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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2015 E-5972/2015

30 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,852 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5972/2015

Urteil v o m 3 0 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).

E-5972/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, via Italien in die Schweiz eingereist zu sein. Dort habe man ihn registriert und ein Foto von ihm gemacht. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab er an, in Italien kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Zudem gab er in der Befragung zu Protokoll, am (…) geboren zu sein. B. Am 26. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Schreiben vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde ein, wonach sein Geburtsdatum der (…) sei. D. Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 21. September 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung

E-5972/2015 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als vorsorgliche Massnahme seien die Behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sowie ihm sei für das weitere Verfahren eine Vertrauensperson beizuordnen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 28. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-5972/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Dass er dort kein Asylgesuch gestellt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Man behandle den Beschwerdeführer als volljährige Person. Er habe sowohl bei der Kontrolle der Grenzbehörden als auch bei der Gesuchseinreichung und der Befragung angegeben, am (…) geboren zu sein und somit volljährig zu sein. Die Kopie der Geburtsurkunde gelte nicht als rechtsgenügliches Ausweispapier. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das SEM seine Altersangabe nicht berücksichtigt habe und der Kopie seiner Geburtsurkunde den Beweiswert abgesprochen habe. Diese

E-5972/2015 Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der BzP die Möglichkeit sich zu seinen Asylgründen und einer allfälligen Wegweisung nach Italien zu äussern, und er hatte die Möglichkeit, Beweismittel einzureichen, was er auch getan hat. Die Vorinstanz hat das eingereichte Beweismittel entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Dieser gab sowohl bei den Grenzbehörden in Chiasso (SEM-Akten, A4/9), als auch in der BzP (SEM-Akten, A7/13 S. 1 und 3) an, am (…) geboren und damit volljährig zu sein. Dass er in der BzP darauf hingewiesen habe, dass das Geburtsdatum nicht stimme, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass die gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen, und dass sie ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sind (SEM-Akten, A7/13 S. 9). Aus der eingereichten Kopie seiner angeblichen Geburtsurkunde kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht um ein rechtsgenügliches Ausweispapier. Somit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Originals der Geburtsurkunde sowie auf den Beizug der Asylakten seiner beiden Schwestern zu verzichten ist. Angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist auch sein Antrag um Beiordnung einer Vertrauensperson abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt. 4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Er sei in Italien ganz auf sich alleine gestellt. Zudem habe der EGMR im Urteil Tarakhel festgestellt, dass die allgemeine Situation und insbesondere die

E-5972/2015 Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien gewisse Mängel aufweisen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FOK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR

E-5972/2015 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5972/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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