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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 E-5996/2006

3 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,253 mots·~26 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 9. Februar 2007 in Sachen As...

Texte intégral

Abtei lung V E-5996/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5996/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. April 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27. April 2006 in die Schweiz, wo er am 2. Mai 2006 ein Asylgesuch einreichte. Am 10. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle B._______ (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum B._______) summarisch befragt, am 7. Juni 2006 wurde er durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen sowie am 17. August 2006 vom BFM ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Seit dem Jahr 1992 habe er sich in A._______ aufgehalten, wo er (...) Mitglied der Kürdistan Komünist Partisi (Kurdisch Kommunistische Partei [KKP]) sowie (...) in deren Jugendorganisation Yekitiya Ciwanen Komünist'an Kurdistan (YCKK) gewesen sei. Im Zusammenhang mit einer Protestkundgebung im Jahre 1998 nach der Festnahme von Öcalan sei er zusammen mit 30 bis 40 Personen während eineinhalb Tagen zurückgehalten worden. Im Gefängnis sei er jedoch nie gewesen (vgl. A1 S. 6). Von 1999 bis 2003 habe er in E._______ für die Zeitung "F._______" gearbeitet. Auch sei er seit dem Jahr 1999 nicht mehr politisch aktiv und weder für eine politische Partei noch für eine Organisation mehr tätig gewesen. Da er im Jahre 1993/1994 einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, hätten sich die Behörden bei ihm zu Hause immer wieder nach ihm erkundigt. Im August 1999 sei er im Rahmen einer Razzia beim Zeitungsverlag von Sicherheitsbehörden geschlagen und gezwungen worden, seine Mitgliedschaft zur KKP unterschriftlich zu bestätigen. Daraufhin sei er kurzfristig festgehalten und anschliessend den Militärbehörden übergeben worden, woraufhin er bis im April/Mai 2001 Militärdienst habe leisten müssen. Nach verrichteter Dienstpflicht sei er weiterhin für den Zeitungsverlag "F._______" in E._______ tätig gewesen und weiterhin von den Sicherheitskräften belästigt und unterdrückt worden, indem sie beispielsweise vor seiner Wohnung die Lautstärke ihrer Funkgeräte aufgedreht hätten und ihm Parfüm hätten verkaufen wollen. Am 18. März 2006 sei er von ihnen angehalten und gefragt worden, ob er an den Newrozfeierlichkeiten teilnehmen werde. Zudem E-5996/2006 habe ihm die Polizei auch die Aufgabe seiner Journalistentätigkeit nahegelegt und ihn alle zwei bis drei Monate kontrolliert und schliesslich zur Kollaboration mit ihr aufgefordert. Aufgrund dieser Belästigungen sei er während acht Monaten dreimal umgezogen. Im Februar 2003 hätten Sicherheitsbehörden versucht, ihn zwangsweise mit einem Auto zu entführen, was er jedoch habe verhindern können. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich im Jahr 2003 zu Y._______ nach A._______ zurückgekehrt, wo er als (...) bei der Zeitung "G._______" bis Januar 2006 als (...) tätig gewesen sei. Y._______ habe die Türkei im Mai 2003 verlassen und sei am 19. Mai 2003 illegal in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise von Y._______ hätten sich einmal Zivilpolizisten nach diesem erkundigt. Ferner hätten sie ihn über seine Arbeit beim Zeitungsverlag befragt. Aus Angst vor weiteren Belästigungen und Festnahmen habe er sich zur Ausreise entschieden. Die Reise habe er durch Schlepper organisieren lassen und habe bis zu seiner Ausreise an derselben Adresse in A._______ gelebt. Mit gefälschten Identitätspapieren habe er sodann sein Heimatland verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schuldiplom, ausgestellt im Jahre 2004 in Ankara, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft der Zeitung "G._______" sowie mehrere Zeitungsartikel, Fotos und mehrere Bücher, bei welchen er für die Aufmachung zuständig gewesen sei, zu den Akten. Seine von ihm selbst beantragte und legal erhaltene Identitätskarte sowie sein Führerschein trafen am 2. Mai 2006 in Basel ein und sind beim Grenzwachkorps GWK auf unerklärliche Art und Weise verschwunden (vgl. Schreiben des GWK Basel vom 7. August 2007). B. Mit Verfügung vom 22. August 2006 – eröffnet am 23. August 2006 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In seinem Entscheid hielt das BFM zur Hauptsache fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 8. September 2006 – Datum Poststempel E-5996/2006 – an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2006, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere Gerichtsdokumente der türkischen Behörden mit deutscher Übersetzung zu den Akten, woraufhin das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2006 an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. F. Mit Schreiben 15. Dezember 2006 zeigte der neue (rubrizierte) Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig reichte er vier Faxkopien zu den Akten, verbunden mit dem Antrag um Fristverlängerung, um die genannten Kopien in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 zeigte die damalige Rechtsvertreterin ihre sofortige Mandatsniederlegung an. G. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 eine Vielzahl von Dokumenten, welche seine Verfolgungssituation bestätigen sollen, sowie die in Aussicht gestellten Übersetzungen zu den Akten. E-5996/2006 H. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2007 replizierte und eine Zeitschrift sowie einen Internetauszug ins Recht legte. Dabei ersuchte er um Ansetzen einer weiteren Frist zur Replikergänzung. I. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 27. März 2007 seine Replik ergänzen. Zur Untermauerung seiner Verfolgungssituation reichte er eine Kopie eines Nüfus sowie ein Schreiben eines Mitgliedes der YCKK zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 27. September 2007 wurden weitere Beweisunterlagen eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- E-5996/2006 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die vorgebrachte ernsthafte Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden glaubhaft darzulegen. Obschon bekannt sei, dass die türkischen Sicherheitskräfte immer wieder Druck auf verschiedene Parteien und E-5996/2006 auf (...) ausüben würden, erscheine indessen unwahrscheinlich, dass sich die Polizei die Mühe genommen haben solle, sich während Jahren nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen, ihn immer wieder zu belästigen und zu kontrollieren. Dieser grosse Aufwand erscheine aufgrund seines Profils unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner kurzen Festhaltung im Jahre 1999 (1½ Tage) zugegeben habe, Mitglied der KKP zu sein. Auch könne die ernsthafte Verfolgungsabsicht der türkischen Sicherheitsbehörden nicht nachvollzogen werden, weil sie den Beschwerdeführer seit dem Ereignis im Jahr 1999 nie mehr mitrespektive festgenommen hätten, obwohl ihnen sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sein dürfte. Gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Sicherheitsbehörden spreche weiter, dass der Beschwerdeführer gerade in denjenigen Jahren, während derer er von der Polizei unterdrückt worden sein soll, (...). Daraus müsse geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich aufgrund von allgemeinen Ereignissen in der Türkei zur Ausreise entschlossen. Dass er in all diesen Jahren insgesamt zwei Mal vergebens zur Kollaboration mit der Polizei aufgefordert worden sei, ohne jeglichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, zementiere das fehlende Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden zusätzlich. Auch dass die Behörden auf einer Zusammenarbeit insistiert hätten oder das Ausschlagen dieses Angebots irgendwelche Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt habe, mache dieser schliesslich nicht geltend. Sodann sei nicht einsichtig, weswegen die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer nach seinem Militärdienst wegen seiner politischen Tätigkeiten bei seinen Eltern gesucht hätten, obwohl ihnen sein Aufenthalts- respektive Arbeitsort bekannt gewesen sei. Auch seien die Schilderungen zum Versuch seiner zwangsweisen Mitnahme im Jahr 2002 unplausibel ausgefallen. Konstruiert erscheine zudem, dass sich die Polizei in E._______ nach seiner Ausreise nach A._______ bei einer Person, deren Nachnamen er nicht kenne, nach ihm erkundigt haben solle. Überdies seien seine Schilderungen zu seiner eigenen Verfolgungssituation durch die heimatlichen Behörden stereotyp ausgefallen, und seine diesbezüglichen Darlegungen entbehrten jeglicher Realitätskriterien, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, die selbst Erlebtes schildere. Der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Verfolgungssituation unglaubhaft und übersteigert dargestellt. E-5996/2006 Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weswegen er nicht bereits bei den ersten beiden Anhörungen, sondern erst anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass es wegen zwei Artikeln, welche er unter einem Pseudonym verfasst habe, in den Jahren 1995/96 und 2001/02 zu Verfahren gekommen sei. Aufgrund der Akten ging das BFM insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer für die von ihm erwähnten Zeitungen tätig (...) gewesen ist. Ferner schloss es auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer Ende der 1990er Jahre zwei Mal kurzzeitig festgehalten oder mehrmals kontrolliert worden ist. Es sprach jedoch diesen Tatsachen und Gegebenheiten die asylrechtliche Relevanz ab. Dazu führte es aus, dass das behördliche Interesse an Angehörigen der kurdischen Bevölkerung oder Mitarbeitern bei türkischen Zeitungsverlagen sowie die entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art zwar allgemein bekannt seien. Die Wahrscheinlichkeit für die Annahme künftiger flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung sei aber in Anbetracht der fehlenden Intensität der geltend gemachten Unterdrückungen und der unglaubhaften Schilderungen seiner angeblich erlittenen Benachteilungen sehr gering. Zwar könnten die geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers als Eingriffe in seine physische und psychische Integrität bezeichnet werden, dennoch handle es sich hierbei um eine relativ kurze Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die keine asylrelevante Zwangssituation herbeigeführt habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder entlassen worden sei, lasse eine konkrete behördliche Verfolgungsabsicht vermissen. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise auf legalem Weg einen Pass erhalten habe. Sodann führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2006 aus, der Hinweis, wonach der vom Beschwerdeführer in den 1990er Jahren verwendete Codename "Z._______" in mehreren Gerichtsdokumenten aus dem Jahre 1995 erwähnt werde, und die türkischen Behörden gewusst hätten, dass es sich dabei um seine Person handle, sei eine durch nichts belegte pauschale Behauptung. Dies sei umso mehr der Fall, als sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den eingereichten Dokumenten keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, dass der darin erwähnte Codename E-5996/2006 mit seiner Person identisch sei. Obschon die Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen, sei nicht erklärbar, wie und wann die türkischen Behörden den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren hätten identifizieren können, zumal er selbst zu Protokoll gegeben habe, die Behörden hätten nicht gewusst, dass dieser Codename mit seiner Person identisch sei. In seiner weiteren Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 ergänzte es schliesslich, es lägen bezeichnenderweise keine Dokumente und Angaben zu der angeblich bei Gericht hängigen Untersuchung vor, was vor dem Hintergrund des in der Türkei vorhandenen Anwalts aber nicht nachvolliehbar sei. Beispielsweise würden unverständlicherweise keine konkreten Angaben zu den angeblichen ehemaligen Mitbewohnern gemacht. Insbesondere könnten den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungsprotokollen oder den polizeilichen/untersuchungsrichterlichen Überweisungsberichten dieser Personen Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers entnommen werden, falls die Ermittlungen tatsächlich gegen den Beschwerdeführer gerichtet wären. Es werde im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Code-Namen "Z._______" gehabt haben könne, es gebe jedoch keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass die in den vor über zehn Jahren ausgestellten Dokumenten erwähnte Person mit derjenigen des Beschwerdeführers identisch sei, zumal bekanntlich in illegalen Organisationen oft mehrere Personen denselben Code-Namen führten. Die (...) Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien im Übrigen nie bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe indes beim BFM selbst erwähnt, dass er deswegen nie angeklagt oder verurteilt worden sei respektive in zwei Fällen – welche jedoch nicht aktenkundig seien – wohl eine Amnestie erfolgt sei (A20 S. 3 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe sowie in seinen Stellungnahmen demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Seine Verfolgungsgeschichte habe er in einer Erzählstruktur und einer manifestierten politischen Haltung ausgeführt, so dass seine oppositionellen Tätigkeiten zweifellos dargetan seien. Zudem sei offenkundig, dass die gegenwärtige Lage zwischen der türkischen Miliz und der Regierung angespannt und die Furcht vor den Konsequenzen bei der Anwendung E-5996/2006 der neuen Gesetzeslage des Antiterrorgesetzes vom Juni 2006 in der Türkei gross sei. Im Weiteren bezweifle das BFM zu Unrecht die behördliche Suche nach ihm. Obschon er von den türkischen Sicherheitskräften zwar nur punktuell belästigt, aufgesucht und festgenommen worden sei, könne nicht per se davon ausgegangen werden, die türkische Zermürbungsstrategie nehme über längere Zeit nicht ein asylrelevantes Mass an. Aufgrund nämlicher Taktik sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Um weiteren polizeilichen Überprüfungsmöglichkeiten zu entgehen, habe er denn (...) absolviert. Auch seien seine Eltern wegen seiner Dienstpflichtverweigerung belästigt worden. Diese Vorfälle hätten jedoch vor seinem Militärdienst stattgefunden und nicht, wie das BFM fälschlicherweise ausführe, nachträglich. Des Weiteren sei gegen ihn zwischenzeitlich eine gerichtliche Untersuchung eröffnet worden. Obschon den betreffenden Gerichtsdokumenten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass das Pseudonym "Z._______" mit der Person des Beschwerdeführers identisch sei, beziehungsweise auch wenn kein Striktbeweis über den Konnex zwischen ihm und dem verwendeten Codenamen erbracht werden könne, habe er ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. 3.3 3.3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaub- E-5996/2006 haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher Begründung von der Unglaubhaftigkeit eines Teils der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb es sich rechtfertigt, vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen nichts zu ändern: So beharrt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen lediglich auf der Richtigkeit seiner zu Protokoll gegebenen Vorbringen und macht darüber hinaus erstmals geltend, dass ihm von seinem Anwalt in der Türkei verschiedene Dokumente per Fax zugestellt worden seien, welche – entgegegen seinen Aussagen anlässlich der Befragungen – beweisen würden, dass in der Türkei eine gerichtliche Untersuchung gegen ihn im Gange sein könnte (vgl. Beschwerde S. 4 unten). Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2006 zu Recht darauf hinwies, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er in den 1990er Jahren in mehreren Gerichtsdokumenten unter dem Codename "Y._______" erwähnt werde, eine durch nichts belegte pauschale Behauptung ist, zumal sich daraus und aus seinen Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das verwendete Pseudonym mit der Person des Beschwerdeführers identisch ist und die türkischen Behörden seine wahre Identität kennen. Aus dem Umstand, dass die türkischen Sicher- E-5996/2006 heitsbehörden den Beschwerdeführer nicht bereits früher strafrechtlich belangt haben, obwohl ihnen sein Codename angeblich bekannt gewesen sei, lässt sich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – schliessen, dass die Behörden das Pseudonym "Z._______" nicht dechiffriert hatten, und aufgrund seiner politischen Aktivitäten unter diesem Decknamen in seiner Heimat auch kein Verfahren hängig ist. Aus der Gerichtsakte des Staatssicherheitsgerichts in A._______ (act. 5 S. 131) geht denn auch hervor, dass die Identität und die Adresse der Person "Z._______" nicht hat festgestellt werden können, weshalb mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 blosse Behauptungen darstellen. Unter diesem Blickwinkel sind auch die eingereichten Schreiben, sein Pseudonym bestätigend, als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Auch sein Verhalten nach der Festnahme im Jahr 1999 ist nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren, welche den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu verlassen versucht. So zog der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2003 zu Y._______, der zu dieser Zeit ebenfalls von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, nach A._______ und liess, trotz der angeblichen Verfolgung durch die türkische Zivilpolizei, bis zu seiner Ausreise noch drei weitere Jahre verstreichen, was ein Verhalten darstellt, welches in keiner Weise mit dem Vorbringen, angeblich landesweit verfolgt zu sein, zu vereinbaren ist. 3.4 3.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung habe er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 3.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staat- E-5996/2006 licher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indes nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/12 E. 5 und 7; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.). 3.4.3 Als glaubhaft erachtet wird in Übereinstimmung mit dem BFM auch vom Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer als (...) für Zeitungen tätig gewesen und in den Jahren 1998 und 1999 zweimal kurzzeitig festgenommen worden ist, wobei angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitungswesen auch weitere behördliche Kontrollen nicht völlig auszuschliessen sind. Auch die Zuführung zum Militärdienst und dessen Absolvierung bis zum Frühling 2001 wird im Übrigen nicht in Frage gestellt. Den erwähnten zwei Kurzfestnahmen fehlt es jedoch offensichtlich an der erforderlichen Intensität, um sie als asylrechtlich relevant zu betrachten. Entsprechend haben sie den Beschwerdeführer offenbar auch nicht veranlasst, das Heimatland zu verlassen. Im Jahr 1998 E-5996/2006 wurde er im Zusammenhang mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten erstmals während einigen Stunden festgehalten und geschlagen. Im Rahmen dieser Festnahme hat der Beschwerdeführer unter Druck eingestehen müssen, Mitglied der KKP zu sein. Dennoch wurde er nach der Befragung ohne Auflagen freigelassen, und es ist – eigenen Angaben gemäss – auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. A1 S. 7 f.). Diese Vorgehensweise der türkischen Behörden lässt den Schluss zu, dass sie die Aktivitäten des Beschwerdeführers als insgesamt nicht verfolgenswert einstuften. Auch bei Wahrunterstellung, dass er bis 1999 (...) Mitglied der KKP sowie der YCKK gewesen ist, weist der Beschwerdeführer offenbar kein genügendes politisches Profil auf, um durch seine (...) Tätigkeit bei den Zeitungsverlagen das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auf sich gerichtet zu haben. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Avocat W._______, wonach die Polizei anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie seiner zwei Mitbewohner lediglich Haftbefehle gegen Letztere besessen habe und keinen gegen ihn (vgl. Stellungnahme vom 27. März 2007). Hätten die heimatlichen Sicherheitsbehörden ihn aufgrund seiner ihnen angeblich bekannten politischen Einstellung und seiner Tätigkeit als (...) bei der Zeitung "F._______" tatsächlich belangen wollen, hätten sie ihn spätestens nach der letzten Festnahme im Jahr 1999 wohl kaum ohne Weiteres freigelassen. Ebenso wenig hätten sie ihm in der Folge die Zusammenarbeit ohne Auflagen angeboten. Für ein fehlendes Verfolgungsinteresse spricht auch, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – die heimatlichen Behörden gewusst hätten, wo der Beschwerdeführer zu finden war, seiner mithin hätten habhaft werden können und diese darüber hinaus – bei Vorliegen von Verdachtsmomenten – ihm kurz vor seiner Ausreise offensichtlich keinen Pass ausgestellt hätten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum ihn die Sicherheitskräfte nach eineinhalbtägiger Haft und ohne Zusage zur Kollaboration einfach so hätten gehen lassen sollen. Damit ist gesagt, dass die zwei vom Beschwerdeführer erlittenen kurzzeitigen Festnahmen in den Jahren 1998 und 1999 sowie nicht völlig auszuschliessende, sporadische weitere Kontrollen für sich gesehen keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen respektive daraus sowie aus dem Verhalten der türkischen Behörden keine begründete Furcht vor in absehbarer Zukunft stattfindender Verfolgung abzuleiten ist. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass berufliche, wirtschaftliche und finanzielle Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen haben E-5996/2006 mögen, weder vom Wortlaut des Art. 3 AsylG noch von dessen weitergreifender Auslegung erfasst sind und somit keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung aufweisen. Der weitere Inhalt der Beschwerde sowie der weiteren Eingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann mithin auch diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und und den Vernehmlassungen verwiesen werden. 3.5 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Umstände keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bücher und Zeitschriften, welche keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers belegen können, nichts zu ändern. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-5996/2006 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der E-5996/2006 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Situation in der Türkei und speziell im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers noch in seiner Person liegende individuelle Gründe geben vorliegend Anlass zur Annahme eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer, der frei von familiären Verpflichtungen ist, in verschiedenen Landesteilen seiner Heimat über ein breit gestreutes, intaktes Beziehungsnetz verfügt und ferner neben seiner früheren Tätigkeit als (...) auch auf Berufserfahrung in der Schweiz als (...) zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit – selbst unter Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwesenheit – als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-5996/2006 8. Wie oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer seit April 2008 erwerbstätig, womit davon ausgegangen werden kann, er verfüge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels kumulativer Erfüllung der zwei Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit) abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5996/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 19

E-5996/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 E-5996/2006 — Swissrulings