Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5973/2008
Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, (Beschwerdeführerin 1) B._______, (Beschwerdeführerin 2) C._______, (Beschwerdeführer 3) D._______, (Beschwerdeführerin 4) Russland, alle vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2008 / N (…).
E-5973/2008 Sachverhalt: A. Am 30. August 2006 gelangten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter (N (…); Beschwerdeverfahren (…)) auf dem Luftweg von Moskau herkommend nach Zürich, wo sie gleichentags im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersuchten. B. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis längstens 13. September 2006 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 2. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Flughafenpolizei zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt. C. Am 8. September 2006 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu. D. Am 6. September 2006 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 vom BFM im Flughafen Zürich zu ihren Asylgründen angehört, am 26. September 2006 im EVZ E._______ befragt und am 30. November 2007 erneut zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin 1 führte aus, sie sei russischer Staatsangehörigkeit, tschetschenischer Ethnie und in F._______ (Republik Tschetschenien) geboren. Sie habe in G._______ während zehn Semestern russische Philologie studiert, wegen des Krieges im Jahr 1994 das Studium aber abgebrochen und anschliessend nicht gearbeitet. Seit 1994 gehöre sie dem christlichen Glauben an. Im Januar 1995 sei sie zusammen mit ihrem Mann und Sohn von Tschetschenien nach Moskau zu ihren Schwiegereltern gezogen. Ihr Ehemann sei im April 1999 gestorben. Im Sommer 2002 sei sie mit ihren Kindern zu ihrer Mutter nach H._______ (Republik Kabardino-Balkarien, Nordkaukasus) gezogen, weil das Zusammenleben mit ihrem Schwiegervater unerträglich geworden sei. Er habe sie unter anderem sexuell belästigt und sich in die Erziehung ihrer Kinder eingemischt. Zudem missbillige er, dass sie die Kinder nach christ-
E-5973/2008 lichem Glauben erziehe und habe sie gezwungen, die Moschee zu besuchen. Er habe zwei Zeitungsartikel publizieren lassen, in welchen er behauptet habe, dass sie einer Sekte angehörten und dem Föderalen Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation (Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii; FSB) Beweise für ihre Konvertierung zugespielt beziehungsweise der FBS habe sie bezüglich ihres Glaubens vernommen und ihre Aussagen dem Schwiegervater zukommen lassen, welcher bezweckt habe, sie anhand dieser Aussagen in Tschetschenien von einem Ältestenrat verurteilen zu lassen. Nach ihrem Umzug nach H._______ habe der Schwiegervater vor Gericht beantragt, die Kinder besuchen und nach Moskau bringen zu können. Mit Gerichtsentscheid vom August 2003 sei ihm ein Besuchsrecht eingeräumt worden, wonach er die Kinder für einen Teil der Ferien nach Moskau bringen und sie in H._______ besuchen dürfe. Daraufhin habe der Schwiegervater versucht, die Kinder mit Hilfe von bewaffneten Gerichtsvollziehern zu sich zu holen. Sie habe sich über den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft beschwert, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass die Gerichtsvollzieher bestraft worden seien. Anschliessend habe sich der Schwiegervater eine Zeitlang in Tschetschenien aufgehalten und dort bei Verwandten gegenüber den Beschwerdeführenden Morddrohungen ausgesprochen. Ende Juli 2004 sei sie zusammen mit den Kindern, ihrer Mutter und dem Schwiegervater nach Moskau gereist, worauf dieser die Kinder zwangsweise bei sich behalten habe, bis es ihr (Beschwerdeführerin 1) im November 2004 beziehungsweise November 2005 gelungen sei, die Kinder zurückzuholen. Nach diesen Ereignissen sei der Schwiegervater nach H._______ gereist und habe vor Gericht erfolglos die Beschränkung ihres Sorgerechts gefordert. Sie habe ihrerseits eine Anzeige gegen den Schwiegervater eingereicht, weil dieser sie beim Versuch, die Kinder zurückzuholen, geschlagen und die Kinder entgegen dem Gerichtsbeschluss bei sich behalten habe. Zusammen mit ihren Kindern und ihrer Mutter habe sie zuletzt in einem christlichen Rehabilitationszentrum in I._______ (Region Krasnodar, Südrussland) gewohnt, aber auch dort befürchtet, von ihrem Schwiegervater gefunden zu werden, weshalb die Beschwerdeführenden sich im August 2006 zur Ausreise, welche von anderen Christen finanziert worden sei, entschieden hätten. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machten geltend, ihr Grossvater wolle sie ihrer Mutter wegnehmen, habe diese mehrmals beleidigt und mit dem Tod bedroht. Die russischen Behörden hätten es unterlassen, sie zu beschützen und ihrer Mutter das Sorgerecht zuzusprechen. Ende 2003 oder Anfang 2004 hätten sie sich geweigert, dem Gerichtsbeschluss, wonach
E-5973/2008 sie einen Teil der Ferien beim Grossvater verbringen dürften, Folge zu leisten, worauf er sie als Verräter bezeichnet und geschlagen habe. Er habe versucht, sie in Begleitung von bewaffneten Gerichtsvollstreckern gewaltsam mitzunehmen, was ihm aber nicht gelungen sei. Auch habe er sie wegen ihrer Religion beschimpft und behauptet, ihre Mutter gehöre einer Sekte an. Sie seien daraufhin mehrmals umgezogen und hätten sich vor dem Grossvater versteckt. Im Sommer 2004 habe ihre Mutter beschlossen, sich an den Gerichtsbeschluss zu halten, und habe sie zum Grossvater nach Moskau geschickt, welcher die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bei sich behalten habe. Nach ungefähr einem Jahr und drei Monaten habe ihre Mutter sie nach H._______ zurückgeholt. Ein paar Tage später sei der Grossvater dorthin gekommen und habe nach ihnen gesucht, weshalb sie nach I._______ gezogen seien, von wo aus sie etwa sieben Monate später in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre russischen Pässe, zwei russische Identitätsdokumente der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie mehrere Dokumente bezüglich der Sorgerechtsstreitigkeit in russischer Sprache, welche vom BFM teilweise summarisch übersetzt wurden (vgl. detaillierte Auflistung in der angefochtenen Verfügung Ziff. 2 S. 2) und ein in Englisch verfasstes Schreiben vom 5. September 2006 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. August 2008 – Eröffnungsdatum unbekannt – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. In ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. September 2008 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E-5973/2008 G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte sie andernfalls – unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Beweismittels. Ferner stellte sie fest, vorliegendes Verfahren sei aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert mit dem vorstehend erwähnten Verfahren der Mutter beziehungsweise Grossmutter zu behandeln. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, vom 24. Oktober 2008, einen Bericht des Viezpräsidenten der Prison Fellowship Switzerland , vom 21. November 2008, ein Referenzschreiben der Klinik J._______, vom 22. September 2008, ein Bestätigungsschreiben des Christlichen Zentrums K._______, vom 26. September 2008, sowie ein Schreiben von Nachbarn, vom 27. September 2008, zu den Akten. I. Am 20. November 2008 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. J. Das BFM zog mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 die angefochtene Verfügung vom 19. August 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es deren Ziffern 4 und 5 aufhob und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete. K. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerde aufgrund der von der Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei und ersuchte sie um Mitteilung innert Frist, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wollten
E-5973/2008 oder diese allenfalls zurückziehen würden, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sie an den Rechtsbegehren festhielten. L. Am 5. Januar 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hielten an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest. M. Am 12. Januar 2009 lud die Instruktionsrichterin das BFM in Bezug auf die durch die Verfügung vom 10. Dezember 2008 nicht gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren zur Vernehmlassung ein. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Februar 2009 replizierten die Beschwerdeführenden. O. Am 24. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5973/2008 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant,
E-5973/2008 wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin 1 mache geltend, sie sei im Jahr 1994 zum Christentum konvertiert und habe ihre Kinder christlich erzogen, was ihr Schwiegervater missbilligt und sie deswegen Benachteiligungen ausgesetzt habe. Er habe auf gerichtlichem Weg versucht, das Fürsorgerecht für die Kinder zu erhalten und diese gewaltsam wegzunehmen. Einmal habe er sie rechtswidrig ein Jahr und drei Monate zurückbehalten, sie geschlagen und Morddrohungen gegen die Beschwerdeführerin 1, die Kinder sowie ihren Bruder ausgestossen. Bezüglich der gerichtlichen Auseinandersetzung hielt das BFM fest, der Beschwerdeführerin 1 sei gemäss dem letztinstanzlichen Urteil das Sorgerecht für ihre Kinder zugestanden worden, während ihr Schwiegervater genau definierte Besuchsrechte erhalten habe. Sollte sich der Schwiegervater in Zukunft nicht an dieses Urteil halten, so stehe ihr der Rechtsweg offen. In diesem Sinne habe sie erklärt, nachdem ihr Schwiegervater um Neujahr 2003/2004 die Kinder entgegen dem ihm gerichtlich verordneten Besuchsrecht gewaltsam abgeholt habe, habe sie die Polizei gerufen und anschliessend eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, worauf die involvierten Gerichtsvollstrecker bestraft worden seien. Im Weiteren habe gemäss den Akten das Gericht in Moskau am 13. November 2004 beschlossen, dass der Schwiegervater auf Antrag der Beschwerdeführerin 1 verpflichtet werde, ihr die Kinder sofort zurückzugeben, einhergehend mit weiteren Bestimmungen und Einschränkungen bezüglich seines Besuchsrechts, was die Einschätzung des BFM bezüglich des in casu grundsätzlich nicht zu beanstandenden Vorgehens der russischen Justiz vollumfänglich bestätige. Im Falle eines allfälligen Versagens einer Instanz – die Beschwerdeführerin 1 habe vorgebracht, sie habe sich betreffend die Schwierigkeiten mit dem Schwiegervater an die Staatsanwaltschaft gewandt, welche untätig geblieben sei und es herrsche Korruption – habe sie die Möglichkeit, an die nächst höhere zu appellieren. Im Weiteren habe sie in Russland einen Rechtsvertreter, an den sie sich wenden könne und überdies würden verschiedene Menschenrechtsorganisationen ihre Dienste anbieten. Bei den geltend gemachten Übergriffen auf ihre Person handle es sich um solche ausgehend von einem Dritten, welche in Russland auf Anzeige hin geahndet würden, wobei ihr der Rechtsweg offen stehe. Soweit sie schliesslich vorgebracht habe, ihre Wohnung sei während des Krieges in Tschetschenien
E-5973/2008 ausgebrannt, handle es sich um eine Benachteiligung, welche auf die damalige allgemeine Lage in Tschetschenien zurückzuführen und deshalb als solche nicht asylrelevant sei. Folglich würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzuweisen seien, woran auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. 4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden einleitend ausführlich den geltend gemachten Sachverhalt. Weiter führen sie aus, dass sich jeder islamische Apostat von vornherein einer beträchtlichen Gefährdung aussetze und ihre Abwendung vom Islam besonders problematisch sei, da sich die Tschetschenen im Zusammenhang mit den Unabhängigkeitsbemühungen von Russland verstärkt als islamisch definieren würden. Erschwerend komme hinzu, dass der Glaubensabfall der Beschwerdeführerin 1 von deren Schwiegervater über Zeitungsartikel in Tschetschenien allgemein publik gemacht und deren Mutter als Bibelübersetzerin öffentlich angeschwärzt worden sei, womit sie den Zorn von Familienangehörigen und der islamischen Geistlichkeit auf sich gezogen habe und existenziell gefährdet sei. Die Beschwerdeführenden räumen sodann ein, dass in Russland im Gegensatz zur früheren Sowjetunion keine offene Christenverfolgung mehr bestehe, hingegen sei das Komitee für Staatssicherheit beim Ministerrat der UdSSR (Komitet gossudarstwennoi besopasnosti pri Sowjete Ministrow SSSR; KGB), welches bei der Christenverfolgung eine zentrale Rolle eingenommen habe, strukturell als FSB unverändert erhalten geblieben. Im Weiteren gerieten evangelische und katholische Christen in Russland als potentiell staatsfeindlich wieder unter Druck, da in einer zunehmenden Nationalisierung die russisch-orthodoxe Kirche immer ausgeprägter als für die russische Identität einzig massgebende kirchliche Ausrichtung verstanden werde. In dieser Konstellation sei es glaubhaft, dass der Schwiegervater als FSB- Verbindungsmann den Beschwerdeführenden als islamische Apostaten und evangelische Christen das Leben in schwerwiegender Weise erschweren könne, wobei es sich um weit mehr als einen familienrechtlichen Konflikt handle. Seit dem Umzug nach H._______ im August 2002 sei die Beschwerdeführerin 1 einer immer grösseren Gefährdung und wachsendem psychischen Druck ausgesetzt gewesen, wobei der Schwiegervater als Geheimdienstmann den polizeilichen Schutz der Beschwerdeführerin 1 habe unterlaufen können. Zwar hätten die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz immer wieder gewechselt, infolge der Geheimdienstverbindungen des Schwiegervaters aber davon ausgehen müssen, dass dieser sie überall ausfindig machen würde, womit die
E-5973/2008 Wahrnehmung einer weiteren innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr zumutbar gewesen sei. Schliesslich bestehe unabhängig von der Person des Schwiegervaters eine Gefährdung in ganz Russland, weil Tschetschenen in grosser Zahl in ganz Russland anzutreffen seien und potentiell jeder Tschetschene in Frage komme, die auf der Apostasie der Beschwerdeführerin gründende religiöse und nationale Schande zu sühnen. 4.3. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hält das BFM fest, dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Schwiegervater/Grossvater verfüge über sehr gute Beziehungen zum FSB und sie hätten deswegen in Russland keinen polizeilichen Schutz zu erwarten, stehe die Tatsache gegenüber, dass dieser mit seinem Sorgerechtsbegehren nicht durchgedrungen sei. Vielmehr hätten die russischen Behörden mit Gerichtsbeschluss vom 14. August 2003 das Sorgerecht der Beschwerdeführerin 1 zugesprochen. Mit Entscheid vom 29. September 2004 sei zudem eine Beschwerde des Schwiegervaters gegen die Zuteilung des Sorgerechts unter anderem mit der Begründung, dass auch der Glaubenswechsel keinen Anlass zum Entzug darstelle, abgewiesen worden. Weiter sei der Schwiegervater/Grossvater von den Behörden mit Gerichtsbeschluss vom 13. November 2004 unter Androhung von Sanktionen zur sofortigen Rückgabe der Kinder an die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet worden. Dadurch sei auch die Behauptung, der Schwiegervater sei aufgrund der engen Verbindungen zum FSB in der Lage, den staatlichen Schutz der Beschwerdeführenden zu unterlaufen, widerlegt. Die Gerichtsentscheide belegten vielmehr, dass die Interessen der Beschwerdeführerin sehr wohl durch den russischen Staat anerkannt und geschützt worden seien. 4.4. Mit Replik vom 5. Februar 2009 erwidern die Beschwerdeführenden, es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin 1 das Sorgerecht gerichtlich erhalten habe und der Schwiegervater verpflichtet worden sei, die Kinder herauszugeben. Massgebend sei aber, dass diese Entscheide nicht umgesetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe über drei Gerichtsvollzieher und die Vormundschaftsbehörde in Moskau samt den jeweiligen übergeordneten Stellen länger als ein Jahr vergeblich versucht, den Sorgerechtsentscheid vollstrecken zu lassen, ohne dass von Behördenseite etwas unternommen worden sei. Trotz klarer Rechtslage habe die Beschwerdeführerin 1, nachdem ihre Kinder vom Schwiegervater mehr als ein Jahr unrechtmässig festgehalten worden seien, diese quasi "entführen" müssen, damit sie wieder bei ihr hätten leben können. Danach sei sie massiven und behördlich unterstützten Nachstellungen von
E-5973/2008 Seiten des Schwiegervaters ausgesetzt gewesen und habe mit ihrer Familie laufend den Wohnort wechseln müssen. Die Gerichtsentscheide würden somit ihre Schutzlosigkeit und Gefährdung durch die Polizei- und Verwaltungsbehörden bestätigen. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Das BFM hat den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Asylrelevanz abgesprochen, indem es den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der russischen Behörden in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen durch den Schwiegervater beziehungsweise Grossvater bejaht hat. Diese Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist (vgl. E.4.1.). Eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich vorliegend, da den Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz zukommt.
E-5973/2008 5.3. In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat bzw. in einem Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme des Schutzes der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f. mit weiteren Hinweisen). 5.4. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Russland über einen gut ausgebauten Polizeiapparat sowie ein Rechts- und Justizsystem und ist in der Lage und auch willens, seinen Bürgern den erforderlichen Schutz vor allfälligen Behelligungen durch Dritte zukommen zu lassen (vgl. beispielweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1152/2011 vom 6. Februar 2012 E. 5.3.4). So lässt sich den vorinstanzlichen Akten in Bezug auf die Sorgerechtsstreitigkeit bezeichnenderweise entnehmen, dass es dem Schwiegervater vor dem Obersten Gericht der Republik Kabardino-Balkarien nicht gelungen ist, das Sorgerecht der Beschwerdefühdrerin 1 für ihre drei Kinder mit dem Argument, sie habe den Glauben gewechselt, einschränken zu lassen (vgl. A 24, Beweismittel 2 und 3). Sodann wurde der Schwiegervater auf ihre Klage hin mit Gerichtbeschluss des L._______ Bezirksgerichts in Moskau vom 2. November 2004 dazu verpflichtet, die Kinder sofort zurückzugeben, während gleichzeitig sein Besuchsrecht eingeschränkt wurde (vgl. A 24, Beweismittel 4). Die Vorinstanz hat folglich in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 zu Recht den Schluss gezogen, dass es dem Schwiegervater nicht gelungen ist, seine (allenfalls religiös motivierten) Interessen gerichtlich durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund stösst das Beschwerdevorbringen, der Schwiegervater habe infolge seiner angeblichen Geheimdienstverbindungen den polizeilichen Schutz unterlaufen können, ins Leere. Zusammenfassend ergibt sich, dass die russischen Behörden den Beschwerdeführenden vor allfälligen weiteren Behelligungen durch den Schwiegervater beziehungsweise Grossvater oder andere Dritte in genügendem Umfange Schutz gewähren könnten und würden. Schliesslich
E-5973/2008 haben die Beschwerdeführenden – wie durch die Sorgerechtsstreitigkeit belegt – unabhängig von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit Zugang zum russischen Rechts- und Justizsystem. Die Beschwerdeführenden sind somit nicht auf den subsidiären Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 hat weiter vorgebracht, Angehörige des FBS und der Staatsanwaltschaft hätten sie bezüglich ihres Glaubens vernommen und die Aussagen ihrem Schwiegervater zukommen lassen. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Glaubensfreiheit in der russischen Verfassung verankert ist und von den russischen Behörden grundsätzlich gewährleistet wird. Im Weiteren ist Russland mehrheitlich christlich geprägt, wobei Protestanten nach der russisch-orthodoxen Mehrheit mit über zwei Millionen Anhängern die zweitgrösste Gruppe der Christen ausmachen (vgl. US State Department, International Religious Freedom Report 2010 vom 17. November 2010). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass in Russland Angehörige der evangelischen Kirche von staatlicher Seite verfolgt werden, womit sich das Beschwerdevorbringen, evangelische und katholische Christen gerieten in Russland wieder als potentiell staatsfeindlich unter Druck, als unbehelflich erweist. Was einzelne fehlbare Beamte anbelangt, so steht es der Beschwerdeführerin frei, den Rechtsweg zu beschreiten, zumal – wie oben dargelegt – Russland schutzwillig und -fähig ist. Darüber hinaus vermögen die Verhöre ohne Eingriff in die physische Integrität der Beschwerdeführerin keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen. 5.5. Die Beschwerdeführenden haben folglich keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, womit das BFM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen hat. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-5973/2008 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 7. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 hat das BFM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos geworden ist. Mithin erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges. 8. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung, sofern nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden, Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei, weshalb die Beschwerde – soweit noch darüber zu befinden ist – abzuweisen ist. 9. 9.1. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2. Die Beschwerdeführenden sind mit der wiedererwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM mit ihren Rechtsmittelbegehren teilweise durchgedrungen, weshalb von einem teilweisen Obsiegen auszugehen und ihnen eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, welche entsprechend herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die vom rubrizierten Rechtsvertreter ausgestellte Kostennote lautet auf Fr. 4739.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Angesichts des Umfangs und der inhaltlichen Dichte der von ihm gemachten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (dreizehnseitige Beschwerdeschrift vom 18. September 2008, zweiseitige Beweismitteleingabe vom 27. Oktober 2008, einseitige Eingabe vom 5. Januar 2009 betreffend Beschwerdeauf-
E-5973/2008 rechterhaltung, zweiseitige Replik vom 5. Februar 2009) erscheint ein Teil des Aufwandes als nicht notwendig. Die Kostennote ist als überhöht zu beurteilen und entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5973/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Betreffend den Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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