Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.12.2019 E-5975/2019

23 décembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,682 mots·~18 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5975/2019

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2) und C._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 3), alle Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019 / N (…).

E-5975/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen 1, unbekannter Staatsangehörigkeit, verliess ihren Angaben zufolge mit ihren Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) ihr angebliches Heimatland Eritrea zirka im Oktober 2015 und gelangte über Äthiopien, den Sudan und das Mittelmeer bis in die Schweiz, wo sie am (…) Oktober 2016 einreiste. Neben ihren Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) wurde sie auch von ihren angeblichen Töchtern M.X. (N […]) und M.K. (N […]) begleitet, als sie am (…) Oktober 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch stellte.

A.b Am (…) November 2016 wurde die Beschwerdeführerin 1 und am (…) November 2016 die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]; nachstehend: Erstbefragung). A.c Der Beschwerdeführerin 1 zufolge handelte es sich bei M.X. und M.K. um Zwillinge im Alter von 17 Jahren. Die betreffend M.K. am (…) November 2016 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von 18 Jahren oder mehr, diejenige betreffend M.X. ein wahrscheinliches Alter von 15 Jahren. M.K. reiste während des Verfahrens aus der Schweiz aus. Betreffend M.X. wurde ein separates Asylverfahren durchgeführt, welches ebenfalls mit heutigem Urteil abgeschlossen wird (E-5974/2019). A.d Anlässlich der Zusatzabklärung vom (…) November 2016 hielt die Beschwerdeführerin 1 daran fest, dass M.X. und M.K. Zwillinge und 17 Jahre alt seien; sie könne sich an das Geburtsdatum nicht erinnern, sei sich jedoch betreffend deren Alter sicher. Aufgrund dieser Angaben und ihrer Antworten zu den ihr gestellten Fragen zur Überprüfung ihrer Landeskenntnisse betreffend Eritrea wurde sie anschliessend zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 (die ebenfalls am (…) November 2016 zur Überprüfung der Landeskenntnisse betreffend Eritrea befragt wurde [vgl. A11]) und der Beschwerdeführerin 3 im System mit der Nationalität «unbekannt» erfasst. B. Mit Verfügung vom (…) Januar 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton D._______ zugewiesen.

E-5975/2019 C. Am (…) August 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, am (…) August 2019 die Beschwerdeführerin 3 durch das SEM ausführlich zu ihren Fluchtgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei vor 10 Jahren aus dem Nationaldienst desertiert und einen Monat später zu Hause von den Behörden verhaftet worden. Er sei aus der Haft geflohen, weshalb sie anschliessend von den Behörden zu Hause belästigt worden seien. Die älteste Tochter beziehungsweise Schwester sei vor acht Jahren von den Behörden festgenommen worden und seither verschwunden. Die Beschwerdeführerin 1 leide zudem seit ihrer Kindheit an (…)problemen. Während des Verfahrens reichten sie dem SEM eine die Beschwerdeführerin 1 betreffende eritreische Identitätskarte in Kopie und eine eritreische Heiratsurkunde, Taufurkunden betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie Taufurkunden betreffend M.X. und M.K., alle im Original (vgl. A38/1), sowie einen die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Arztbericht des (…) Kantonsspitals, datierend vom (…) April 2018, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 – am Folgetag eröffnet – hielt das SEM an der unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Laieneingabe vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer– de. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beziehungsweise eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei das Verfahren mit demjenigen von M.X. zu koordinieren. F. Am 13. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-5975/2019 G. Auf den Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be– schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5975/2019 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin 1 habe weder für sich selbst noch für ihre Kinder rechtsgenügliche Identitätspapiere eingereicht. Aufgrund der Handknochenaltersanalyse,

E-5975/2019 die bei den angeblichen Zwillingen ein Alter von 15 und 18 Jahren ergeben habe, und der Tatsache, dass es sich bei den Taufscheinen, die beiden ein Alter von 17 Jahren attestierten, um Fälschungen handle, stehe fest, dass die Beschwerdeführerin 1 aktiv versucht habe, das SEM hinsichtlich des Alters von M.X. und M.K. zu täuschen, um M.K. als minderjährige Person angeben zu können. Dadurch sei ihre eigene Glaubwürdigkeit erstmals beschädigt und die Wahrheitspflicht verletzt worden. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführerin 1, obwohl sie ihren Angaben zufolge ihr ganzes Leben lang in Eritrea verbracht habe, nicht in der Lage sei, die Zoba (Region) zu nennen, in welcher ihr eigenes Heimatdorf E._______ sowie ihr späterer angeblicher Wohnort F._______ liege. Anlässlich der Befragung vom (…) November 2019 sowie der Anhörung habe sie nicht einmal gewusst, was eine Zoba sei und sei der Frage, wo F._______ liege, an der Anhörung zweimal gezielt ausgewichen. Erst auf die Frage, welche Städte in der Nähe von F._______ lägen, habe sie pauschal angegeben, in der Zoba gäbe es die Städte G._______, H._______ und I._______, kleine Ortschaften in der Nähe von F._______ habe sie indessen überhaupt keine nennen können. Weiter sei sie nicht in der Lage gewesen, die Telefonvorwahl von Eritrea zu nennen, die nächstgrössere Ortschaft I._______, welche etwa eine Stunde Fussweg von F._______ entfernt liege, oder den Weg dorthin oder das umliegende Gelände differenziert zu beschreiben. Auffällig sei sodann ihre Aussage zur Währung Eritreas: Zunächst habe sie instinktiv «Birr» angegeben, die Bezeichnung der äthiopischen Währung, welche in Eritrea vor der Einführung des Nakfa im Jahre 1997 üblich gewesen sei, bevor sie sich selbst korrigiert und als Währung «Nakfa» angegeben habe. Darauf angesprochen habe sie wenig überzeugend ausgeführt, sie habe diesen Ausdruck einmal von den Kindern gehört und wisse nicht, in welchem Land mit dieser Währung («Birr») bezahlt werde.

Bei der Beschwerdeführerin 2 falle auf, dass sie, obwohl sie drei Jahre lang die Schule in F._______ besucht haben wolle, nicht wisse, was eine Zoba oder Nus-Zoba (Sub-Region) sei. Zur Schulzeit habe sie in widersprüchlicher Weise angegeben, mit sechs Jahren eingeschult worden zu sein, indessen ab Ende der dritten Klasse ausgereist zu sein, was dem zuerst angegeben Alter widerspreche. Weiter habe sie weder Farbe und Form der eritreischen Schuluniform mit Sicherheit noch ihr angebliches Heimatdorf F._______ oder in der Nähe liegende Ortschaften beschreiben können, obwohl sie ihren Angaben zufolge immer dort gelebt habe.

Die Beschwerdeführerin 3 habe weder nennen können, in welchem Dorf die Schule gelegen habe, die sie zumindest in der ersten Klasse besucht

E-5975/2019 habe noch wie weit diese von F._______ entfernt liege. Diesbezüglich habe sie im Widerspruch zu den Aussagen von Beschwerdeführerin 2 angegeben, die Schule liege «weit weg». Auffällig sei dabei, dass sie die gleichen Orte wie die anderen Beschwerdeführerinnen genannt habe, teilweise sogar in der gleichen Reihenfolge, was darauf hindeute, dass diese Namen auswendig gelernt worden seien. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Erstbefragung nach der Pause ungefragt das Schulsystem Eritreas wiedergegeben habe und bei ihrer Anhörung wiederum direkt nach der Pause Aussagen nach vorheriger Absprache mit ihrer Schwester korrigiert habe. Es sei somit offensichtlich, dass neben der Beschwerdeführerin 1 auch die Kinder versuchten, das SEM über ihre Aufenthaltsorte zu täuschen, um sich so Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Auch die Beweismittel würden daran nichts ändern. Die Beschwerdeführerinnen hätten somit ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten diesen Ausführungen auf Rechtsmittelebene mitunter Wiederholungen ihrer Asylgründe, namentlich die Desertation des Ehemannes beziehungsweise Vaters, die Konfiszierung ihres Grundstückes und die anschliessenden Behelligungen von Seiten der Behörden entgegen. Dazu führen sie aus, ihre Familie habe schon immer in grosser Armut gelebt und sei nur dank der Landwirtschaft über die Runden gekommen. Seit der Konfiszierung ihres Grundstücks durch die Behörden sei aber auch dies nicht mehr möglich gewesen. Als Analphabetin und gesundheitlich stark angeschlagene Frau habe die Beschwerdeführerin 1 nicht für ihre Kinder aufkommen können. Auch würden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 längerfristig gesehen den Nationaldienst absolvieren müssen oder heiraten und die Beschwerdeführerin 1 daher nicht mehr unterstützen können. In Eritrea sei die wirtschaftliche Situation sehr schwierig und könne für alleinstehende Frauen wie sie existenzbedrohend sein. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei insbesondere für arme Personen auf dem Land stark eingeschränkt, so dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht behandeln liessen.

5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Nationalität der Beschwerdeführerinnen stehe nicht fest. Erstens erwies sich die Behauptung, M.X. und M.K. seien Zwillinge, aufgrund der am (…) November 2016 durchgeführten Knochenaltersanalyse (derzufolge M.X. über ein wahrscheinliches Alter von 15 Jahren und M.K.

E-5975/2019 über ein wahrscheinliches Alter von 18 Jahren oder mehr verfügt), als wissenschaftlich unwahrscheinlich. Anlässlich des der Beschwerdeführerin 1 dazu gewährten rechtlichen Gehörs beharrte sie lediglich darauf, dass die beiden 17 Jahre alt seien. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass beide Taufscheine offensichtlich ein- und dasselbe Foto zeigen; zwar vermöchten eineiige Zwillinge gleich aussehen, indessen ist es unmöglich, dass bei zwei verschiedenen Personen auf zwei verschiedenen Passfotos beispielsweise die Haarsträhnen und Locken absolut identisch ausgerichtet sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Taufschein, der kurz nach Geburt ausgestellt wurde, ein Foto der zu beurkundenden Person enthält, welche bereits über das Kleinkindalter hinausgewachsen ist. Aufgrund des Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Taufscheinen um Fälschungen handelt. Da aus den Akten hervorgeht, dass M.K. am (…) April 2017 untergetaucht und angeblich eigenverantwortlich nach [Land in Europa] gereist ist, muss zudem offenbleiben, ob sie wirklich mit den Beschwerdeführerinnen verwandt ist. Sodann bestätigt sich auch anhand des unsubstanziierten und kargen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin 1, welches zu grossen Teilen Unwissen zum eritreischen Kontext zum Ausdruck bringt, der Eindruck, dass sie über ihre wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht und vorwiegend auswendig Gelerntes wiedergegeben hat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen verwiesen werden (siehe oben E. 4.1. erster Absatz). Genauso wenig vermögen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit ihrem Aussageverhalten glaubhaft machen, aus Eritrea zu stammen (vgl. oben E. 4.1. zweiter und dritter Absatz). Angesichts der grossen Detailarmut ihrer Vorbringen, der Unkenntnis elementarer Informationen zu ihrem angeblichen Herkunftsort und der sich teilweise widersprechenden Aussagen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in Eritrea aufgewachsen sind. Die vorin-stanzlich festgestellte grobe Mitwirkungspflichtverletzung ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 5.2 Neben den Angaben zu ihrer Herkunft wirken auch ihre Ausreisegründe substanzlos, zumal ihre Ausführungen bereits in den Kernelementen von zahlreichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind. An der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin 1 beispielsweise an, ihr Ehemann sei vor zirka 10 Jahren aus dem Nationaldienst desertiert, anschliessend nach Hause gekommen und dort einen Monat später von den Behörden verhaftet worden. Er sei dann aber aus der Haft geflohen, weshalb die Behörden zu ihnen gekommen und seine Auslieferung verlangt hätten (vgl. A3 S. 4). Aus diesem Grund sei ihre älteste Tochter vor acht Jahren von den Behörden

E-5975/2019 mitgenommen worden (vgl. A3 S. 5). An der Anhörung gab sie indessen zu Protokoll, ihr Ehemann sei nach seinem Urlaub aus dem Nationaldienst wieder dorthin zurückgekehrt beziehungsweise sie könne sich nicht erinnern, dass dieser zu Hause festgenommen worden sei (vgl. A32 F181). Die an der Erstbefragung geltend gemachte Verhaftung ihrer ältesten Tochter liess die Beschwerdeführerin an der Anhörung sodann gänzlich unerwähnt, sogar dann, als sie gefragt wurde, ob eines ihrer Kinder konkret Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Auf diese Widersprüche angesprochen argumentierte sie meist mit ihren (…)problemen, wonach ihre Gedankengänge aufgrund ihrer Krankheit nicht klar seien, sie durcheinander und alles schon lange her sei (vgl. A32 F182ff.). Diesen Erklärungsversuchen kommt wenig Überzeugungskraft zu, zumal trotz geltend gemachten gesundheitlichen Problemen konsistentere Ausführungen vor allem in Bezug auf die Kernvorbringen ihrer Geschichte erwartet werden durften. Insbesondere anhand ihrer Aussage an der Anhörung, wonach sie und ihre Kinder von den Behörden belästigt worden und deshalb ausgereist seien, wird offensichtlich, dass die Vorbringen konstruiert sind. Die beiden Ereignisse (namentlich die Desertation des Ehemannes beziehungsweise Vaters und die behaupteten behördlichen Belästigungen, die zur Ausreise der Beschwerdeführerinnen geführt haben sollen) lassen jeglichen zeitlichen Kausalzusammenhang vermissen, zumal sie an der Erstbefragung angab, jener sei bereits vor 10 Jahren verschwunden (vgl. A3 S. 5 und 6, A32 F120-F127, F135-F137). Auch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2, die sehr vielen Fragen mit «woher soll ich das wissen?» oder «das kann ich nicht wissen» entgegnet, sowie die teilweise im Widerspruch dazu stehenden Äusserungen der Beschwerdeführerin 3 deuten darauf hin, dass die Behörden getäuscht werden sollten. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine sie betreffenden konkreten Vorfälle mit den eritreischen Behörden vor. Es ist den Beschwerdeführerinnen somit insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch die Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal sich die dortigen Vorbringen in Wiederholungen und in nicht asylrelevanten Ausführungen zur Armut und wirtschaftlichen Situation in Eritrea erschöpfen. 5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien unglaubhaft und sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E-5975/2019 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dieser sei zulässig. Es bestehe aufgrund der Identitätstäuschung kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Verheimlichung ihrer Identität verunmögliche es sodann, abzuklären, ob die in ihrem tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr sprächen. Das SEM könne aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Staatsangehörigkeit zudem nicht eindeutig feststellen und damit auch nicht abschliessend überprüfen, ob die derzeitig medizinisch indizierte Behandlung der Beschwerdeführerin 1 auch in ihrem Herkunftsstaat gewährleistet sei. Aus diesem Grund spreche ihr medizinisches Vorbringen, unabhängig von seiner Schwere, auch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es stehe ihr indessen frei, bei der kantonalen

E-5975/2019 Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne auch durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Ausserdem sei eine Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht ihre Grenzen indessen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen findet. Dieser sind sie nicht nachgekommen, womit sie die Folgen insofern zu tragen haben, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert haben, die dagegensprechen würden. Daran vermögen angesichts des Vorangehenden auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände, sie würden bei einer Rückkehr nach Eritrea in existenzbedrohende Armut gestossen und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführern 1 würden bei einer Rückkehr wohl nicht behandelt werden, nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, stehen bei einer groben Mitwirkungspflichtverletzung auch medizinische Gründe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Im Übrigen wurden seit dem Arztbericht vom (…) April 2018 (siehe oben Bst. C) keine weiteren medizinischen Berichte eingereicht. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten Mittello-

E-5975/2019 sigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der implizite Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5975/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:

E-5975/2019 — Bundesverwaltungsgericht 23.12.2019 E-5975/2019 — Swissrulings