- Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6025/2019
Urteil v o m 2 6 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / N (…).
E-6025/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Sodann folgte am 28. Februar 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______, Syrien, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und mehrere Jahre studiert (von […] bis […]). Ab (…) sei sie zudem bis ins Jahr 2015 als (…) für das kurdische (…) tätig gewesen. Weiter habe sie vom Jahr 2002 bis ins Jahr 2015 als (…) gearbeitet. Im (…) 2013 habe sie von Kolleginnen/einem Freund gehört, dass unter anderem ihr Name durch den Daesh (arabische Bezeichnung des sog. Islamischen Staats, IS) auf einer Website veröffentlicht und sie dort bedroht worden sei; dies vermutlich, weil es bei ihrer Arbeit hauptsächlich um (…) gegangen sei. Der Daesh habe zudem damit gedroht, einen Anschlag auf das (…) zu verüben. Auch sie selbst habe mehrere Drohungen erhalten. Einmal sei sie im Jahr 2013 in einem Bus in Richtung D._______ unterwegs gewesen, als maskierte Daesh-Mitglieder an einem Checkpoint die Identitätskarten der Passagiere kontrolliert hätten. Sonst sei nichts geschehen. Im Rahmen ihrer Arbeit als (…) sei sie bei (…) immer wieder mit gefährlichen Situationen (u.a. Explosionen) konfrontiert und bedroht gewesen. Sie befürchte, aufgrund ihrer Tätigkeit in den Fokus des Regimes geraten zu sein. Zweimal seien sie und ihr Kollege bei (…) gewarnt worden, das Regime sei hinter ihnen her. Als sie sich bei einer weiteren Gelegenheit wieder verfolgt gefühlt habe, habe sie sich in einem Haus versteckt. Dieses habe einem Adjutanten des Regimes gehört, der sie aus dem Haus habe werfen wollen. Seine Frau habe sie aber in Schutz genommen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme ([…]) habe sie ihre Arbeit im Jahr 2015 beendet. Sie sei regelmässig im Spital in B._______ behandelt worden, allerdings habe es mit der Zeit keine Medikamente mehr gegeben. Im (…) 2015 hätten sie und ihr Ehemann S. sich religiös trauen lassen. Danach habe dieser für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Im Jahr 2016 – nach einer grösseren Explosion in B._______ – habe ihr Mann, der sich um ihre Gesundheit gesorgt habe, entschieden, dass sie Syrien verlassen müsse.
E-6025/2019 Folglich habe sie ihr Heimatland am (…) 2016 aus medizinischen Gründen, wegen der allgemeinen unsicheren Lage sowie aus Angst vor dem IS verlassen. Mit einem Bus sei sie zusammen mit ihrer Schwägerin an die türkische Grenze gefahren. Die Grenze habe sie illegal überquert und sei dann weiter nach Griechenland gereist, von wo sie mit gefälschten Reisedokumenten in die Schweiz geflogen sei. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, eine Kopie ihres Familienbüchleins sowie desjenigen ihrer Eltern, je eine Kopie ihres Familien- und Zivilregisterauszugs, ihres Ehescheins und Ehevertrags sowie eine Kopie der Identitätskarte ihres Ehemannes ein. Weiter hat sie Kopien von Schuldokumenten und drei CD’s zur Dokumentation ihrer (…) Tätigkeiten zu den Akten gegeben. C. Am 24. März 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines humanitären Visums zugunsten ihres Ehemannes vom 16. Februar 2017 ab. D. Im März 2018 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz fünf Arztberichte (vom Zeitraum November 2016 bis März 2018) ein. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 14. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
E-6025/2019 und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. H. Anfang Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein Schreiben ihrer Ärztin vom 9. Januar 2020 ein, mit der Bitte um Erteilung einer Einreisebewilligung für ihren Ehemann. Das ablehnende Antwortschreiben des SEM folgte am 11. Februar 2020. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, ihre Beschwerde zurückzuziehen, da aus den Akten hervorging, dass sie sich an die Rückkehrberatungsstelle des zuständigen Kantons gewandt habe, weil sie zu ihrem Ehemann in den E._______ reisen wolle. Diese Verfügung wurde – da nicht innert Frist bei der Post abgeholt – an das Gericht retourniert. J. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und wies unter anderem darauf hin, der Abholschein für obgenannte Zwischenverfügung sei ihr erst übergeben worden, als diese von der Post bereits an das Gericht zurückgeschickt worden sei. Entsprechend habe sie vom Inhalt der Zwischenverfügung keine Kenntnis erhalten. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut angefragt, ob sie die am Gericht hängige Beschwerde zurückziehen möchte. L. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 17. Januar 2021, dass sie an der Beschwerde festhalten wolle. Ferner ersuchte sie das Gericht unter anderem um baldige Behandlung ihrer Beschwerde. M. Am 25. Februar 2021 ging beim Gericht eine Arztbestätigung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Dr. med. F._______, Fachärztin für (…), vom 20. Februar 2021 ein.
E-6025/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-6025/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30] erfolgt wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen erklärt, aufgrund ihrer (…) Tätigkeit vom Daesh sowie vom syrischen Regime bedroht worden zu sein. Vorgefallen sei jedoch nie etwas. Entsprechend gebe es ausser des erwähnten Eintrags auf einer Website, welcher dem SEM nicht vorliege, keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine asylrelevante Verfolgung drohen könne. Weiter habe B._______ unter der Kontrolle der Kurden und der syrischen Armee gestanden, weshalb der Einfluss des Daesh dort sehr begrenzt gewesen sei. Zudem hätten sich die Drohungen des Daesh gegen das (…) und dessen Mitarbeitende im Allgemeinen gerichtet. Zum angedrohten Anschlag sei es nicht gekommen (SEM-Akte A14 F70, 74, 83). Auch eine zielgerichtete Verfolgung durch das syrische Regime sei zu verneinen. Es sei nicht klar, wer der Mann auf dem Motorrad gewesen sei, der
E-6025/2019 ihr zugerufen habe, das Regime sei hinter ihr her, oder welche Absicht dieser gehabt habe. Auch dass ein syrischer Adjutant ihr den Unterschlupf in seinem Haus habe verweigern wollen, sei nicht asylrelevant, zumal seine Ehefrau interveniert und sie ansonsten keine Probleme mit diesem gehabt habe (SEM-Akte A14 F112–116). Darüber hinaus habe sich das syrische Regime im Jahr 2013 aus der Stadt zurückgezogen (SEM-Akte A14 F113). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015, noch vor ihrer Heirat, krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig gewesen (SEM-Akte A14 F64). Sodann sei sie von ihrem Ehemann aufgrund ihrer Krankheit zur Ausreise gedrängt worden und weil es im (…) 2016 in B._______ zu einer grösseren Explosion mit mehreren Toten gekommen sei (SEM-Akte A14 F70 f., 142). Diesbezügliche Nachteile, insbesondere die terroristischen Anschläge in der Stadt B._______, habe die Beschwerdeführerin im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien erlitten. Diese stellten keine asylrelevanten Nachteile dar, zumal sie genauso wie viele andere syrische Bürger einer Situation allgemeiner Gewalt ausgesetzt gewesen sei. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Erwägungen des SEM beruhten auf Mutmassungen, nicht auf konkreten Tatsachen, die gegen eine Asylgewährung sprächen. Das SEM habe die Situation falsch und lediglich mit hypothetischen Argumenten und pauschalen Feststellungen beurteilt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei von den heimatlichen Behörden und von IS-Anhängern als Gegnerin registriert worden. Es bestehe die Gefahr, dass sie als Feind betrachtet und Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden könne. Sie habe substantiiert, konsistent und glaubhaft dargelegt, dass sie in Syrien aufgrund ihrer Arbeit als (…) grossen Gefahren ausgesetzt und unmittelbar gefährdet gewesen sei. Diese Gefahren hätten trotz des krankheitsbedingten Pausierens bestanden, weshalb sie sich diesen nur durch die Flucht habe entziehen können. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht bezweifelt und sich zudem nicht mit den möglichen Folgen ihrer Arbeit, die verheerend sein könnten, auseinandergesetzt. Das syrische Regime habe sich nicht gänzlich aus der Stadt B._______ zurückgezogen. Ferner sei der IS nicht endgültig besiegt worden und verübe nach wie vor Anschläge. Dabei würden unter anderem (…) getötet. Folglich seien (…) bekannte Persönlichkeiten – wozu sie zähle – grossen Gefahren gezielt ausgesetzt. Wäre sie in Syrien geblieben, hätte auch sie Ziel eines Angriffs werden können. Die neuesten Entwicklungen im Kurdengebiet in Syrien müssten vom SEM mit Bezug auf ihren Fall berücksichtigt werden. Anlass für eine Drohung oder Warnung sei in ihrem Fall gegeben, entsprechend sei sie bereits gewarnt beziehungsweise be-
E-6025/2019 droht worden. Es sei bekannt, dass viele Personen heimlich für das Regime arbeiteten und Aufträge verschiedener Natur erhielten. Insgesamt sei sie aufgrund ihrer früheren Arbeit ein mögliches Angriffsziel (gewesen), weshalb ihr bei einer Rückkehr unverhältnismässig hohe Strafen beziehungsweise Gewalttaten drohen könnten. Daher sei ihr Asyl zu gewähren. Schliesslich sei die Situation im Herkunftsland anhaltend instabil. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, wurde die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben von der Vorinstanz nicht bezweifelt und daher folgerichtig auch nicht beurteilt. Vielmehr hat die Vorinstanz ihren Vorbringen – zu Recht – keine Asylrelevanz beigemessen. Die Beschwerdeführerin verdeutlicht mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass die von ihr befürchteten möglichen Gefahren im Heimatland mit ihrer ehemaligen Arbeit als (…) zusammenhängen, und nicht mit ihr als Person. Entsprechend verweist sie auf die generelle Gefährdung von (…) in Syrien während des Krieges und nennt mehrere Beispiele hierzu. Einen persönlichen Bezug zu sich oder eine individuelle Gefährdung hieraus vermag sie aber nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich, insbesondere nachdem sie ihre (…) Arbeit im Jahr 2015 beendet habe. Aus ihren Schilderungen während der Anhörung und in der Beschwerdeschrift geht deutlich hervor, dass sie während ihrer Arbeit und im Allgemeinen – wie viele andere Bürger – generellen Kriegsnachteilen (Explosionen, Anschläge etc.), mithin Gefahren im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges, ausgesetzt gewesen war. Auch anhand der geltend gemachten Bedrohungen und Explosionen, an Orten, an denen auch sie sich aufgehalten habe (SEM-Akte A14 F70 f.), ist keine konkrete, gezielt gegen sie gerichtete Massnahme zu erkennen (vgl. SEM-Akte A14 F72). Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, sie respektive das (…) seien vom Daesh wiederholt bedroht worden (SEM-Akte A14 F70–74), ohne das jedoch etwas geschehen sei. Sie und ihre Kolleginnen seien zudem im (…) 2013 auf einer Website des Daesh persönlich genannt und bedroht worden. Davon habe sie von einem Freund respektive ihren Kolleginnen erfahren. Allerdings sei weder
E-6025/2019 ihr noch ihren Kolleginnen je etwas zugestossen, obwohl sie im selben Jahr gar in eine Kontrolle durch Daesh-Mitglieder geraten sei (SEM-Akten A6 S. 7, A14 F70, 76 ff., 82 f.). Auch die genaue Bezeichnung dieser Website oder wann beziehungsweise ob sie nach der Niederlegung ihrer Arbeit erneut vom Daesh bedroht worden sei, vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben (SEM-Akte A14 F73, 96). Sie vermute, die Drohungen hätten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit gestanden, da sie sich mit (…) über (…) unterhalten habe (vgl. eingereichte CD’s mit entsprechenden Filmen; SEM-Akte A14 F81). Dennoch habe sie weitere zwei Jahre als (…) gearbeitet, ohne eine gezielte oder fluchtauslösende Massnahme zu erleben. Ihre Arbeit beendet habe sie schliesslich aus gesundheitlichen Gründen (SEM-Akte A14 F64), nicht etwa aus Verfolgungsfurcht. Ihren Angaben hinsichtlich einer Verfolgung durch das syrische Regime ist ebenfalls keine konkrete, individuelle Gefährdung zu entnehmen. Während ihrer Arbeit sei sie vier oder fünf Mal verfolgt worden (SEM-Akten A6 S. 7, A14 F115). Sie und Kollegen seien zweimal gewarnt worden, dass das Regime hinter ihnen her sei. Einmal habe sie sich vor Leuten, die ihr in einem Jeep gefolgt seien, in ein nahegelegenes Haus retten können (SEM-Akte A14 F106 ff.). Wer sie aus welchen Gründen konkret verfolgt habe, ist nicht ersichtlich (SEM-Akte A14 F122). Weiter sei es nie zu mehr als einer Warnung gekommen (SEM-Akte A14 F111, 121). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift – erklärt hat, das Regime habe ihre Heimatregion im Jahr 2013 (evtl. 2014) verlassen (SEM-Akte A14 F113). Schliesslich seien diese Warnungen aus dem Jahr 2013 nicht auslösend für ihre Flucht aus dem Heimatstaat im Jahr 2016 gewesen und sie könne nicht sagen, was man ihr bei einer Festnahme hätte vorwerfen können (SEM-Akte A14 F122, 135). 7.3 Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Arbeit begründeter Furcht vor Verfolgung seitens des Daesh oder der syrischen Regierung ausgesetzt gewesen wäre oder sein könnte. Die geltend gemachte Tätigkeit als kurdische (…) allein vermag nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen. Die angegebenen Drohungen erreichen, wie oben dargelegt, die Schwelle asylrelevanter Nachteile offensichtlich nicht, zumal diese die Beschwerdeführerin auch nicht zu Schutzvorkehrungen oder zur Ausreise angehalten haben. Entsprechend ist deren Kausalzusammenhang zur Flucht zumindest fraglich. Hätte sie im Jahr 2013 erstmals asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchtet und gar nach der Niederlegung ihrer Tätigkeit im Jahr 2015 mit weiteren gerechnet, hätte sie kaum bis Mitte 2016 mit ihrer Ausreise zugewartet. Gemäss eigenen Angaben ist sie zudem erst auf das Drängen ihres Ehemannes hin ausgereist,
E-6025/2019 hauptsächlich wegen ihrer gesundheitlichen Situation, grösseren Explosionen in ihrer Heimatstadt und aufgrund der Kriegslage (SEM-Akte A14 F17 f., 160). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit nicht von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien gesprochen werden. 7.4 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung(-sgefahr) ersichtlich ist, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde (vgl. E. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. oben E. 7), fällt eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-6025/2019 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. Dezember 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6025/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter