Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.01.2014 E-6/2014

14 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,193 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6/2014

Urteil v o m 1 4 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).

E-6/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2013 in einem italienischen LKW unerkannt aus der Türkei nach Italien und von dort herkommend am 17. September 2013 mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wobei er von den Grenzbeamten bei der Einreise ohne Dokumente angehalten und den Behörden übergeben wurde, dass er bei dieser Gelegenheit noch gleichentags ein Asylgesuch stellte und in der Folge für das weitere Verfahren ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen geschickt wurde, dass er das Asylgesuch bereits am 20. September 2013 wieder zurückzog, dass er den Rückzug damit begründete, er wolle die Schweiz definitiv und selbständig verlassen, dass der Rückzugserklärung weiter zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass auf ein allfälliges neues Asylgesuch grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden könne, dass das BFM mit Entscheid vom 23. September 2013 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 im Rahmen des Dublin- Verfahrens von B._______ herkommend in die Schweiz überstellt wurde, dass das BFM am 29. Oktober 2013 im EVZ Kreuzlingen eine Befragung zur Person (BzP) durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei eingangs auf den Rückzug seines Asylgesuches angesprochen wurde und dazu bemerkte, er sei nach C._______ gereist, um seinen Vater zu suchen, habe diesen jedoch nicht gefunden, dass er, nach seinen Asylgründen gefragt, angab, er habe sich bereits von seinem (...) bis zu seinem (...) Lebensjahr in der Schweiz aufgehalten, dass er als Jugendlicher in der Schweiz viele Probleme gehabt und (…) gelebt habe,

E-6/2014 dass sich sein Vater zuvor von seiner türkischen Frau (und leiblichen Mutter des Beschwerdeführers) getrennt und in der Schweiz (...) geheiratet habe, (…), dass er im Jahre (…) die Schweiz habe verlassen müssen und fortan in der Türkei auf der Strasse gelebt habe, dass er niemanden gehabt, kein Türkisch gesprochen habe und bereits bei seiner Ankunft von Polizisten geschlagen worden sei, dass er im Jahr 2009 von der Polizei in D._______ verhaftet worden sei und zweieinhalb Monate unschuldig im Gefängnis verbracht habe, dass er von der Polizei auch deswegen immer wieder bedroht worden sei, weil er sich für die kurdische Partei (...) eingesetzt habe, dass er an Demonstrationen für Kurden- und Frauenrechte teilgenommen habe, dass er sich nicht als türkischer Staatsangehöriger fühle, in der Türkei niemanden habe und er sich sein Leben in der Schweiz aufbauen möchte, wo er seine Kindheit verbracht habe, dass das BFM mit Entscheid vom 13. November 2013 gestützt auf Art. 35a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylverfahren wieder aufnahm, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2013 in einer ärztlichen Praxis ([…]) und am 19./20. November 2013 im [Spital] wegen Depressionen und Stress bzw. wegen Anpassungsstörungen (F43.2) ärztlich behandeln liess, dass er am 25. November 2013 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass er vorab auf seine Bemühungen bezüglich Papierbeschaffung angesprochen wurde und er dazu zu Protokoll gab, er könne weder eine Identitätskarte noch einen Pass beibringen, da beide Dokumente in der Türkei verloren gegangen seien, dass er, nach seinen Asylgründen gefragt, zu Protokoll gab, er habe in der Türkei immer wieder mit der Polizei Probleme gehabt und sei zweimal

E-6/2014 unschuldig im Gefängnis gewesen – dies einmal für ein Jahr und einmal für zweieinhalb Monate, dass ihm das erste Mal (2004/2005) ein Drogendelikt angehängt worden sei und ihm in der Haft zudem noch das Handgelenk und der Arm gebrochen worden seien, dass die zweieinhalbmonatige Verhaftung im Jahre 2009/2010 mit der Teilnahme an einem Raubüberfall begründet worden sei, wobei er auch mit diesem nichts zu tun gehabt habe, dass er etwa sechs- oder siebenmal vor dem Richter habe erscheinen müssen, bis er freigesprochen worden sei, dass er daneben viele weitere Male inhaftiert worden sei, so einmal für drei Tage (ebenfalls wegen eines Raubüberfalls), wobei damals seine Anwältin einen Freispruch habe bewirken können, dass ihm dies und Weiteres allein deshalb widerfahren sei, weil er Kurde sei, und er befürchte, auch künftig nicht in Ruhe gelassen zu werden, dass man ihn nämlich immer wieder als Terrorist betitelt habe und ihm mit Verhaftung gedroht habe, dass er insgesamt dreissig- bis vierzigmal, teils "aus Spass", verhaftet worden sei, dass er das letzte Mal fünf oder sechs (A26/11, S.2) beziehungsweise sechs oder sieben Monate (A26/11, S. 4f.) vor der Ausreise mit den heimatlichen Behörden Probleme gehabt habe, dass er auf mehrmalige Nachfrage, welcher Art dieses letzte Problem gewesen sei, angab, er sei immer schikaniert und geschlagen worden beziehungsweise, er habe immer Angst gehabt, eines Tages seine Unschuld nicht mehr beweisen zu können oder gar getötet zu werden, dass er deshalb zu sich gesagt habe, dass es nun reiche, dass er übrigens auch an ein paar kleinen Demonstrationen teilgenommen habe, so letztmals im März 2013,

E-6/2014 dass diese letzte Demonstration gewaltsam aufgelöst worden sei, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, dass er nie Mitglied einer Partei gewesen sei, sondern an den Demonstrationen einfach für sich für mehr Kurdenrechte gekämpft habe, dass der Beschwerdeführer abschliessend darauf hinwies, er leide an (...) und könne nicht klar denken, wobei er hierfür in der Schweiz Medikamente verschrieben erhalten habe, dass er bereits im Heimatland psychische Probleme gehabt habe und sich einmal habe das Leben nehmen wollen, wobei er aber von der Polizei in die Psychiatrie gebracht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2014, eröffnet am folgenden Tag, in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG werde auf ein erneutes Asylgesuch (nach vorheriger Abschreibung des Verfahrens) nicht eingetreten, ausser es bestünden Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass das BFM diese Frage mit dem Hinweis darauf verneinte, dass die hauptsächlich geltend gemachten Inhaftierungen von einem Jahr beziehungsweise zweieinhalb Monaten auf die Jahre 2004 und 2009 oder 2010 zurückgingen und sich daher kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den erwähnten Inhaftierungen und der Ausreise erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus behördliche Probleme sechs bis sieben Monate vor der Ausreise geltend gemacht habe, diese aber auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht habe beschreiben können und dieser angebliche Vorfall daher unklar bleibe, dass sich aus den Aussagen somit keine Hinweise ergäben, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,

E-6/2014 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 (Datum Poststempel: 2. Januar 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorab damit begründete, er habe sich fälschlicherweise beziehungsweise in Unkenntnis über die Folgen für den Rückzug seines Asylgesuchs entschieden, und bezüglich dieses Vorbringens auf die Akten verwies, dass er im weiteren auf seine Lebensumstände in der Türkei und seine Beziehungen zur Schweiz verwies und darum ersuchte, es sei ihm hier ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 8. Januar 2014 erneut ausführlich auf seine Kindheit und Jugend in der Schweiz und auf die Umstände, wie die Schweizer Behörden ihn im Jahr 1999 in die Türkei ausgeschafft hätten, sowie auf seine Lebenssituation in den anschliessenden Jahren in E._______ zurückkam, dass er weiter darlegte, dass er nun in der Schweiz zu seiner hier lebenden (...) und zu seiner (…) habe Kontakt aufnehmen können, und dass sich mithin sein gesamtes soziales Netz in der Schweiz befinde, dass die vorinstanzlichen Akten (ohne diejenigen des früheren Asylverfahrens im Familienverband, N 134 623) am 3. Januar 2014 und die Akten N 134 623 am 8. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-6/2014 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-6/2014 dass gemäss Art. 35a Abs. 1 AsylG ein Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt, dass gemäss Art 35a Abs. 2 AsylG auf dieses Asylgesuch nach Absatz 1 nicht eingetreten wird, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das BFM zu Recht gestützt auf diese Bestimmungen das Asylverfahren wieder aufgenommen hat und dann auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Abmeldung im EVZ und damit bezüglich seines Rückzuges in seiner Beschwerde zwar sinngemäss einen Willensmangel geltend macht, dass er angibt, er habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren dann eingestellt würde, dass der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 20. September 2013 jedoch die Aussage zu entnehmen ist, er wolle die Schweiz definitiv und selbständig verlassen und nehme zur Kenntnis, dass auf ein allfälliges neues Asylgesuch grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden könnte, dass der Beschwerdeführer diese Erklärung handschriftlich unterschrieben hat, dass angesichts des Umstandes, dass die Anhörung des Beschwerdeführers vom 25. November 2013 ohne Dolmetscher in deutscher Sprache stattgefunden hat (A26/12, S.1), auch nicht auf Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden kann, dass somit bezüglich des Rückzugs kein Willensmangel zu erkennen ist, und im Übrigen zu bemerken ist, dass sein Asylgesuch ja letztlich nicht eingestellt wurde, sondern durchaus einer, wenn auch formell reduzierten Prüfung unterzogen wurde,

E-6/2014 dass das BFM nämlich das Vorliegen von relevanten Hinweisen auf die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder auf die Notwendigkeit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes prüfte, dass es das Vorliegen solcher Hinweise aber mit der Begründung verneinte, bezüglich der geltend gemachten Inhaftierungen, welche auf die Jahre 2004 und 2009/2010 zurückgingen, sei der Kausalzusammenhang zur Ausreise unterbrochen, dass es weiter auf den Umstand verwies, dass der Beschwerdeführer seine angeblich letzten Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes, welche sich ein halbes Jahr vor der Ausreise zugetragen hätten, trotz mehrmaliger Nachfrage nicht habe beschreiben können, dass diese Argumentation des BFM als aktenkonform zu bezeichnen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25. November 2013, S. 5) und materiell in keiner Weise zu beanstanden ist, dass darüberhinaus zu bemerken ist, dass die vielen kurzfristigen Mitnahmen auf den Posten über einen Zeitraum von dreizehn Jahren zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal über die Hintergründe der Mitnahmen nichts bekannt ist, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers zudem hervorgeht, dass er in seinem Heimatland anwaltliche Hilfe erfahren hat, und seine angeblichen Ängste, einmal seine Unschuld nicht mehr beweisen zu können, daher nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal die letzte längere (angeblich ungerechtfertigte) Inhaftierung im Zeitpunkt der Ausreise Jahre zurücklag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 35a Abs. 2 AsylG auch – wie vorliegend – nach Wiederaufnahme ("take back") in einem Dublin- Verfahren ergehen durfte (vgl. BVGE 2013/10), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung

E-6/2014 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

E-6/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus der Schweiz offenbar im Raume E._______ aufgehalten hat, dass die dortige Sicherheitslage nicht gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht und in der Türkei nicht generell eine Lage von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft hervorgeht, dass er in der Türkei kein enges familiäres Netz besitzt, sondern dass seine (...) und seine (...) in der Schweiz leben, dass indessen sein Wunsch nach einem Verbleib bei diesen Angehörigen in der Schweiz die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu begründen vermag, dass im vorliegenden Verfahren die Umstände der Rückkehr bzw. Ausschaffung aus der Schweiz in die Türkei im Jahr (…) nicht zu erörtern sind und die damaligen Vorfälle heute im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern dass heute die Rückkehr des (…)jährigen Beschwerdeführers in sein Heimatland, in dem er die letzten (…) Jahre verbracht hat und in dem – namentlich auch in E._______– neben der türkischen auch eine grosse kurdische Gemeinde lebt, zu prüfen ist, dass auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht und auch das Gericht, wie das BFM, davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung finden, dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass er mittels der für Bedürftige zugänglichen "Grünen Karte" in staatlichen Institutionen unentgeltliche medizinische Leistungen beantragen könne, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehend in psychiatrischer Behandlung war und medikamentös behandelt wurde und es ihm offen steht, beim BFM diesbezügliche medikamentöse Rückkehrhilfe zu beantragen,

E-6/2014 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, dass es sich indessen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG rechtfertigt, auf eine Kostenauferlegung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

E-6/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.01.2014 E-6/2014 — Swissrulings