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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2023 E-5988/2022

4 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,727 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5988/2022

Urteil v o m 4 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Sarah Röthlisberger, AsyLex, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (…).

E-5988/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2021 und reiste tags darauf in die Schweiz ein, wo ihre Mutter und ihr Stiefvater schon im (…) 2021 um Asyl nachgesucht hatten. Am 1. Dezember 2021 reichte sie ein Asylgesuch ein. Am 9. Dezember 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 15. Dezember 2021 unterschrieb sie eine Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (BAZ) B._______. Am 25. Februar 2022 wurde sie in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten 1117990 [A] 30). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine schwierige Familiensituation und ihre sexuelle Orientierung geltend. Ihre Eltern hätten sich früh getrennt. Nachdem ihr Vater im (…) 2009 verstorben sei – sie sei neunjährig gewesen –, hätten sie und ihr Bruder bei der Grossmutter väterlicherseits in C._______ gelebt, während die Mutter im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Leben sei für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, da es viel Streit gegeben habe. Sie sei geplagt und teilweise von ihrer Grossmutter auch geschlagen worden. Sie habe sich nicht entfalten können, weil sie ständig mit ihrer im gleichen Haushalt lebenden Cousine verglichen worden sei. Einmal habe sie sogar versucht, sich das Leben zu nehmen. Auch nach dem Wegzug der Cousine habe diese sie schlecht behandelt und der Grossmutter im September 2021 Fotos gezeigt, welche die Beschwerdeführerin küssend mit einer Frau in einer Bar gezeigt hätten. Einzig ihr Bruder habe zu ihr gehalten und sie manchmal auch unterstützt, selbst wenn auch ihm ihre Homosexualität nicht gefallen habe. Weil sie sich geschämt habe, sei sie dann bei Freunden, einem homosexuelles Paar, untergekommen. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei manchmal auf der Strasse beschimpft und beleidigt worden aufgrund ihrer Homosexualität. Einmal im April oder Mai 2021, als sie mit dem befreundeten Paar auf einer belebten Strasse mit vielen Bars unterwegs gewesen sei, seien sie von drei Männern angepöbelt worden und einer habe sie angespuckt; die anderen hätten zwar versucht ihn zu beruhigen, aber auch sie hätten sie beschimpft. Sie habe dann einen der zahlreichen dort verkehrenden Polizeiwagen angehalten; gleichzeitig sei es den drei Männern gelungen, zu fliehen. Die Polizisten hätten sie dann befragt und befunden, dass sie

E-5988/2022 auch die Männer noch befragen wollten. Sie habe sich entscheiden können, ob sie ein Gerichtsverfahren einleiten wolle oder die Männer nur eine Busse erhalten sollten. Sie habe sich für letzteres entschieden, weil sie befürchtet habe, die Männer würden sich rächen, wenn sie weiter gegen sie vorgegangen wäre. Nach dem Vorfall vom September 2021, als ihre Cousine der Grossmutter die Fotos gezeigt habe, habe sie beschlossen, wieder mit ihrer Mutter zusammen zu leben, weshalb sie in die Schweiz gereist sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie im (…) 2021 wegen (…) ([…], A30 F41) operiert worden sei. Sie bedürfe regelmässiger Kontrollen. Im BAZ D._______ wurde die Beschwerdeführerin dann im Januar 2022 aufgrund von Schmerzen verschiedene Male untersucht und es wurde ein Verdacht auf (…) festgestellt. C. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel betreffend ihre Identität, ihr Studium und ihre Arbeitstätigkeit ein sowie Fotos zu den geltend gemachten Asylgründen. D. Am 1. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Einen Tag später wurde sie dem Kanton E._______ zugeteilt und das Mandatsverhältnis mit der zugewiesenen Rechtsvertretung beendet. E. Mit Verfügung vom 24. November 2022 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem händigte es ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. November 2022. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an

E-5988/2022 die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Unterstützungsschreiben von Queeramnesty vom 13. Dezember 2022, Screenshots von Instagram Queeramnesty sowie ein medizinisches Gutachten die Eltern betreffend vom 11. Mai 2022 eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG; SR 142.31).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 bis Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-

E-5988/2022 messens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In ihrer Beschwerdeschrift rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt betreffend ihre Homosexualität ungenügend abgeklärt und ihr rechtliches Gehör verletzt. So habe sie es unterlassen, Nachfragen zu ihrer sexuellen Orientierung zu stellen, obwohl sie gleich zu Beginn Fotos eingereicht habe, auf welchen sie küssend mit einer Frau zu erkennen sei und dies auch mehrfach während der Anhörung erwähnt habe. Die Verfügung befasse sich dann überhaupt nicht mit diesem entscheidenden Asylvorbringen. 4.2 Diese Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte an der Anhörung ausführlich ihre Asylgründe vorbringen und das SEM hat durchaus Nachfragen gestellt, beispielsweise konkret, was ihr Bruder dazu gesagt habe, dass sie lesbisch sei (A30 F61). Bezeichnenderweise wird auch nicht vorgebracht, wo das SEM weitere Fragen zur sexuellen Orientierung hätte stellen sollen und inwiefern Lücken im festgestellten Sachverhalt bestünden. Die Beschwerdeführerin verkennt bei diesem Einwand aber insbesondere, dass das SEM ihre Homosexualität gar nicht in Frage stellt. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe sich in der Begründung zu wenig mit der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin befasst, wird sodann verkannt, dass sich die angefochtene Verfügung – zu Recht – auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 40 AsylG stützt und eine summarische Begründung in der Regel ausreicht (Art. 40 Abs. 2 AsylG). Nachdem den Vorbringen der Beschwerdeführerin klar zu entnehmen war, dass die Behörden ihres Heimatstaates ihr im konkreten Fall von Übergriffen aufgrund ihrer Homosexualität Schutz gewährt hatten (A30 F66 ff.), durfte das SEM sich damit begnügen festzustellen, die Polizei

E-5988/2022 habe beim Vorfall vor der Bar interveniert und es seien in den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen und ausserdem werde die Einschätzung der mangelnden Intensität der geltend gemachten Nachteile dadurch gestützt, dass sie das Land nicht verlassen hätte, wenn ihre Mutter dort geblieben wäre. 4.3 Zusammenfassend hat das SEM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Bundesrat habe Georgien gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet. Damit bestehe eine gesetzliche Regelvermutung, dass in diesem Staat keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund von konkreten und substanziierten Hinweisen umgestossen werden könne. Dies sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Ihr Leben bei ihrer Grossmutter sei nach dem Tod ihres Vaters schwierig gewesen. Zudem sei sie einmal vor einer Bar beleidigt und bespuckt worden, bis die

E-5988/2022 Polizei eingegriffen habe. Die Lebensumstände in Georgien seien aber einerseits auf die allgemeine Lage im Heimatland zurückzuführen; so sei ihre Mutter gezwungen gewesen, den Lebensunterhalt im Ausland zu verdienen. Andererseits seien sie nicht von einer Intensität welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Dass sie Georgien nicht verlassen hätte, wenn die Mutter dortgeblieben wäre, lasse keine andere Schlussfolgerung zu. Auch sei der Vorfall vor der Bar von der Polizei geschlichtet worden respektive habe diese gegen die Agressoren interveniert. Der Vollzug der Wegweisung erachtet die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit erwägt es insbesondere, die Beschwerdeführerin könne ihre medizinischen Probleme auch in Georgien behandeln lassen. Ausserdem sei sie auch als Studentin erwerbstätig gewesen. Über die Asylgesuche der Mutter und des Stiefvaters werde ferner mit gleichem Datum entschieden, was eine Rückkehr nach C._______, wo auch ihr Bruder lebe, begünstige. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. 6.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf diverse Berichte zur Situation von homosexuellen Personen in Georgien im Wesentlichen geltend, sie könne ihre sexuelle Orientierung dort nicht offen leben. Ihre Grossmutter habe sie als krank bezeichnet, ihr gedroht, sie aus dem Haus zu werfen, und sie sei ihr gegenüber oft gewalttätig gewesen, was zu einem grossen psychischen Leidensdruck geführt habe. Sie könne sich auf der Strasse nicht frei bewegen, sei beschimpft worden und es könne zu gewaltvollen Angriffen kommen. Der Vorfall vom Frühjahr 2021 sei kein Einzelfall. Hinzu komme, dass sie sich für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt und an Demonstrationen teilgenommen habe. In der Schweiz sei sie seit anfangs November 2021 mit Queeramnesty in Kontakt und nehme an Veranstaltungen teil, was mit Fotos belegt werde. Ganz allgemein sei die Polizei in Georgien in der Regel nicht willig, die Opfer zu schützen und ernsthaft rechtliche Schritte gegen die Täter zu ergreifen. So sei es auch der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom Frühling 2021 nicht möglich gewesen, die Anzeige zu vervollständigen da sie durch die Polizei und involvierte Personen daran gehindert worden sei. Die angespannte Lage für homosexuelle Personen zeige sich auch darin, dass die im Juli 2021 geplante Pride Parade nach tätlichen Auseinandersetzungen abgesagt worden sei (m.H.a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 16. Dezember 2021, Women's

E-5988/2022 Initiatives Supporting Group and Others vs. Georgien, Nr. 73204/13 und 74959/13). Auch der Ombudsmann mache durch einen Bericht auf die desolate Lage von Homosexuellen und ihren mangelhaften Schutz aufmerksam. Insofern sei es aufgrund der in der georgischen Bevölkerung tief verankerten Homophobie jederzeit möglich, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr Gewalt ausgesetzt sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass dieser nicht zulässig sei, da sie in Georgien keinen Schutz erhalte vor Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung, sei sie nicht in der Lage, ihre Existenz zu sichern, zumal sie ihr Studium abgebrochen habe und bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer Homosexualität diskriminiert sei. Für die Beschwerdebegründung im Detail wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Somit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zu Recht stellt das SEM fest, bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätte Georgien nicht verlassen, wäre ihre Mutter dortgeblieben, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die schwierigen Lebensumstände und Diskriminierungen nicht eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Intensität gehabt hätten. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, die Mutter der Beschwerdeführerin sei schwer krank und aus dem Wunsch der Beschwerdeführerin bei ihr zu sein könne nicht abgeleitet werden, dass sie im Heimatstaat nicht gefährdet sei, ist offensichtlich nicht geeignet an dieser zutreffenden Schlussfolgerung etwas zu ändern. Auch ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung deutlich, dass die heimatlichen Behörden gerade in ihrem Fall schutzwillig und auch schutzfähig gewesen waren. So seien erstens zahlreiche Polizisten vor Ort gewesen, diese hätten auch angehalten und sie befragt (A30 F66). Sie hätten sie aufgeklärt, sie könne den Gerichtsweg einschlagen oder die Täter würden mit einer Busse sanktioniert. Sie habe sich für Letzteres entschieden, weil sie Rache befürchtet habe. Nirgends geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie – gar von der Polizei – daran gehindert worden sei, die Angelegenheit weiterzuverfolgen, wie dies

E-5988/2022 nun plötzlich auf Beschwerdestufe behauptet wird. Das SEM hat entsprechend zu Recht geschlossen, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Regelvermutung, Georgien sei im Falle von Verfolgung seitens Dritter schutzwillig und –fähig im Falle der Beschwerdeführerin umgestossen sei. Daran ändert der Hinweis in der Beschwerde auf die Urteile des EGMR vom 16. Dezember 2021 gegen Georgien (vgl. oben E. 6.2) nichts. Sie betreffen nämlich eine andere Konstellation, nämlich einen unzureichenden Schutz seitens der georgischen Behörden gegenüber Demonstranten, welche sich anlässlich einer Parade im Mai 2013 für mehr LGBT-Rechte einsetzen wollten. Daraus kann die Beschwerdeführerin mangels individuell konkretem Bezug zu ihrer Situation nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es fällt zum einen auf, dass das betreffende Ereignis zehn Jahre zurückliegt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin selbst gerade Schutz erhalten und es gibt keinen Grund zur Annahme, sie könnte sich nicht auch künftig nötigenfalls an die heimatlichen Behörden wenden, sollte sie Schutz benötigen. Dies ist ihr auch zumutbar, zumal sie angegeben hat, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Schliesslich kann die Beschwerdeführerführerin weder aus dem Umstand, dass sie sich auch in der Schweiz für homosexuelle Personen einsetze noch aus den in der Beschwerde aufgeführten Berichten zur allgemein schwierigen Lage von homosexuellen Personen in Georgien etwas zu ihren Gunsten ableiten. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-5988/2022 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit den pauschalen Hinweisen auf die schwierige Situation von homosexuellen Personen in Georgien aufgrund des nach wie vor geltenden Tabus in der Gesellschaft sind die hohen Anforderungen zur Annahme einer ernsthaften Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht erfüllt. Nötigenfalls wird sich die Beschwerdeführerin auch künftig an die heimatlichen Behörden zu wenden haben, sollte sie Schutz benötigen.

E-5988/2022 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Georgien befindet sich auf einer Liste von Heimat- oder Herkunftsstaaten, in welche eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL [SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine neuen individuellen Gründe geltend, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermögen. In Georgien können ihr Bruder, der ihr immer geholfen habe, ihre Familienmitglieder mütterlicherseits (A30 F36) und ihre Freunde sie nötigenfalls unterstützen. Es gibt aber auch keinen Grund anzunehmen, sie selbst könnte nicht wieder erwerbstätig sein, zumal sie schon über zwei Jahre lang als (…) ihr eigenes Geld verdient habe. Soweit sie in der Beschwerde einwendet, das SEM verweise zu Unrecht auf ihre Eltern, mit welchen sie nach Georgien zurückkehren könne, verkennt sie, dass das SEM diesbezüglich auf die soziale Einbettung Bezug nimmt und nicht auf die finanzielle Unterstützung. Alsdann stehen ihre gesundheitlichen Probleme dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass allfällige diesbezügliche Probleme in Georgien nicht behandelt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gültige Identitätskarte und es obliegt ihr, bei der Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5988/2022 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5988/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

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