Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6010/2012
Urteil v o m 8 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N (…).
E-6010/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. Mai 2009 verliess und am 22. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2009 und der eingehenden Anhörung vom 1. Juli 2009 im Wesentlichen vorbrachte, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Januar 2009 versucht, ihn zu rekrutieren, weshalb er mit Hilfe seines Onkels nach C._______ gegangen und später ausgereist sei, dass sein Onkel seine Familie zu ihm hätte bringen sollen, diese aber nicht gekommen sei, weshalb er das Land alleine verlassen habe, dass er bereits seit 1996 Probleme mit der Armee gehabt habe und von dieser gesucht worden sei, dass er im Jahr 1998 verhaftet und nach D._______ ins Militärcamp gebracht worden sei, dass er dort befragt sowie geschlagen worden sei und, nachdem die Befrager den Raum verlassen hatten, eine Bombe durchs Fenster geworfen worden sei, welche ihn – unter anderem am Auge – verletzt habe, dass er fünf Tage später, dank einer Intervention seines Onkels, aus dem Militärcamp entlassen worden sei, man ihn aber gewarnt habe, er dürfe nicht sagen, dass er im Militärcamp verletzt worden sei, dass er daraufhin nach Indien gegangen sei, dass er im Dezember 2003 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und bis im November 2006 in Jaffna gelebt habe, wo er erneut von der Armee gesucht worden sei, dass er im November 2006 nach E._______ gegangen sei, wo er sich bis kurz vor seiner Ausreise aufgehalten habe, dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1 und A7) zu verweisen ist,
E-6010/2012 dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 (eröffnet am 19. Oktober 2012) gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er mit seiner Beschwerde eine Familienregistrierungskarte der LTTE vom 16. Mai 1997, eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Kopie der provisorischen Identitätskarte seiner Ehefrau sowie zahlreiche Beweismittel ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer zu den Akten reichte, dass mit Eingabe vom 30. November 2012 Kopien der provisorischen Identitätskarten seiner beiden Töchter beigebracht wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist die in Aussicht gestellten Übersetzungen einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 fristgerecht die Übersetzungen sowie weitere Beweismittel ohne direkten Bezug zu ihm beibrachte und seine Beschwerde ergänzte, dass er mit Eingabe vom 24. März 2013 bezüglich seine beiden Töchter Bestätigungen der (…) School in F._______, eine Zahlungsbestätigung über das Schulgeld vom 3. Mai 2012, Zeugnisse, zwei Klassenfotos, eine Bestätigung des Singunterrichts sowie ein Leistungszertifikat in Bezug auf jeweils eine der beiden Töchter zu den Akten reichte, dass er mit derselben Eingabe weitere Beweismittel allgemeiner Natur einreichte und Ausführungen zur Lage in Sri Lanka sowie zum Fall machte,
E-6010/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
E-6010/2012 dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend macht, sich Ausführungen zu diesen Rügen jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des Verfahrensausgangs vorliegend erübrigen, dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Oktober 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist, dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
E-6010/2012 entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2012 eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, diese jedoch gekürzt wird, da lediglich der notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist und sich ein grosser Teil der Beschwerde und der Beweismittel in allgemeinen Ausführungen zur Situation im Land erschöpft, ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-6010/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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