall würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters und dessen Verschleppung oder der Mitnahme ihres Bruders S. in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen hätte ausgesetzt sein können. Sie habe erklärt, bis zur Ausreise weder nach Erhalt der Benachrichtigung, dass ihre Familie aufpassen müsse, noch nach der Mitnahme ihres Bruders irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Ihre Mutter und Geschwister würden nach wie vor in B._______ leben und hätten abgesehen von der vorgebrachten zweimaligen Mitnahme ihres Bruders mit keinen grösseren Problemen zu kämpfen. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihrer Familie und die damit verbundene schriftliche Benachrichtigung seien demnach mit keinen weiteren negativen Konsequenzen verbunden gewesen. Aufgrund dieser Sachlage sei nicht ersichtlich weshalb sie deswegen eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten hätte. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien im Übrigen widersprüchlich, unsubstantiiert und unglaubhaft. In ihrem Auslandgesuch und der Anhörung
E-6030/2015 habe sie beispielsweise angegeben, ihr Vater sei im Jahr 2006 verschleppt worden, in der Befragung dagegen gesagt, dies sei im Oktober 2010 gewesen. Im Auslandgesuch habe sie zudem angegeben, Treffen der ELF organisiert, Neuigkeiten über den Feind gesammelt und einen Beitrag zu Flugblättern, Festen, Magazinen und T-Shirts geleistet zu haben. Zudem sei sie Teamleiterin in der Partei gewesen und habe betreffend ihre politische Arbeit eine letzte Warnung erhalten. In der Befragung zur Person und insbesondere in der Anhörung habe sie auf mehrmalige Nachfrage lediglich erwähnt, dass sie Flugblätter verteilt und bedruckte T-Shirts angehabt habe. Auch sei die schriftliche Benachrichtigung nach der Verschleppung ihres Vaters an ihre gesamte Familie gerichtet gewesen, weitere Benachrichtigungen habe es nicht gegeben. Infolge dieser widersprüchlichen und unsubstantiierten Darstellung könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie im Sudan wegen ihres Vaters respektive ihres politischen Engagements asylbeachtliche Probleme gehabt habe. Da sie im Sudan geboren sei und nie in Eritrea gelebt habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, sie hätte dort inskünftig staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Da sie nicht in Eritrea gelebt und das Land folglich nicht illegal verlassen habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihr eine regimefeindliche Haltung oder Landesverrat unterstellen würden. Eine asylrelevante Gefährdung liege demnach nicht vor. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die vorinstanzliche Argumentation sei widersprüchlich und verkenne die Verhältnisse für Angehörige politisch aktiver Familien in Eritrea. Es sei bekannt, dass sämtliche Familienmitglieder im Sinne einer Sippenhaft Repressalien durch das eritreische Regime zu befürchten hätten, wenn ein Familienmitglied regimekritisch aufgefallen sei, das Land verlassen habe und die oppositionelle Tätigkeit im Exil fortsetze. Selbst wenn der Arm des eritreischen Regimes auf sudanesischem Boden schwach sei, lasse sich daraus nicht ableiten, die Situation sei dieselbe wie bei der Rückkehr einer Regimekritikerin nach Eritrea. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters sowie der restlichen Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt und verfüge auch selbst über ein politisch exponiertes Profil, so dass sie bei einer allfälligen Einreise nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung hätte. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sie zur politischen Tätigkeit ihrer Familienangehörigen und zu den Gründen für die Flucht aus Eritrea zu befragen, was bezüglich Reflexverfolgung von Bedeutung gewesen wäre.
E-6030/2015 Bereits während der Anhörung habe sie klargestellt, dass ihr Vater im Jahr 2006 verschleppt worden sei. Die unzutreffende Angabe in der Befragung zur Person beruhe offenbar auf einem Missverständnis und dürfe nicht überbewertet werden. Auch zum angeblichen Widerspruch hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in der ELF habe sie bereits Stellung nehmen können. Ihre diesbezügliche Aussage, dass sie klein gewesen sei und Flugblätter verteilt habe, sei äusserst unklar ausgefallen und hätte erneut erfragt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Zudem greife die Argumentation, wonach sie auf erneute Nachfrage lediglich angegeben habe, Flugblätter verteilt und bedruckte T-Shirts getragen zu haben, zu kurz, zumal sie schon in der Befragung zur Person angegeben habe, ausserdem eritreischen Frauen erklärt zu haben, dass das eritreische Regime diktatorisch geführt werde und ersetzt werden müsse. Auch in der Anhörung habe sie gesagt, dass sie die T-Shirts nicht nur getragen, sondern auch verteilt habe. Die Frage, ob dies die einzigen Tätigkeiten gewesen seien, habe sie zwar bejaht, dies später aber präzisiert. Sie habe auch Magazine verteilt und sei Teamleiterin einer Jugendgruppe gewesen. Sie habe ihre Tätigkeiten somit ausführlicher beschrieben als von der Vorinstanz dargelegt. Dass die Beschreibung nicht akribisch genau mit derjenigen im Auslandgesuch übereinstimme, könne nicht als Widerspruch oder unsubstanttierte Aussage ausgelegt werden. Die unterschiedlichen Angaben zu den Adressaten der Benachrichtigung würden sich durch ihre schlechten Englischkenntnisse erklären lassen. Sie habe die Aussage im Auslandgesuch, wonach ihr die Benachrichtigung übergeben worden sei, erst anlässlich der Anhörung präzisieren können. Da die gesamte Familie politisch aktiv gewesen sei, sei das Schreiben an alle Familienmitglieder gerichtet gewesen. Sie habe sich diesbezüglich nicht widersprochen. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten in ihren Aussagen habe sie entkräften können, bestimmte andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei insgesamt zu bejahen. Es sei allgemein bekannt, dass es in Eritrea regelmässig zu willkürlichen Verhaftungen und Verfolgung durch das Regime komme. Dies gelte auch für Familienmitglieder von Regimeflüchtlingen. Die politische Aktivität ihrer Familie, insbesondere ihres Vaters, sei durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR belegt. Aufgrund der Verschleppung
E-6030/2015 und Inhaftierung ihres Vaters sei offensichtlich, dass die eritreischen Behörden über dessen Engagement Bescheid wüssten. Darüber hinaus hätten ihre Eltern Eritrea verlassen und würden deshalb als Regimeflüchtlinge betrachtet. Aufgrund der Spionagetätigkeit des eritreischen Regimes und allfälliger Aussagen ihres Vaters während seiner Haft sei es wahrscheinlich, dass die Behörden vom regimekritischen Engagement der Familie wüssten. Sie würde daher Gefahr laufen, bei einer Rückkehr festgenommen und zu ihren Familienmitgliedern sowie zu ihren eigenen Aktivitäten befragt zu werden. Die zweimalige Mitnahme ihres Bruders zeige die Aktualität der Bedrohung. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden nicht gelang, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Es mag zwar zutreffen, dass die Angabe in der Befragung zur Person, ihr Vater sei im Oktober 2010 verschleppt worden, auf einem Missverständnis beruht, zumal die Formulierung, dass "eines Tages" auch der Bruder S. entführt und später wieder zurückgebracht worden sei, worauf sie am 1. Dezember 2010 nach C._______ gegangen sei, auf eine längere Dauer zwischen den beiden Entführungen hindeutet. Die widersprüchlichen Angaben zu ihren Aktivitäten für die ELF lassen sich indessen nicht sinnvoll erklären. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergibt sich aus ihren Aussagen nicht, dass dazu weitere Nachfragen notwendig gewesen wären. Sie wurde zweimal ausdrücklich gefragt, ob das Verteilen von Flugblättern beziehungsweise dies sowie das Tragen und Verteilen von T-Shirts die einzige Tätigkeit gewesen sei, welche sie ausgeführt habe (vgl. B16 F88 f.), was sie ausdrücklich bejahte. Auf Vorhalt bestätigte sie ihre früheren Angaben, wonach sie auch Magazine verteilt habe und Teamleiterin – aber keine führende Person – gewesen sei (vgl. B16 F123 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie diese weitergehenden Tätigkeiten nicht von sich aus vorbrachte. Sie sind daher zu bezweifeln. Zudem sind ihre Ausführungen zu den Tätigkeiten für die Partei zu oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen, um auf eine engagierte Betätigung innerhalb der Partei schliessen zu lassen. Angesichts ihrer Aussagen in der Anhörung und der Argumentation in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass die Benachrichtigung, welche die Familie nach der Verschleppung des Vaters erhalten habe, speziell gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen wäre. Der mehrfache Hinweis auf die Unmöglichkeit, in C._______ zu studieren (vgl. A1 S. 2, A6 S. 3, B16 F83 und F90), und die Aussage, sie sei zu diesem Zweck nach C._______ gezogen (vgl. A1 S. 2, B16 F83),
E-6030/2015 lassen weitere Zweifel an ihren vorgebrachten Ausreisegründen aufkommen. Sie vermochte somit weder ein besonderes politisches Engagement glaubhaft zu machen, welches ein Interesse an ihrer Person zur Folge gehabt hätte, noch ist ersichtlich, dass sie persönlich Reflexverfolgung zu befürchten hätte oder ihre Familienmitglieder tatsächlich von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr nach der vorgebrachten Verschleppung ihres Vaters keine asylrechtlich relevanten Benachteiligungen drohten. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und aufgewachsen und hat sich nie in ihrem Heimatstaat Eritrea aufgehalten. Sie reiste demzufolge nicht illegal aus dem Land aus und entzog sich nicht der Wehrdienstpflicht. Angesichts ihres als marginal zu bezeichnenden politischen Engagements im Sudan (vgl. vorstehend E. 5.1) ist nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse an ihr respektive überhaupt Kenntnis von ihren Tätigkeiten erlangt. Wie das SEM richtigerweise festhielt, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters und dessen Verschleppung oder aufgrund der Mitnahme ihres Bruders in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Argumentation in der Beschwerde, Familienmitglieder von regimekritischen Eritreern, welche das Land verlassen hätten und exilpolitisch aktiv seien, müssten Repressalien durch das eritreische Regime befürchten, geht insoweit fehl, als dies für die Familie der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Vorliegend befindet sich der regimekritische Vater in Eritrea, mutmasslich noch immer in einem Gefängnis, während die restlichen Familienangehörigen im Sudan blieben. Nachdem ihr Vater bereits in den Händen der eritreischen Behörden ist, muss die Beschwerdeführerin nicht befürchten, von diesen verfolgt zu werden, damit sie ihres Vaters habhaft würden. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist daher zu verneinen. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Bedrohung für das eritreische Regime darstellt und deswegen oder aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters bei einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 5.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen
E-6030/2015 gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des SEM vom 25. August 2015 wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat, entgegen seiner Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE (vgl. auch Verfügung vom 15. Oktober 2015 S. 3), keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen
E-6030/2015 Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist Tarig Hassan für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-6030/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub