Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 E-5982/2017

18 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,606 mots·~18 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5982/2017

Urteil v o m 1 8 . Februar 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2017.

E-5982/2017 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein eritreischer Staatsangehöriger, ersuchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 21. Juni 2016 hörte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A29/17). C. Mit Verfügung vom 18. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 20. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner (damaligen) Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte dem Beschwerdeführer seine (damalige) Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 21. November 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am 11. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer.

E-5982/2017 G. Am 13. April 2018 ersuchte die (damalige) Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrem Amt, da sie ihr Arbeitsverhältnis gekündigt habe und es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Sie ersuchte um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 entliess das Bundesverwaltungsgericht die (damalige) Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und bestellte dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand. I. Am 23. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner Gesundheit und reichte ein entsprechendes Beweismittel ein. Zudem machte er geltend, er habe sich von der eritreischen Pfingstgemeinde in Aarau taufen lassen und reichte auch diesbezüglich mehrere Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-5982/2017 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung

E-5982/2017 auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dazu sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach Abschluss der 11. Schulklasse im Jahr 2009 zum 12. Schuljahr nach Sawa gegangen, um Nationaldienst zu leisten. Da er bei der Abschlussprüfung die Note 1 mit Zertifikat erhalten habe, habe er anschliessend eine zweijährige Ausbildung als (…) machen können. Danach sei er nach B._______ zugeteilt worden. Dort habe er allerdings nicht in seinem Beruf arbeiten können, sondern er habe schwere Arbeiten ausführen müssen. Er habe zudem keinen Urlaub erhalten, um seine Freundin zu heiraten. Deshalb sei er auf eigene Faust gegangen und die Hochzeit habe circa im (…) 2013 stattgefunden. Ungefähr vier Tage nach der Hochzeit sei er verhaftet worden und in C._______ in Haft gekommen. Nach sieben Monaten sei er zurück zu seiner Einheit geschickt worden, wo er nochmals während eines Monats militärisch bestraft worden sei. Dabei habe er schwer arbeiten müssen und sei auch gefesselt worden. Nach diesem Monat habe er erneut um Urlaub ersucht, der ihm aber nicht gewährt worden sei. Weil er sich Sorgen um seine Familie gemacht habe, sei er wiederum weggegangen, um sie zu besuchen. Nach zwei Wochen seien in Zivil gekleidete Angehörige seiner Einheit zu ihm nach Hause gekommen, er habe aber fliehen können. Anschliessend habe er einige Zeit bei einem Freund in D._______ verbracht. Schliesslich sei er zu einem Arbeitskollegen nach B._______ gegangen, der ihm dann den Kontakt zu einem Schlepper ermöglicht habe. Danach sei er über den Sudan aus Eritrea ausgereist. 5.3 Die Vorinstanz führt an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Der Beschwerdeführer habe zu den zentralen Vorfällen nur stereotype und oberflächliche Angaben gemacht. Zu den Hafterlebnissen habe er sich im Wesentlichen auf die Angabe beschränkt, das Leben dort sei schlecht gewesen. Auch auf Fragen dazu, was er dort gemacht habe, und zu seinem Verhältnis zu den Mitgefangenen habe er sich auf knappe und stereotype Aussagen beschränkt. Auch die Vorgeschichte zu seiner Desertion sei vage und oberflächlich geblieben. Er habe auf Nachfragen

E-5982/2017 nur allgemein und ohne jegliche Präzisierung geantwortet. Zu keinem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, die Ereignisse detaillierter und differenzierter zu schildern. Sein Bericht über die Flucht vom Stützpunkt B._______ sei vom gleichen Erzählmuster geprägt. Wäre er tatsächlich von den eritreischen Behörden zuhause gesucht und bei der Flucht verfolgt worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses Ausnahmeereignis detailliert wiedergeben könnte. Auch die Schilderung der Ausreise aus Eritrea sei stereotyp und oberflächlich. Die illegale Ausreise habe er nicht erlebnisbasiert und mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad geschildert. Insgesamt habe er zu den zentralen Ereignissen lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht, was sich in ständigen Wiederholungen bereits gemachter Aussagen, fehlender Substanz und fehlenden Realkennzeichen zeige. 5.4 Im Beschwerdeverfahren führt der Beschwerdeführer aus, er habe umfassend, realitätsnah und detailreich über die Geschehnisse in Eritrea berichtet und ihm könnten keine Widersprüche angelastet werden. Hätte die Vorinstanz weitere Details erfahren wollen, hätte sie mehr spezifische Fragen stellen müssen. Bei offenen Fragen habe er nicht wissen können, was genau die Vorinstanz habe wissen wollen. Bei eingegrenzten Fragen habe er jedoch genaue Antworten gegeben. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er bezüglich der Haftbedingungen oberflächlich geantwortet habe, da er bei der Anhörung wesentliche Details zu seiner Haft genannt habe. Auch zur Vorgeschichte seiner Desertion habe er wesentliche Details genannt, die verdeutlichen würden, dass er das Erzählte selbst erlebt habe. Seine Flucht von Zuhause und seine Ausreise aus Eritrea habe er detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen beschrieben. Es sei zu berücksichtigen, dass es in Eritrea kulturell bedingt sei, dass die Leute nicht sehr ausschweifend von ihren Erlebnissen berichten würden. Zudem habe er bereits in der Anhörung gesagt, er sei eher zurückhaltend. 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht

E-5982/2017 es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5.6 5.6.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers seine Vorbringen grundsätzlich glaubhaft zu machen vermögen. 5.6.2 Verschiedene der Ausführungen des Beschwerdeführers fallen entgegen der Beurteilung der Vorinstanz durchaus ausführlich und mit Details

E-5982/2017 aus. Ausführlich schildert der Beschwerdeführer zum Beispiel, wie er versucht habe, Urlaub vom Nationaldienst für seine Hochzeit zu bekommen (SEM-Akte A29/17 F57 und 60): Die Familie seiner Freundin habe in Erwägung gezogen, diese mit jemand anderem zu verheiraten, weshalb er um Urlaub gebeten habe. Auch sein Vater habe seine Einheit angerufen und ihr mitgeteilt, das Datum der Hochzeit sei festgelegt. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er würde nach Hause gelassen, was dann aber doch nicht geschehen sei. Der Telefonanruf des Vaters und der Umstand, dass ihm zuerst versprochen worden sei, er dürfe gehen, dies aber dann doch nicht eingehalten wurde, stellen Realkennzeichen im Sinne von nebensächlichen Details respektive Komplikationen dar. Zudem schildert der Beschwerdeführer, wie er nach seiner Ausbildung zum (…) nicht auf diesem Gebiet habe arbeiten können, sondern schwere Arbeiten habe ausführen müssen. Er habe hauptsächlich in der Reinigung gearbeitet, weil man die Häuser erneuert habe (SEM-Akte A29/17 F57). Insbesondere die Begründung – die Häuser seien erneuert worden – ist im Sinne einer Nebensächlichkeit ebenfalls als Realkennzeichen zu werten. Bezüglich seiner Haft in C._______ nach der Hochzeit enthalten seine Ausführungen ebenfalls verschiedene Details: Es seien dort 200 Leute inhaftiert gewesen (SEM-Akte A29/17 F61), es sei so eng gewesen, dass sie seitlich hätten schlafen müssen (SEM-Akte A29/17 F61), man sei für Geräusche bestraft worden (SEM-Akte A29/17 F62) und es habe drei Räume gegeben, einen davon für Angehörige der Pfingstgemeinde (SEM-Akte A29/17 F64). Zudem spricht es für die Erlebnisbasiertheit dieser Ausführungen, wenn der Beschwerdeführer seine Aussage bezüglich der Frage, wo sie das Essen bekommen hätten, spontan korrigiert (SEM-Akte A29/17 F66). Spontan erzählt er auch, die Familien der Inhaftierten hätten diesen Essen gebracht (SEM-Akte A29/17 F71). Dass er auf die Frage, was er dort den ganzen Tag gemacht habe, mit: «Man ist in diesem Raum eingeschlossen und man kann sonst nichts machen.» (SEM-Akte A29/17 F63) antwortet, erscheint entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht als unsubstanziierte Aussage, sondern kann ohne Weiteres dem Eindruck des Beschwerdeführers entsprechen. Auch bezüglich seines zweiten Verlassens des Nationaldienstes enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers gewisse Realkennzeichen. So führt er spontan aus, seine Frau habe sich Sorgen um ihn gemacht, da er in Haft gewesen sei (SEM-Akte A29/17 F84 f.), er sei zwei Tage nachdem er um Urlaub gebeten habe, unerlaubt weggegangen (SEM-Akte A29/17 F88), die Vorgesetzten hätten eine Art Party veranstaltet und es habe keine

E-5982/2017 Wachen gehabt, weshalb er unbemerkt habe gehen können (SEM-Akte A29/17 F90 ff.). Zudem sagt er aus, seine Familie sei schockiert gewesen, als er plötzlich aufgetaucht sei (SEM-Akte A29/17 F95). Auch bezüglich seiner Flucht von Zuhause nach seinem zweiten unerlaubten Verlassen seiner Einheit enthalten seine Äusserungen verschiedene Details. So führt er aus, die Soldaten in ziviler Kleidung seien um sechs Uhr morgens gekommen, seine Mutter habe die Türe geöffnet und er sei noch im Pyjama gewesen (SEM-Akte A29/17 F99), er habe die Soldaten nicht gekannt, jedoch gewusst, wer sie seien, denn es seien die gleichen gewesen, die in (…) dafür zuständig gewesen sein, sie zu bestrafen (SEM-Akte A29/17 F99 und 101), und die zweite Türe des Hauses habe auf einen Innenhof geführt (SEM-Akte A29/17 F102). Schliesslich enthalten auch die Erzählungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea verschiedene Details. So führt der Beschwerdeführer aus, sie seien in einem Landcruiser gefahren (SEM-Akte A29/17 F106), er nennt verschiedene Orte, die sie passierten (SEM-Akte A29/17 F113), er nennt das Datum, an dem er losgefahren und dasjenige, an dem er im Sudan angekommen sei (SEM-Akte A29/17 F114), er führt aus, sie seien nur abends unterwegs gewesen, tagsüber hätten sie sich im «Naturgebiet» ausgeruht und am Abend seien sie wieder losgefahren (SEM-Akte A29/17 F115), es seien sechs Personen im Auto gewesen, die er vorher nicht gekannt habe (SEM-Akte A29/17 F116 f.), sie hätten nichts sehen können, nicht nur, da es dunkel gewesen sei, sondern auch, da ein Stück Stoff über die Scheiben gelegt worden sei (SEM-Akte A29/17 F118), und sie hätten Datteln und Trinkwasser im Auto gehabt (SEM-Akte A29/17 F125). 5.6.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung teilweise durchaus ausführlich und detailliert über seine Erlebnisse in Eritrea berichtete. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind nicht alle seine Ausführungen zu seinen zentralen Vorbringen oberflächlich und undifferenziert. Die Vorinstanz stellt zwar zu recht fest, dass die Antworten des Beschwerdeführers teilweise eher kurz ausfielen. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch auf Fragen hin eher kurze Antworten gab, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, so zum Beispiel dazu, wie er seine Identitätskarte bekommen habe (SEM-Akte A29/17 F43 ff.). Kurze Antworten scheinen entsprechend seiner Art zu kommunizieren zu entsprechen, sei es bedingt durch seine Persönlichkeit – der Beschwerdeführer machte schon in der Anhörung darauf aufmerksam, er sei ein eher zurückhaltender Mensch (SEM-Akte A29/17 F68) – und/oder aufgrund kulturell bedingter Angewohnheiten. Dieser Umstand

E-5982/2017 ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb die Kürze seiner Antworten nicht ohne Weiteres als fehlendes Realkennzeichen angesehen werden kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass alle Aussagen des Beschwerdeführers logisch konsistent sind und sich in seinen Ausführungen keine Widersprüche finden. 5.7 Auch wenn damit nicht alle Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgeräumt sind, gelingt es dem Beschwerdeführer doch, seine Erlebnisse insgesamt glaubhaft zu machen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Nationaldienst leisten musste, diesen unerlaubt verliess und illegal aus Eritrea ausreiste. 6. 6.1 Damit ist als zweites zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.2 Mit Blick auf die nach wie vor geltende und von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.3 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft

E-5982/2017 würde. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in der Schweiz taufen lassen, muss damit nicht weiter geprüft werden. Ebenso wenig sind damit die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gesundheit von rechtlicher Bedeutung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich und es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor. 6.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und ihm ist in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die (damalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 11. Dezember 2017 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen bis zu diesem Zeitpunkt in der Höhe von Fr. 2’236.45 ein (8 Stunden und 50 Minuten Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Fr. 28.10 Spesen). Dies erscheint angemessen. Der nach diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsaufwand durch den Rechtsvertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist auf Fr. 250.– festzusetzen. Auf die Einholung einer weiteren Kostennote kann deshalb verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Insgesamt ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf Fr. 2’486.45 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

E-5982/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’486.45 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Tobias Grasdorf

E-5982/2017 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 E-5982/2017 — Swissrulings