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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2008 E-598/2008

1 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,710 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten/Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-598/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 Februar 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Nepal, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-598/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. oder 22. November 2007 verliess und über Neu Delhi (Indien) auf dem Luftweg am 28. November 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 29. November 2007 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2007 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 13. Dezember 2007, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass am 3. Dezember 2007 die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 6. Dezember 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligte, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 im A._______ summarisch befragt und am 18. Januar 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei nepalesischer Staatsangehöriger _______ Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Parbat/Zone Dhaulaghiri), wo er einen _______ geführt und in der _______ gearbeitet habe, dass im Jahre 2004 oder 2005 sein Onkel, ein Sergeant der nepalesischen Armee, während seines Urlaubs nach B._______ gekommen sei, wo er ein Haus besessen habe, dass sein Onkel kurze Zeit nach seiner Ankunft von fünf bewaffneten Maoisten (Maobaadi) vor dem Gemischtwarenladen erschossen worden sei, dass er hinter das Haus habe flüchten können und am Abend beziehungsweise in der Nacht alarmierte Polizisten das Dorf durchsucht hätten, E-598/2008 dass er den Polizisten anlässlich seiner Befragung zum Tathergang den Namen des Anführers der Maoisten verraten habe, dass er am 4. Oktober 2005 in das nicht weit entfernte Dorf B._______ gegangen sei, um Lasttiere zu mieten, dass er dort einige Personen, worunter auch den Anführer der Maoisten, gesehen habe, die sich in einem Stall versammelt hätten, dass er im gleichen Monat Soldaten einer Armeepatrouille in Sarankhola von seiner Beobachtung erzählt habe, dass der Anführer und seine Gruppe in der Folge von nepalesischen Armeeangehörigen festgenommen und erschossen worden seien, dass er im Jahre 2005 oder 2006 zusammen mit seiner Frau und seinen Eltern aus Angst vor Racheakten seitens der Maoisten nach C._______ in den Distrikt Rupandehi geflüchtet sei, dass er und seine Famlie auch dort nicht sicher gewesen seien, weil Angehörige des Volksstammes der Tharu gegen die Zuzügler aus den Bergregionen gehetzt und wiederholt deren Häuser in Brand gesteckt hätten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Ausdrucke einer Geburtsurkunde und eines Schulzeugnisses, die ihm per E-Mail von zu Hause zugestellt worden seien, zu den Akten reichte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, E-598/2008 dass sich aufgrund der nicht abgegebenen Reise- oder Identitätspapiere der begründete Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer versuche die Asylbehörden über seine tatsächliche Identität gezielt zu täuschen in der Absicht, den Vollzug der Wegweisung zu erschweren oder zu verhindern, dass es sich insbesondere bei den Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe seinen nepalesischen Nationalitätsausweis zu Hause zurückgelassen, im Dorf seiner engsten Verwandten gebe es kein Telefon, und er werde versuchen, mit ihnen zwecks Nachreichung des Dokuments Kontakt aufzunehmen, um offensichtliche Schutzbehauptungen handle, dass er nämlich bereits am 6. Dezember 2006 versprochen habe, seinen Nationalitätsausweis zu beschaffen, dass für die Beschaffung des Dokuments reichtlich Zeit zur Verfügung gestanden hätte, zumal es ihm eigenen Aussagen zufolge gelungen sei, auf Umwegen seinen Vater zu kontaktieren, dass auch sein Erklärungsversuch anlässlich der Bundesanhörung vom 18. Dezember 2008, er sei ihm nach dem 14. Dezember 2007 nicht mehr gelungen, den Kontakt mit seinem Vater herzustellen, er habe lediglich telefonisch mit dem Ladenbesitzer in C._______, der seinen Laden nie verlasse, sprechen könne, nicht zu überzeugen vermöge, sei doch davon auszugehen, dass der Ladenbesitzer einen seiner Kunden mit der Überbringung einer Nachricht an seinen Vater hätte beauftragen können, dass klar erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer, der wie sein Vater mit der Handhabung modernster Kommunikationsmittel vertraut sei, keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere zu beschaffen, dass er bezeichnenderweise auf die Vorhaltung, seine Personendaten seien beim Kauf seines Flugtickets in D._______ registriert worden, geltend gemacht habe, er wisse von nichts und der Name des Transitflughafens vor seiner Ankunft in Zürich-Kloten sei ihm nicht bekannt, dass solche Vorbringen als haltlos zu qualifizieren seien, E-598/2008 dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Erschiessung seines Onkels gemacht habe, dass er anlässlich der Bundesanhörung vom 18. Januar 2008 diesbezüglich ausgesagt habe, sein Onkel sei auf einer Bank vor dem Geschäft gesessen, als fünf Maoisten erschienen seien, er selber habe sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäft aufgehalten, dass er demgegenüber bei der Befragung zu den Asylgründen am 6. Dezember 2007 vorgebracht habe, beim Erscheinen der Maoisten seien sein Onkel und er auf einer Bank im Laden gesessen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhaltung seiner widersprüchlichen Aussagen, er habe bei beiden Befragungen gleich ausgesagt, der Widerspruch sei das Resultat einer fehlerhaften Übersetzung, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er die Korrektheit der Protokollierung nach der Rückübersetzung seiner Aussagen am 6. Dezember 2007 unterschriftlich bestätigt habe, dass sich zudem seine Schilderung hinsichtlich seiner Beobachtung im Dorf B._______ auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziere und es ihr an Substanz, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen mangle, dass es sich deshalb bei der aus diesen Vorfällen abgeleiteten Verfolgung offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass zudem angesichts der aktuellen politischen Lage in Nepal nicht mehr von Benachteiligungen der nepalesischen Bevölkerung durch Maoisten ausgegangen werden könne, und bei Übergriffen in Einzelfällen die Täter auf Anzeige hin von den nepalesischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden, dass für den Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Feindseligkeiten von Angehörigen der Tharu gegenüber Zugezogenen E-598/2008 in C._______ die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bestehe, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2008 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2008 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-598/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- E-598/2008 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (BVGE E. 5.3. a.E.), dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten E-598/2008 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang der in der Beschwerde vorbehaltenen Ergänzungen und weiteren Ausführungen abzuwarten, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in E-598/2008 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nepal über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübten Erwerbstätigkeiten als _______ und als _______ wieder aufzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-598/2008 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-598/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des A._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden, von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - E._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12

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